Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

 

1.   Für die Erneuerung der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ sind grundsätzlich im Wege der Kostenspaltung Straßenausbaubeiträge zu erheben, auch wenn ein Gesamtausbau der Öffentlichen Einrichtung nicht geplant ist.

 

2.   Die Straßenbeleuchtung in der Brunnenstraße (fünf Straßenlampen) ist zu erneuern. Die beitragspflichtigen Anlieger sind noch über die Maßnahme zu unterrichten.

 

3.   Für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Brunnenstraße sind Teilbeiträge nach § 132 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 8 Nr. 8 Straßenausbaubeitragssatzung im Wege der Aufwandsspaltung zu erheben.


Samtgemeindeamtsrätin Kolosser erläutert den Sachverhalt und die Möglichkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch Kostenspaltung.

 

Ratsherr Beumler empfiehlt, die beitragspflichtigen Anlieger vorher über die Maßnahme zu unterrichten.

 


Der Straßen- und Wegeausschuss empfiehlt einstimmig: