Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 3

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.06.2007 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ nach Überarbeitung gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.

 

In Ausführung des Beschlusses fand die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 17. Juli bis 17. August 2007 statt.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

 

1.       Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB:

 

1.1     Wasserverband Bersenbrück vom 17.07.2007:

          Das Schreiben vom 17.07.07 lautet:

          „den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ mit der Entwurfsbegründung haben Sie mir mit Ihrem o.a. Schreiben erneut zur Stel­lungnahme vorgelegt. Der Wasserverband Bersenbrück ist im Bereich der Stadt Fürstenau für die öffentliche Trink­wasserversorgung zuständig. Bereits mit Schreiben vom 08.03.2007 und 04.06.2007 habe ich zum Entwurf des Bebauungs­planes Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ ausführlich Stellung genommen. Diese beiden Stellungnahmen bleiben inhaltlich voll aufrechterhalten. Insbesondere bitte ich nochmals, die Frage der Löschwasserversorgung mit mir rechtzeitig nä­her abzustimmen.

          Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung des Plangebietes bestehen keine Probleme. Sie kann vom Wasserverband Bersenbrück über die im Umfeld vorhandene Infrastruktur jederzeit sicher­gestellt werden.“

              Beschluss:

              Die Hinweise des Wasserverbandes Bersenbrück werden zur Kenntnis genommen und sind bei der anschließenden Ausbauplanung zu berücksichtigen. Insbesondere die ausreichen­de Löschwasserversorgung wird im Rahmen der nachfolgenden Planungen mit dem örtlichen zuständigen Träger des Feuerschutzes zusammen mit dem Brandschutzbeauftragten des Landkreises Osnabrück und der Ortsfeuerwehr vorgenommen.

              Der B-Plan Nr. 59 "Sondergebiet Utdrift" setzt eine geringere zulässige Grundfläche für die Be­bauungsmöglichkeit und den Wegfall der 2 Geschossigkeit des Bebauungsplanes fest. Die zu­lässige Geschossfläche des bisherigen B-Planes Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ wird somit hal­biert. Von einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist daher bei der vorliegenden Planung auszugehen.

1.2     Polizeiinspektion Osnabrück vom 18.07.2007:

            Das Schreiben vom 18.07.07 lautet:

          „Bezugnehmend auf meine Stellungnahme vom 15.03.2007, möchte ich nochmals betonen,
dass eine nördliche Zufahrt (von der B 214) noch immer nicht als zweckmäßig angesehen wird.


Die Zu- und Abfahrt sollte von der Werner-von-Siemens-Straße erfolgen.
Gleichzeitig halte ich den Einbau einer Querungshilfe für Fußgänger in die B 214 für wichtiger.

          Eine Querungshilfe ermöglicht Fußgängern und Radfahrern ein sicheres Queren der Bundes­straße“.

          Beschluss:

          Die Hinweise der Polizeiinspektion aus ihrer Stellungnahme vom 15.03.07 werden zur Kenntnis genommen und fließen in die weitere Vorgehensweise über die zusätzliche Erschlie­ßung des Plangebietes an die Bundesstraße B 214 mittels einer Rechtsabbiegespur mit ein.

          Von der B 214 soll alleinig eine Zufahrt ins Plangebiet erfolgen. Eine Abfahrt vom Plangebiet erfolgt nur über die Werner-von-Siemens-Straße. Ein von der Nds. Landesbehörde für Straßenbau erarbeiteter Planentwurf liegt der Begründung bei. Mit der Planung ist eine für den Nutzungszweck zweckmäßige und gefahrenlose Anbindung an die Bundesstraße gewährleistet. Weitergehende Maßnahmen werden aus Sicht der Stadt Fürstenau für nicht notwendig angesehen.

 

 

1.3     Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bersenbrück, vom 20.07.2007:

          Das Schreiben vom 20.07.07 lautet:

 

          "zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau (Stand 12.04.2007) haben wir nach Rücksprache mit dem Forstamt Osnabrück der Landwirt­schaftskammer Niedersachsen aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht mit Schrei­ben vom 6.06.2007 Stellung genommen.

          Der jetzt aktuell vorliegende Entwurf beinhaltet hinsichtlich des eigentlichen Geltungsbereiches gegenüber dem o. g. Entwurf aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht keine we­sentlichen Änderungen. Diesbezüglich wird daher auf unsere Stellungnahme vom 6.06.2007 verwiesen.

          Der durch die Erhöhung der Versiegelung verursachte Eingriff in Natur und Landschaft soll je­doch nicht mehr durch eine flächige Gehölzpflanzung, sondern durch die Anlage von Strauch­hecken auf Wegerandstreifen kompensiert werden. Da uns der Bericht des Büros Seling zum „Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Wegerandstreifen)“ nicht vorliegt, und eine detail­lierte Beurteilung der vorgesehenen Flächen daher nicht möglich ist, weisen wir vorsorglich auf folgendes hin:

 

-      Der Wegeseitenraum ist soweit freizuhalten, dass Begegnungsverkehr mit landwirt­schaftlichen Fahrzeugen möglich bleibt;

-      in der Praxis hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Grenzabstände oft nicht ausrei­chend sind, es sollte daher zusätzlich ein Krautsaum angelegt werden;

-      die Strauchhecken sind durch regelmäßiges auf-den-Stock-setzen zu pflegen;

-      werden ehemalige Wegekörper vollständig bepflanzt, sollte geprüft werden, ob sich ggf. Möglichkeiten einer Zusammenlegung landwirtschaftlicher Flächen durch Verlegung der Pflanzung in den Randbereich des jeweiligen Feldblocks ergeben.

 

          Unter diesen Voraussetzungen bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau aus landwirtschaftlicher sowie forstfachlicher Sicht keine Bedenken.

          Beschluss:

          Die Hinweise der Landwirtschaftskammer werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausfüh­rung der externen Kompensationsmaßnahme beachtet.

 

 

1.4     GLL Osnabrück vom 24.07.2007:

          Das Schreiben vom 24.07.2007 lautet:

 

„zu dem mit o. a. Schreiben übersandten Bebauungsplan ist aus der Sicht der GLL Osnabrück folgendes zu bemerken:

Aus der bei dem Bebauungsplan verwendeten Planunterlage geht nicht hervor, wer Planverfas­ser ist, da der entsprechende Verfahrensvermerk der GLL Osnabrück -Katasteramt -‚ einer an­deren behördlichen Vermessungsstelle oder der eines öffentlich bestellten Vermessungsingeni­eurs nicht zu ersehen ist. Daher lässt sich nicht feststellen, ob es sich um eine gemäß RdErl. d. MS vom 02.05.1988 “Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB), zuletzt geän­dert durch RdErl. d. MS v. 18.04.1996 (Nds.MBI. S.835)(6.A) erstellte Planunterlage handelt. Die nach dem RdErl. erforderliche Bescheinigung auf dem Bebauungsplan kann evtl. erst nach örtlicher Überprüfung und zeichnerischer Überarbeitung der Planunterlage erfolgen. Ich bitte Sie, für die Reinzeichnung des Bebauungsplanes die Originalplanunterlage mit dem Ausfertigungsvermerk zu verwenden. Der Ausfertigungsvermerk gibt den Stand der Planunter­lage an, der nach Ziff. 41.2.7 VV-BauGB nachgewiesen werden soll.“

          Beschluss:

 

          Die endgültige Planunterlage -Urschrift (Nr. 43 VV-BauGB) wird den Ausfertigungsvermerk gemäß Ziff. 41.2.7 „Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch VV-BauGB, dass die Planun­terlage den Anforderungen nach Nr. 41.2 genügt, beinhalten. Dem Hinweis der GLL Osnabrück entspricht dies.

1.5     Nds. Landsbehörde f. Straßenbau u. Verkehr, Osnabrück, vom 27.07.2007:

          Das Schreiben vom 27.07.07 lautet:

 

          „zu Ihrer o.a. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung:

          Das Plangebiet grenzt im Norden an die von hier betreute B 214 außerhalb einer zusammen­hängenden Ortsdurchfahrt an. Es ist vorgesehen, das Rechtseinbiegen von der B 214 in das Plangebiet durch die Anlage einer baulich von der B 214 getrennten Rechtsabbiegespur zuzulassen. Diese Lösung ist mit dem Geschäftsbereich Osnabrück abgestimmt.

          Unter Abschnitt 3.4 Verkehr der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Zufahrt beschrie­ben und auf die Abbildung 6 des Bebauungsplanes -welche den Lageplan der Rechtsabbiege­spur beinhaltet -hingewiesen.

          Weiterhin wird unter Pkt 3.4 erläutert, dass die Breite der Ein- und Ausfahrt max. 10,0 m betra­gen darf.

          Gegen diese textliche Festlegung in der Begründung werden Einwendungen erhoben. Es han­delt sich hierbei nicht um eine Ein- und Ausfahrt, sondern lediglich um eine Einfahrt aus der B 214. Aus diesem Grund ist die max. Breite dieser Einfahrt mit 6,00 m vollkommen ausrei­chend (vgl. Lageplanentwurf gem. Abbildung 6).

 

          Da eine Ausfahrt in die B 214 nicht in Aussicht gestellt werden kann, bitte ich, das Wort „Aus­fahrt“ aus der Begründung herauszunehmen und die Breite der Einfahrt mit max. 6,0 m in der Begründung festzusetzen.

          Ich weise darauf hin, dass ohne diese textlichen Festsetzungen die Genehmigung für den Bau der Rechtsabbiegespur und somit für den Anschluss an die B 214 nicht ausgesprochen werden kann.

          Ferner ist die Breite der Zufahrt im Lageplan M 1: 1.000 zum Bebauungsplan Nr. 59 ebenfalls mit 6,0 m festzusetzen.

          Ich weise außerdem darauf hin, dass vor Baubeginn für die Rechtsabbiegespur an der B 214 ei­ne Vereinbarung zwischen der Stadt Fürstenau und dem Geschäftsbereich Osnabrück abzu­schließen ist. Ohne Abschluss dieser Vereinbarung wird eine Bautätigkeit auf den Flächen der Straßenbauverwaltung nicht zugelassen.

          Mit der Festsetzung der Baugrenze in einem Abstand von 15 m zur Eigentumsgrenze der B 214 bin ich einverstanden. Dieses entspricht einem Abstand von > 20 m zum Fahrbahnrand der Bundesstraße, so dass die Bauverbotszone gem. § 9 FStrG eingehalten wird.

          Mit dem textlichen Hinweis bzw. Festsetzung hinsichtlich des Verbotes von Werbeanlagen in­nerhalb der 20m-Bauverbotszone bin ich ebenfalls einverstanden.

          Folgender Hinweis ist in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

          Die Baugrundstücke -soweit sie unmittelbar an die Bundesstraße angrenzen -sind entlang der Eigentumsgrenze mit einer festen lückenlosen Einfriedung (mit Ausnahme der Zufahrt) zu versehen und in diesem Zustand dauernd zu erhalten.

Zur Geschäftserleichterung habe ich zwei Durchschriften dieser Stellungnahme beigefügt.

Ich bitte um schriftliche Benachrichtigung über Ihre Abwägung meiner vorgetragenen Bedenken und geforderten Auflagen v o r Veröffentlichung des Bebauungsplanes.

Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich unter Bezug auf Ziff. 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum BauGB um Übersendung einer Ablichtung der gültigen Bauplanung einschließlich Begrün­dung.“

Beschluss:

Die vom Straßenbaulastträger geforderte Berücksichtigung des vorgelegten Planentwurfes bezüglich ei­ner Rechtsabbiegespur ins Plangebiet wurde im vorangegangenen Verfahrensschritt gefolgt. Eine Abfahrt aus dem Plangebiet zur B 214 ist mit der vorliegenden Planung nicht vorgesehen. Daher wird die textliche Festsetzung Nr. 3 und die Begründung zum B-Plan unter Punkt 3.4 re­daktionell geändert. Weiterhin wird der zulässige Einfahrtsbereich, wie im ausgelegten Entwurf der Rechtsabbiegespur dargestellt, von 10,00 m auf 6,00 m reduziert. Diese Änderung basiert auf dem vorgelegten Planentwurf für die Rechtsabbiegespur. Die Vereinbarung über die Rechtsabbiegespur zwischen der Stadt Fürstenau und der Geschäftsbereich Osnabrück wird rechtzeitig vor Baubeginn geschlossen. Der Stellungnahme der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird damit gefolgt.   

Der Hinweis der Landesbehörde über die Erstellung einer lückenlosen Einfriedung unmittelbar entlang der Eigentumsgrenze zur B 214 kann aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage nicht gefolgt werden. Eine Auflage mit gleichem Inhalt kann auch noch in der abzuschließenden Vereinbarung über die Rechtsabbiegespur ins Plangebiet mit aufgenommen werden.

1.6     Werbegemeinschaft Fürstenau e. V. vom 10.08.2007:

          Das Schreiben vom 10.08.07 lautet:

          3. Öffentliche Auslegung Stand vom 14.07.2007

          Die Werbegemeinschaft hat nach wie vor massivste Bedenken gegen das geplante Vorhaben und wiederholt diese nochmals.

          Die Begründung und die Rechtsgrundlage im vorliegenden Bebauungsplan ist in vielen Punkten eindeutig falsch und geht von konstruierten, nicht rechtlich gefestigten Grundvoraussetzungen aus.

          Wenn der einzige Supermarkt in Fürstenau zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölke­rung seinen Verkaufsraum vergrößern möchte, ergibt sich die Frage wer oder was die Fa. Ede­ka zu diesem einzigen Vollsortimenter in Fürstenau macht. Die Firmen K&K sowie Coma gehören mit ihren Betrieben in Fürstenau mit ihren insgesamt ca. 2500 qm Verkaufsfläche auch in diese Kategorie.

          (Die Aussage des Planers Herrn Haacke in einer öffentlichen Sitzung, es halte sich hier um veraltete Supermarktsysteme erscheint hier als echte Unverschämtheit).

          Zur Grundversorgung der Bürger gehört sicherlich nicht ein autarkes Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese, das durch eine zweifelhafte gutachterliche Stellungahme eines Honorargut­achters (bezahlt durch den Investor) städtebaulich integriert erscheinen soll.

          In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Durchführung sehen wir weiterhin keine Begründung für eine Ausweisung der „Utdrift als Innenstadtlage“. Südlich und östlich der geplanten Fläche ist keine Wohnbebauung ausgewiesen. Die Bundesstraße trennt das Gebiet vom Stadtkern ab. Außerdem ist eine Entfernung von 800m zum Stadtkern in keiner Weise als Innenstadtlage anzusehen. Eine Städtebauplanung die dies beinhaltet gibt es für Fürstenau nach wie vor nicht.

          Eine nachträgliche Planung wie sie jetzt, unter Finanzierung des Landkreises Osnabrück, angestrebt wird, halten wir für den Versuch dem Bebauungsplan den Anschein einer Recht­mäßigkeit zu geben.

          Sollte der Rat der Stadt Fürstenau den vorliegenden Bebauungsplan genehmigen, werden wir wie bereits angekündigt unverzüglich die nötigen Rechtsmittel einlegen.

          Beschluss:

 

          Die von der Werbegemeinschaft Fürstenau vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung incl. Textlicher Festsetzung wird beibehalten.

          Die Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.

          In den voraus gegangenen Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.

          Das Plangebiet „Sondergebiet Utdrift“ befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und zählt damit zum Innenbereich der Stadt Fürstenau. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Maßnahmen der Innenentwicklung (Innenentwicklung bedeutet nicht Innenstadtlage) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.

 

 

1.7     Landkreis Osnabrück vom 14.08.2007:

          Das Schreiben vom 14.08.07 lautet:

 

          „zu erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung des Entwurfes des o.a. Bebauungsplanes nehme ich gemäß § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB wie folgt Stellung:

          Regional-und Bauleitplanung

          Mit Schreiben vom 08.03.2007 habe ich das geplante Vorhaben raumordnerisch beurteilt. Ich verweise auf diese raumordnerische Stellungnahme, in der u.a. festgestellt wird, dass

 

-    das „Aue-Center“ mit den geplanten innenstadtrelevanten Kernsortimenten an einem städtebaulich nicht integrierten Standort vorgesehen wird und aus raumordnerischer und städtebaulicher Sicht eine Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des LROP Ziffer 1.6.03 und RR0P Ziffer 1.6.04 nicht gegeben ist (Integrationsgebot)

-    aus raumordnerischer und städtebaulicher Sicht die Funktionsfähigkeit des Stadtkerns, ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung sowie die verbraucher­nahe Versorgung der Bevölkerung durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wer­den.

 

            Die Nichtvereinbarkeit mit den vorgenannten raumordnerischen Zielsetzungen hinsichtlich des Integrationsgebotes und des Beeinträchtigungsverbotes des geplanten Vorhabens könnte durch veränderte stadtstrukturelle Entscheidungen der Stadt Fürstenau ggf. überwunden werden.

            Darüber hinaus verweise ich auf meine Stellungnahmen vom 05.04.2007 und 12.06.2007 und gehe davon aus, dass meine Anregungen und Hinweise Berücksichtigung gefunden haben.

            Naturschutz und Wald

            In meiner Stellungnahme vom 05.042007 verweise ich auf das Erfordernis, eine nachvollziehba­re externe Kompensationsfläche mit durchzuführenden Maßnahmen zu benennen und im Be­bauungsplan darzustellen.

            Die mir jetzt vorgelegten Kompensationsflächen sind nicht geeignet die Funktionen und Werte durch die Überplanung auszugleichen. Die dargestellten Wege liegen im Gebiet Flurneuord­nung Schwagstorf. Die Wegebaumaßnahmen sind dort zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Wegerandstreifen bieten nicht genügend Raum um Gehölzanpflanzungen zu realisieren, auch sind die Aufwertungen zu hoch angesetzt.

            Es ist nach wie vor erforderlich, eine geeignete externe Kompensationsfläche einschließlich durchzuführender Maßnahmen zu benennen und verbindlich darzustellen.

            Wasserrecht und -wirtschaft

            Ich verweise auf meine Stellungnahmen vom 05.04.2007 und 12.06.2007 zu den wasserwirt­schaftlichen Belangen.

            Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt.“

 

      

            Beschluss:

            Regionalplanung           

            Bezüglich der Aufgabenverteilung, der Versorgungsstruktur und der Aufgabenverteilung inner­halb von Fürstenau sowie der Einhaltung des Integrationsgebots und Beeinträchtigungsverbots ist in den voraus gegangenen Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier ausreichend Stellung genommen worden.

            Die Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.

            Die vom Landkreis Osnabrück vorgeschlagenen stadtstrukturellen Entscheidungen werden durch eine parallele städtebauliche Planung für die Innenstadt von Fürstenau vorbereitet.

 

            Naturschutz und Wald

            Die für den Eingriff im Plangebiet erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen werden durch den Vorschlag der Naturschutzbehörde an anderer Stelle erfolgen. Hierfür ist eine Fläche aus dem Kompensationsflächenkataster der Samtgemeinde Fürstenau vorgesehen. Die Maßnahme (Bestandsbegrünung von Laubwald) ist bereits durchgeführt und wird mit dem Vorhabenträger verbindlich geregelt. Der Stellungnahme des Landkreises Osnabrück wird damit gefolgt.

 

            Wasserrecht und -wirtschaft

            Die Stellungnahmen zum Wasserrecht ist im vorangegangenen Verfahren bereits berücksichtigt und abgewogen worden. Sie ist in die Begründung sowie in die weitere Genehmigungsplanung

 

 

2.       Stellungnahmen der Bürger pp.

 

2.1     K+K Klaas+ Kock, Gronau, vom 10.08.2007:

          Das Schreiben vom 10.08.07 lautet:

          „hiermit melden wir Bedenken an. Das Planungserfordernis wird drauf gestützt, dass die Firma Edeka damit droht, den Standort Fürstenau zu verlassen. Völlig unsubstantiert be­hauptet sie, eine Filiale nur bei einer Verkaufsfläche von 1.500 m² rentabel betreiben zu können.

 

          Die Stadt Fürstenau soll sich dieser Drohung beugen, weil es für die Stadt Fürstenau die Schließung des einzigen Supermarktes bedeuten würde, dass sich insbesondere das Angebot an Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs drastisch verschIechtert, da ein Voll­sortimenter wie Edeka in einem Supermarkt der angegebenen Größenklasse etwa acht bis zehn mal so viele Artikel anbietet wie ein Discounter. Die Einwohner von Fürstenau wären demzufol­ge bei einem Fortgang des einzigen Vollsortimenters gezwungen Supermärkte in anderen Ge­meinden und Städten des Umkreises aufzusuchen, wenn sie Artikel benötigen, die die in der Stadt ansässigen Discounter und sonstigen Läden nicht vorhalten.

          Dies entspricht nicht den Tatsachen. Tatsächlich gibt es in der Stadt Fürstenau zwei weitere Vollsortimenter, und zwar den Coma-Markt und eine Filiale unseres Unternehmens. Zwar verfü­gen beide Märkte jeweils nicht über die von der Firma Edeka angestrebte Verkaufsfläche, son­dern jeweils ca. 900 m². Hinsichtlich des Sortiments unterscheiden sich diese Märkte nicht zu dem der Firma Edeka, zumindest, was den Artikel Ge-und Verbrauchsgütern des täglichen Le­bens anbetrifft, der im wesentlichen den Charakter eines Marktes als Nahversorger ausmacht. Demgegenüber dürfte bei einem Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² zu erwar­ten sein, dass am wesentlichen Bestandteil seines Sortiments Innenstadt relevant sein dürfte. Die Ansiedlung eines solchen großflächigen SB-Marktes außerhalb der Innenstadt steht auch im unmittelbaren Wettbewerb mit den Fachgeschäften in der Innenstadt.

          Darüber hinaus wurde die Ansiedlung eines solchen großflächigen SB-Marktes zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsbenachteiligungen der übrigen Vollsortimenter der Firma Coma-Markt und der Firma K+K führen, die durch das vorgenannte Planungserfordernis nicht gerechtfertigt sind. Eine nicht Verdrängung, sondern auf ausgemessenen Wettbewerb ausgerichtete Ansiedlung eines Edeka-Marktes im Sondergebiet Utdrift erlaubt nur eine Ver­kaufsfläche, die nicht die der anderen beiden Vollsortimenter überschreitet. Schließlich weisen wir darauf hin, dass eine Ansiedlung eines Edeka-Marktes in der geplanten Große den von ih­nen genannten Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht. Im Rahmen des Verdrängungsprozesses ist mit Schließungen der übrigen Vollsortimenter zu rechnen; dies wür­de zu einer Einschränkung der Versorgung der Bevölkerung führen. Im Interesse eines ausge­glichenen Wettbewerbs ist der Drohung, der Firma Edeka nicht nachzugeben“.

          Beschluss:

          Die von der Firma K + K vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis ge­nommen. Die Planung incl. Textlicher Festsetzung wird beibehalten.

          Die Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.

          In den voraus gegangenen Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.

          Eine Wettbewerbsbeschränkung ist durch eine Bauleitplanung gesetzlich nicht möglich. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen An­spruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss.

2.2     Coma-Verwaltung, Meppen, vom 14.08.2007:

          Das Schreiben vom 14.08.07 lautet:

         

          „hiermit melden wir Bedenken an. Das Planungserfordernis wird darauf gestützt, dass die Firma Edeka damit droht, den Standort zu verlassen. Völlig unsubstantiert behauptet sie, eine Filiale nur bei einer Verkaufsfläche von 1500 m² rentabel betreiben zu können. Die Stadt Fürstenau soll sich dieser Drohung beugen, weil es für die Stadt Fürstenau die Schließung des einzigen Supermarktes bedeuten würde, dass sich insbesondere das Angebot an Lebensmittel und anderen Gütern des täglichen Bedarfs drastisch verschlechtert, da ein Vollsortimenter wie Edeka in einem Supermarkt der angegebenen Größenklasse etwa acht bis zehn mal so viele Artikel anbietet wie ein Discounter. Die Einwohner von Fürstenau wären dem­zufolge bei einem Fortgang des einzigen Vollsortimenters gezwungen, Supermärkte in anderen Gemeinden und Städten des Umkreises aufzusuchen, wenn sie Artikel benötigen, die die in der Stadt ansässigen Discounter und sonstige Läden nicht vorhalten.

          Dies entspricht nicht den Tatsachen. Tatsächlich gibt es in der Stadt Fürstenau zwei weitere Vollsortimenter, und zwar ein K ± K und eine Filiale unseres Unternehmens. Zwar fügen beide Märkte jeweils nicht über die von der Firma Edeka angestrebte Verkaufsfläche, sondern jeweils ca. 900 m². Hinsichtlich des Sortiments unterscheiden sich diese Märkte nicht zu dem der Firma Edeka, zumindest, was den Artikel Ge-und Verbrauchsgütern des täglichen Lebens anbetrifft, der im wesentlichen den Charakter eines Marktes als Nahversorger ausmacht. Demgegenüber dürfte bei einem Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² zu Erwarten sein, dass am wesentlichen Bestandteil seines Sortiments Innenstadt relevant sein dürfte. Die Ansiedlung ei­nes solchen großflächigen SB-Marktes außerhalb der Innenstadt steht auch im unmittelbaren Wettbewerb mit den Fachgeschäften in der Innenstadt. Darüber hinaus wurde die Ansiedlung eines solchen großflächigen SB-Marktes zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Wett­bewerbsbenachteiligungen der übrigen Vollsortimenter der Firma Coma -Markt und der Firma K+K führen, die durch das vorgenannte Planungserfordernis nicht gerechtfertigt sind. Eine nicht Verdrängung sondern auf ausgemessenen Wettbewerb ausgerichtete Ansiedlung eines Edeka-Marktes im Sondergebiet Utdrift erlaubt nur eine Verkaufsfläche, die nicht die der anderen bei­den Vollsortimenter überschreitet. Schließlich weisen wir daraufhin, dass eine Ansiedlung eines Edeka-Marktes in der geplanten Größe den von ihnen genannten Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht. Im Rahmen des Verdrängungsprozesses ist mit Schließung der übrigen Vollsortimenter zu rech­nen; dies würde zu einer Einschränkung der Versorgung der Bevölkerung führen. Im Interesse eines ausgeglichenen Wettbewerbs ist der Drohung der Firma Edeka nicht nachzugeben.

          Beschluss:

          Die von der Firma Coma vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis ge­nommen. Die Planung incl. Textlicher Festsetzung wird beibehalten.

          Die Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.

          In den voraus gegangenen Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.

          Eine Wettbewerbsbeschränkung ist durch eine Bauleitplanung gesetzlich nicht möglich. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in in dieser Hinsicht neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen An­spruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss.

3.       Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB:

 

          Der Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegungen (2) gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

 

 


Herr Haacke erläutert das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung, insbesondere geht er auf die Stellungnahmen der Polizeiinspektion und der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ein. Weiter führt er aus, dass in Fürstenau drei Vollsortimenter-Märkte vorhanden sind und nicht nur ein Vollsortimenter-Markt. Diesbezüglich erfolgt eine Änderung der Formulierung in der Begründung zum Bebauungsplan.

 

Beigeordneter Knocks gibt für die SPD-Fraktion folgende Stellungnahme ab:

„Die Diskussion über die Zulässigkeit des Einkaufszentrums aus Sicht der Raumplanung oder die Frage, ob der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufgestellt werden darf oder nicht, sind sicherlich interessant, sie haben für die Bevölkerung aber nur einen theoretischen Wert.

Praktisch geht es allein darum, ob das geplante Einkaufszentrum für Fürstenau insgesamt nützlich oder schädlich ist.

Eine große Mehrheit des Stadtrates war im letzten Jahr der Auffassung, dass das Einkaufszentrum Fürstenau nützt, da es u.a. die Kaufkraft in der Stadt hält und den Fürstenauer Verbrauchern einen der wenigen Vollsortimentern erhält, um nur zwei Argumente zu nennen.

Die SPD-Fraktion ist mit großer Mehrheit immer noch dieser Auffassung. Wir wollen den Edeka-Markt in Fürstenau halten und in der Innenstadt gibt es nun mal keine geeignete Fläche,

Ähnliche Argumente, wie sie jetzt wieder gegen das Einkaufszentrum vorgebracht werden, höre ich seit der Ansiedlung des Coma-Marktes vor fast 30 Jahren. Sicherlich hat es seitdem in der Fürstenauer Innenstadt viele geschäftliche Veränderungen gegeben, die haben aber vielfältige Gründe. Mir ist bisher keine Geschäftsschließung als Folge der Errichtung der Märkte benannt worden.

Die Märkte, die in den letzten Jahrzehnten in Fürstenau angesiedelt wurden, sind vor allem das Ergebnis eines veränderten Einkaufverhaltens der Verbraucher.

Das kann man gut oder schlecht finden, aber die Verbraucher, die in Fürstenau keine passenden Einkaufsmöglichkeiten finden, sind weg. Denn in Nachbargemeinden finden sie das, was hier mit dem „Aue-Center“ entstehen soll.

Man muss nur nach Ankum schauen, dort befindet sich seit 10 Jahren ein vergleichbares Einkaufzentrum. Mit dem Auto ist es in 10 Minuten zu erreichen.

Beim Bebauungsplan „Sondergebiet Utdrift“ handelt es sich also keineswegs um irgendein Teufelswerk, sondern um einen ganz normalen kommunalpolitischen Vorgang. Auch wenn die Diskussionen der letzten beiden Jahre manchmal einen anderen Eindruck vermittelten.“

 

Beigeordneter Knocks erklärt, dass die SPD-Fraktion dem Satzungsbeschluss mit großer Mehrheit zustimmt.

 

Beigeordneter Oldenhage trägt vor, dass auch die CDU-Fraktion dem Satzungsbeschluss mehrheitlich zustimmt. Die Stadt Fürstenau muss sich der Entwicklung anschließen.

 

Ratsherr Trütken äußert, dass er dem Satzungsbeschluss so nicht zustimmen wird. Die Innenstadt muss nicht noch weiter geschwächt, sondern gestärkt werden.


Der Stadtrat beschließt mit 16 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen: