Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

a)  Die Haushaltssatzung der Samtgemeinde Fürstenau für das Haushaltsjahr 2022 mit dem ihm zugrunde liegenden Haushaltsplan nebst Anlagen, die

 

in § 1

 

1.    im Ergebnishaushalt

1.1  die ordentlichen Erträge auf 19.431.600 €

1.2  die ordentlichen Aufwendungen auf 20.172.500 €

 

1.3  die außerordentlichen Erträge auf 0 €

1.4  die außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €

1.5  Jahresergebnis -740.900 €

 

2.    im Finanzhaushalt

2.1  die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 18.793.100 €

2.2  die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 18.844.200 €

 

2.3  die Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 3.519.900 €

2.4  die Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 8.572.700 €

 

2.5  die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 5.052.800 €

2.6  die Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 722.700 €

 

2.7  Finanzierungsmittelbestand -773.800 €

festsetzt,

 

Nachrichtlich:

- Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 27.365.800 €

- Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 28.139.600 €

                                                                                                                                       

in § 2

den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) auf 5.052.800 € festsetzt,

 

in § 3

den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 7.609.000 € festsetzt,

 

in § 4

den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, auf 3.100.000 € festsetzt,

 

in § 5

den Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2022 auf 49 v.H der Steuerkraftzahlen der Mitgliedsgemeinden festsetzt,

 

in § 6

über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als unerheblich gelten lässt, wenn sie 20.000 € nicht übersteigen,

 

in § 7

die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 1.000.000 € festlegt, wird genehmigt und als Satzung beschlossen.

 

b)  Das Investitionsprogramm der Samtgemeinde Fürstenau für die Haushaltsjahre 2021 bis 2025 wird beschlossen.


Die Beschlussfassung erfolgt ohne weitere Aussprache.

Zu den Wortmeldungen wird auf das Protokoll der Sitzung SG/SGR/01/2022 vom 31.03.2022 verwiesen.

 


Der Samtgemeinderat beschließt einstimmig (20 Ja-Stimmen):