Sitzung: 04.09.2007 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 3
Vorlage: FB 5/050/2007
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.06.2007 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ nach Überarbeitung gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
In Ausführung des Beschlusses fand die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 17. Juli bis 17. August 2007 statt.
Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1. Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
1.1 Wasserverband
Bersenbrück vom 17.07.2007:
Das Schreiben vom 17.07.07 lautet:
„den überarbeiteten Entwurf des
Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ mit der
Entwurfsbegründung haben Sie mir mit Ihrem o.a. Schreiben erneut zur Stellungnahme
vorgelegt. Der Wasserverband Bersenbrück ist im Bereich der Stadt Fürstenau für
die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Bereits mit Schreiben vom
08.03.2007 und 04.06.2007 habe ich zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59
„Sondergebiet Utdrift“ ausführlich Stellung genommen. Diese beiden
Stellungnahmen bleiben inhaltlich voll aufrechterhalten. Insbesondere bitte ich
nochmals, die Frage der Löschwasserversorgung mit mir rechtzeitig näher
abzustimmen.
Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung
des Plangebietes bestehen keine Probleme. Sie kann vom Wasserverband
Bersenbrück über die im Umfeld vorhandene Infrastruktur jederzeit sichergestellt
werden.“
Beschluss:
Die Hinweise des Wasserverbandes
Bersenbrück werden zur Kenntnis genommen und sind bei der anschließenden
Ausbauplanung zu berücksichtigen. Insbesondere die ausreichende
Löschwasserversorgung wird im Rahmen der nachfolgenden Planungen mit dem
örtlichen zuständigen Träger des Feuerschutzes zusammen mit dem
Brandschutzbeauftragten des Landkreises Osnabrück und der Ortsfeuerwehr
vorgenommen.
Der B-Plan Nr. 59
"Sondergebiet Utdrift" setzt eine geringere zulässige Grundfläche für
die Bebauungsmöglichkeit und den Wegfall der 2 Geschossigkeit des
Bebauungsplanes fest. Die zulässige Geschossfläche des bisherigen B-Planes Nr.
30 „Gewerbegebiet Utdrift“ wird somit halbiert. Von einer ausreichenden
Löschwasserversorgung ist daher bei der vorliegenden Planung auszugehen.
1.2 Polizeiinspektion
Osnabrück vom 18.07.2007:
Das Schreiben vom 18.07.07
lautet:
„Bezugnehmend auf meine Stellungnahme
vom 15.03.2007, möchte ich nochmals betonen,
dass eine nördliche Zufahrt (von der B 214) noch immer nicht als zweckmäßig
angesehen wird.
Die Zu- und Abfahrt sollte von der Werner-von-Siemens-Straße erfolgen.
Gleichzeitig halte ich den Einbau einer Querungshilfe für Fußgänger in die B
214 für wichtiger.
Eine Querungshilfe ermöglicht
Fußgängern und Radfahrern ein sicheres Queren der Bundesstraße“.
Beschluss:
Die Hinweise der Polizeiinspektion aus
ihrer Stellungnahme vom 15.03.07 werden zur Kenntnis genommen und fließen in
die weitere Vorgehensweise über die zusätzliche Erschließung des Plangebietes
an die Bundesstraße B 214 mittels einer Rechtsabbiegespur mit ein.
Von der
B 214 soll alleinig eine Zufahrt ins Plangebiet erfolgen. Eine Abfahrt vom
Plangebiet erfolgt nur über die Werner-von-Siemens-Straße. Ein von der Nds.
Landesbehörde für Straßenbau erarbeiteter Planentwurf liegt der Begründung bei.
Mit der Planung ist eine für den Nutzungszweck zweckmäßige und gefahrenlose
Anbindung an die Bundesstraße gewährleistet. Weitergehende Maßnahmen werden aus
Sicht der Stadt Fürstenau für nicht notwendig angesehen.
1.3 Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, Bersenbrück, vom 20.07.2007:
Das Schreiben vom 20.07.07 lautet:
"zu dem Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau (Stand
12.04.2007) haben wir nach Rücksprache mit dem Forstamt Osnabrück der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht mit Schreiben
vom 6.06.2007 Stellung genommen.
Der jetzt aktuell vorliegende Entwurf
beinhaltet hinsichtlich des eigentlichen Geltungsbereiches gegenüber dem o. g.
Entwurf aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht keine wesentlichen
Änderungen. Diesbezüglich wird daher auf unsere Stellungnahme vom 6.06.2007
verwiesen.
Der durch die Erhöhung der
Versiegelung verursachte Eingriff in Natur und Landschaft soll jedoch nicht
mehr durch eine flächige Gehölzpflanzung, sondern durch die Anlage von Strauchhecken
auf Wegerandstreifen kompensiert werden. Da uns der Bericht des Büros Seling
zum „Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Wegerandstreifen)“ nicht vorliegt,
und eine detaillierte Beurteilung der vorgesehenen Flächen daher nicht möglich
ist, weisen wir vorsorglich auf folgendes hin:
- Der Wegeseitenraum ist soweit freizuhalten,
dass Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich bleibt;
- in der Praxis hat
sich gezeigt, dass die gesetzlichen Grenzabstände oft nicht ausreichend sind,
es sollte daher zusätzlich ein Krautsaum angelegt werden;
- die Strauchhecken
sind durch regelmäßiges auf-den-Stock-setzen zu pflegen;
- werden ehemalige
Wegekörper vollständig bepflanzt, sollte geprüft werden, ob sich ggf.
Möglichkeiten einer Zusammenlegung landwirtschaftlicher Flächen durch Verlegung
der Pflanzung in den Randbereich des jeweiligen Feldblocks ergeben.
Unter diesen Voraussetzungen bestehen
gegen den Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau aus
landwirtschaftlicher sowie forstfachlicher Sicht keine Bedenken.
Beschluss:
Die Hinweise der Landwirtschaftskammer
werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung der externen
Kompensationsmaßnahme beachtet.
1.4 GLL Osnabrück vom
24.07.2007:
Das Schreiben vom 24.07.2007 lautet:
„zu dem mit o. a.
Schreiben übersandten Bebauungsplan ist aus der Sicht der GLL Osnabrück
folgendes zu bemerken:
Aus der bei dem
Bebauungsplan verwendeten Planunterlage geht nicht hervor, wer Planverfasser
ist, da der entsprechende Verfahrensvermerk der GLL Osnabrück -Katasteramt -‚
einer anderen behördlichen Vermessungsstelle oder der eines öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs nicht zu ersehen ist. Daher lässt sich nicht
feststellen, ob es sich um eine gemäß RdErl. d. MS vom 02.05.1988
“Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB), zuletzt geändert durch
RdErl. d. MS v. 18.04.1996 (Nds.MBI. S.835)(6.A) erstellte Planunterlage
handelt. Die nach dem RdErl. erforderliche Bescheinigung auf dem Bebauungsplan
kann evtl. erst nach örtlicher Überprüfung und zeichnerischer Überarbeitung der
Planunterlage erfolgen. Ich bitte Sie, für die Reinzeichnung des
Bebauungsplanes die Originalplanunterlage mit dem Ausfertigungsvermerk zu
verwenden. Der Ausfertigungsvermerk gibt den Stand der Planunterlage an, der
nach Ziff. 41.2.7 VV-BauGB nachgewiesen werden soll.“
Beschluss:
Die endgültige Planunterlage
-Urschrift (Nr. 43 VV-BauGB) wird den Ausfertigungsvermerk gemäß Ziff. 41.2.7
„Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch VV-BauGB, dass die Planunterlage
den Anforderungen nach Nr. 41.2 genügt, beinhalten. Dem Hinweis der GLL
Osnabrück entspricht dies.
1.5 Nds. Landsbehörde f.
Straßenbau u. Verkehr, Osnabrück, vom 27.07.2007:
Das Schreiben vom 27.07.07 lautet:
„zu Ihrer o.a. Bauleitplanung nehme
ich wie folgt Stellung:
Das Plangebiet grenzt im Norden an die
von hier betreute B 214 außerhalb einer zusammenhängenden Ortsdurchfahrt an.
Es ist vorgesehen, das Rechtseinbiegen von der B 214 in das Plangebiet durch
die Anlage einer baulich von der B 214 getrennten Rechtsabbiegespur zuzulassen.
Diese Lösung ist mit dem Geschäftsbereich Osnabrück abgestimmt.
Unter Abschnitt 3.4 Verkehr der
Begründung zum Bebauungsplan wird diese Zufahrt beschrieben und auf die
Abbildung 6 des Bebauungsplanes -welche den Lageplan der Rechtsabbiegespur
beinhaltet -hingewiesen.
Weiterhin wird unter Pkt 3.4
erläutert, dass die Breite der Ein- und Ausfahrt max. 10,0 m betragen darf.
Gegen diese textliche Festlegung in
der Begründung werden Einwendungen erhoben. Es handelt sich hierbei nicht um
eine Ein- und Ausfahrt, sondern lediglich um eine Einfahrt aus der B
214. Aus diesem Grund ist die max. Breite dieser Einfahrt mit 6,00 m vollkommen
ausreichend (vgl. Lageplanentwurf gem. Abbildung 6).
Da eine Ausfahrt in die B 214 nicht in
Aussicht gestellt werden kann, bitte ich, das Wort „Ausfahrt“ aus der
Begründung herauszunehmen und die Breite der Einfahrt mit max. 6,0 m in der
Begründung festzusetzen.
Ich weise darauf hin, dass ohne diese
textlichen Festsetzungen die Genehmigung für den Bau der Rechtsabbiegespur und
somit für den Anschluss an die B 214 nicht ausgesprochen werden kann.
Ferner ist die Breite der Zufahrt im
Lageplan M 1: 1.000 zum Bebauungsplan Nr. 59 ebenfalls mit 6,0 m festzusetzen.
Ich weise außerdem darauf hin, dass
vor Baubeginn für die Rechtsabbiegespur an der B 214 eine Vereinbarung
zwischen der Stadt Fürstenau und dem Geschäftsbereich Osnabrück abzuschließen
ist. Ohne Abschluss dieser Vereinbarung wird eine Bautätigkeit auf den Flächen
der Straßenbauverwaltung nicht zugelassen.
Mit der Festsetzung der Baugrenze in
einem Abstand von 15 m zur Eigentumsgrenze der B 214 bin ich einverstanden.
Dieses entspricht einem Abstand von > 20 m zum Fahrbahnrand der Bundesstraße,
so dass die Bauverbotszone gem. § 9 FStrG eingehalten wird.
Mit dem textlichen Hinweis bzw.
Festsetzung hinsichtlich des Verbotes von Werbeanlagen innerhalb der
20m-Bauverbotszone bin ich ebenfalls einverstanden.
Folgender Hinweis ist in den Bebauungsplan
mit aufzunehmen:
Die Baugrundstücke -soweit sie
unmittelbar an die Bundesstraße angrenzen -sind entlang der Eigentumsgrenze mit
einer festen lückenlosen Einfriedung (mit Ausnahme der Zufahrt) zu versehen und
in diesem Zustand dauernd zu erhalten.
Zur
Geschäftserleichterung habe ich zwei Durchschriften dieser Stellungnahme
beigefügt.
Ich bitte um
schriftliche Benachrichtigung über Ihre Abwägung meiner vorgetragenen Bedenken
und geforderten Auflagen v o r Veröffentlichung des Bebauungsplanes.
Nach Abschluss des
Verfahrens bitte ich unter Bezug auf Ziff. 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum
BauGB um Übersendung einer Ablichtung der gültigen Bauplanung einschließlich
Begründung.“
Beschluss:
Die vom
Straßenbaulastträger geforderte Berücksichtigung des vorgelegten Planentwurfes
bezüglich einer Rechtsabbiegespur ins Plangebiet wurde im vorangegangenen
Verfahrensschritt gefolgt. Eine Abfahrt aus dem Plangebiet zur B 214 ist mit
der vorliegenden Planung nicht vorgesehen. Daher wird die textliche Festsetzung
Nr. 3 und die Begründung zum B-Plan unter Punkt 3.4 redaktionell geändert.
Weiterhin wird der zulässige Einfahrtsbereich, wie im ausgelegten Entwurf der
Rechtsabbiegespur dargestellt, von 10,00 m auf 6,00 m reduziert. Diese Änderung
basiert auf dem vorgelegten Planentwurf für die Rechtsabbiegespur. Die
Vereinbarung über die Rechtsabbiegespur zwischen der Stadt Fürstenau und der
Geschäftsbereich Osnabrück wird rechtzeitig vor Baubeginn geschlossen. Der
Stellungnahme der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird damit gefolgt.
Der Hinweis der
Landesbehörde über die Erstellung einer lückenlosen Einfriedung unmittelbar
entlang der Eigentumsgrenze zur B 214 kann aufgrund der fehlenden rechtlichen
Grundlage nicht gefolgt werden. Eine Auflage mit gleichem Inhalt kann auch noch
in der abzuschließenden Vereinbarung über die Rechtsabbiegespur ins Plangebiet
mit aufgenommen werden.
1.6 Werbegemeinschaft
Fürstenau e. V. vom 10.08.2007:
Das Schreiben vom 10.08.07 lautet:
3. Öffentliche Auslegung Stand vom
14.07.2007
Die Werbegemeinschaft hat nach wie vor
massivste Bedenken gegen das geplante Vorhaben und wiederholt diese nochmals.
Die Begründung und die Rechtsgrundlage
im vorliegenden Bebauungsplan ist in vielen Punkten eindeutig falsch und geht
von konstruierten, nicht rechtlich gefestigten Grundvoraussetzungen aus.
Wenn der einzige Supermarkt in
Fürstenau zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung seinen
Verkaufsraum vergrößern möchte, ergibt sich die Frage wer oder was die Fa. Edeka
zu diesem einzigen Vollsortimenter in Fürstenau macht. Die Firmen
K&K sowie Coma gehören mit ihren Betrieben in Fürstenau mit ihren insgesamt
ca. 2500 qm Verkaufsfläche auch in diese Kategorie.
(Die Aussage des Planers Herrn Haacke
in einer öffentlichen Sitzung, es halte sich hier um veraltete Supermarktsysteme
erscheint hier als echte Unverschämtheit).
Zur Grundversorgung der Bürger gehört
sicherlich nicht ein autarkes Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese, das
durch eine zweifelhafte gutachterliche Stellungahme eines Honorargutachters
(bezahlt durch den Investor) städtebaulich integriert erscheinen soll.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der
Durchführung sehen wir weiterhin keine Begründung für eine Ausweisung der
„Utdrift als Innenstadtlage“. Südlich und östlich der geplanten Fläche ist
keine Wohnbebauung ausgewiesen. Die Bundesstraße trennt das Gebiet vom
Stadtkern ab. Außerdem ist eine Entfernung von 800m zum Stadtkern in keiner
Weise als Innenstadtlage anzusehen. Eine Städtebauplanung die dies beinhaltet
gibt es für Fürstenau nach wie vor nicht.
Eine nachträgliche Planung wie sie
jetzt, unter Finanzierung des Landkreises Osnabrück, angestrebt wird, halten
wir für den Versuch dem Bebauungsplan den Anschein einer Rechtmäßigkeit zu
geben.
Sollte der Rat der Stadt Fürstenau den
vorliegenden Bebauungsplan genehmigen, werden wir wie bereits angekündigt
unverzüglich die nötigen Rechtsmittel einlegen.
Beschluss:
Die von der Werbegemeinschaft Fürstenau
vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung
incl. Textlicher Festsetzung wird beibehalten.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung
werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus
Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den
großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich
integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
In den voraus gegangenen
Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan
von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.
Das Plangebiet „Sondergebiet Utdrift“
befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und zählt
damit zum Innenbereich der Stadt Fürstenau. Bei der vorliegenden Planung
handelt es sich um eine Maßnahmen der Innenentwicklung (Innenentwicklung
bedeutet nicht Innenstadtlage) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
1.7 Landkreis Osnabrück vom
14.08.2007:
Das Schreiben vom 14.08.07 lautet:
„zu erneuten öffentlichen Auslegung
und Beteiligung des Entwurfes des o.a. Bebauungsplanes nehme ich gemäß § 4a (3)
i.V.m. § 3 (2) BauGB wie folgt Stellung:
Regional-und Bauleitplanung
Mit Schreiben vom 08.03.2007 habe ich
das geplante Vorhaben raumordnerisch beurteilt. Ich verweise auf diese
raumordnerische Stellungnahme, in der u.a. festgestellt wird, dass
- das „Aue-Center“ mit den geplanten
innenstadtrelevanten Kernsortimenten an einem städtebaulich nicht integrierten
Standort vorgesehen wird und aus raumordnerischer und städtebaulicher Sicht
eine Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des LROP Ziffer 1.6.03 und RR0P Ziffer
1.6.04 nicht gegeben ist (Integrationsgebot)
- aus raumordnerischer und städtebaulicher
Sicht die Funktionsfähigkeit des Stadtkerns, ausgeglichene
Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung sowie die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Nichtvereinbarkeit mit den
vorgenannten raumordnerischen Zielsetzungen hinsichtlich des
Integrationsgebotes und des Beeinträchtigungsverbotes des geplanten Vorhabens
könnte durch veränderte stadtstrukturelle Entscheidungen der Stadt Fürstenau
ggf. überwunden werden.
Darüber hinaus verweise ich auf
meine Stellungnahmen vom 05.04.2007 und 12.06.2007 und gehe davon aus, dass
meine Anregungen und Hinweise Berücksichtigung gefunden haben.
Naturschutz und Wald
In meiner Stellungnahme vom
05.042007 verweise ich auf das Erfordernis, eine nachvollziehbare externe
Kompensationsfläche mit durchzuführenden Maßnahmen zu benennen und im Bebauungsplan
darzustellen.
Die mir jetzt vorgelegten
Kompensationsflächen sind nicht geeignet die Funktionen und Werte durch die
Überplanung auszugleichen. Die dargestellten Wege liegen im Gebiet Flurneuordnung
Schwagstorf. Die Wegebaumaßnahmen sind dort zwischenzeitlich abgeschlossen. Die
Wegerandstreifen bieten nicht genügend Raum um Gehölzanpflanzungen zu
realisieren, auch sind die Aufwertungen zu hoch angesetzt.
Es ist nach wie vor erforderlich,
eine geeignete externe Kompensationsfläche einschließlich durchzuführender
Maßnahmen zu benennen und verbindlich darzustellen.
Wasserrecht und -wirtschaft
Ich verweise auf meine
Stellungnahmen vom 05.04.2007 und 12.06.2007 zu den wasserwirtschaftlichen
Belangen.
Weitere Belange des Landkreises
Osnabrück werden nicht berührt.“
Beschluss:
Regionalplanung
Bezüglich der Aufgabenverteilung,
der Versorgungsstruktur und der Aufgabenverteilung innerhalb von Fürstenau
sowie der Einhaltung des Integrationsgebots und Beeinträchtigungsverbots ist in
den voraus gegangenen Verfahrensschritten und in der gutachterlichen
Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier ausreichend Stellung
genommen worden.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden
durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der
Stadt Fürstenau auch das sog.
Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind
grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der
Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.
Die vom Landkreis Osnabrück
vorgeschlagenen stadtstrukturellen Entscheidungen werden durch eine parallele
städtebauliche Planung für die Innenstadt von Fürstenau vorbereitet.
Naturschutz und Wald
Die für den Eingriff im Plangebiet
erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen werden durch den Vorschlag der
Naturschutzbehörde an anderer Stelle erfolgen. Hierfür ist eine Fläche aus dem
Kompensationsflächenkataster der Samtgemeinde Fürstenau vorgesehen. Die
Maßnahme (Bestandsbegrünung von Laubwald) ist bereits durchgeführt und wird mit
dem Vorhabenträger verbindlich geregelt. Der Stellungnahme des Landkreises
Osnabrück wird damit gefolgt.
Wasserrecht und -wirtschaft
Die Stellungnahmen
zum Wasserrecht ist im vorangegangenen Verfahren bereits berücksichtigt und
abgewogen worden. Sie ist in die Begründung sowie in die weitere
Genehmigungsplanung
2. Stellungnahmen der Bürger
pp.
2.1 K+K Klaas+ Kock,
Gronau, vom 10.08.2007:
Das Schreiben vom 10.08.07 lautet:
„hiermit melden wir Bedenken an. Das
Planungserfordernis wird drauf gestützt, dass die Firma Edeka damit droht, den
Standort Fürstenau zu verlassen. Völlig unsubstantiert behauptet sie, eine
Filiale nur bei einer Verkaufsfläche von 1.500 m² rentabel betreiben zu können.
Die Stadt Fürstenau soll sich dieser
Drohung beugen, weil es für die Stadt Fürstenau die Schließung des einzigen
Supermarktes bedeuten würde, dass sich insbesondere das Angebot an
Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs drastisch
verschIechtert, da ein Vollsortimenter wie Edeka in einem Supermarkt der
angegebenen Größenklasse etwa acht bis zehn mal so viele Artikel anbietet wie ein
Discounter. Die Einwohner von Fürstenau wären demzufolge bei einem Fortgang
des einzigen Vollsortimenters gezwungen Supermärkte in anderen Gemeinden und
Städten des Umkreises aufzusuchen, wenn sie Artikel benötigen, die die in der
Stadt ansässigen Discounter und sonstigen Läden nicht vorhalten.
Dies entspricht nicht den Tatsachen.
Tatsächlich gibt es in der Stadt Fürstenau zwei weitere Vollsortimenter, und
zwar den Coma-Markt und eine Filiale unseres Unternehmens. Zwar verfügen beide
Märkte jeweils nicht über die von der Firma Edeka angestrebte Verkaufsfläche,
sondern jeweils ca. 900 m². Hinsichtlich des Sortiments unterscheiden sich
diese Märkte nicht zu dem der Firma Edeka, zumindest, was den Artikel Ge-und
Verbrauchsgütern des täglichen Lebens anbetrifft, der im wesentlichen den
Charakter eines Marktes als Nahversorger ausmacht. Demgegenüber dürfte bei
einem Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² zu erwarten sein, dass
am wesentlichen Bestandteil seines Sortiments Innenstadt relevant sein dürfte.
Die Ansiedlung eines solchen großflächigen SB-Marktes außerhalb der Innenstadt
steht auch im unmittelbaren Wettbewerb mit den Fachgeschäften in der
Innenstadt.
Darüber hinaus wurde die Ansiedlung
eines solchen großflächigen SB-Marktes zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen
und Wettbewerbsbenachteiligungen der übrigen Vollsortimenter der Firma
Coma-Markt und der Firma K+K führen, die durch das vorgenannte
Planungserfordernis nicht gerechtfertigt sind. Eine nicht Verdrängung, sondern
auf ausgemessenen Wettbewerb ausgerichtete Ansiedlung eines Edeka-Marktes im
Sondergebiet Utdrift erlaubt nur eine Verkaufsfläche, die nicht die der
anderen beiden Vollsortimenter überschreitet. Schließlich weisen wir darauf
hin, dass eine Ansiedlung eines Edeka-Marktes in der geplanten Große den von ihnen
genannten Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht. Im Rahmen des
Verdrängungsprozesses ist mit Schließungen der übrigen Vollsortimenter zu
rechnen; dies würde zu einer Einschränkung der Versorgung der Bevölkerung
führen. Im Interesse eines ausgeglichenen Wettbewerbs ist der Drohung, der
Firma Edeka nicht nachzugeben“.
Beschluss:
Die von der Firma K + K vorgebrachten
Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung incl.
Textlicher Festsetzung wird beibehalten.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung
werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus
Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den
großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich
integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
In den voraus gegangenen
Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan
von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.
Eine
Wettbewerbsbeschränkung ist durch eine Bauleitplanung gesetzlich nicht möglich.
Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick,
sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral. Der einzelne Gewerbetreibende
hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation
nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig,
weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss.
2.2 Coma-Verwaltung,
Meppen, vom 14.08.2007:
Das Schreiben vom
14.08.07 lautet:
„hiermit melden wir Bedenken an. Das
Planungserfordernis wird darauf gestützt, dass die Firma Edeka damit droht, den
Standort zu verlassen. Völlig unsubstantiert behauptet sie, eine Filiale nur
bei einer Verkaufsfläche von 1500 m² rentabel betreiben zu können. Die Stadt
Fürstenau soll sich dieser Drohung beugen, weil es für die Stadt Fürstenau die
Schließung des einzigen Supermarktes bedeuten würde, dass sich insbesondere das
Angebot an Lebensmittel und anderen Gütern des täglichen Bedarfs drastisch
verschlechtert, da ein Vollsortimenter wie Edeka in einem Supermarkt der
angegebenen Größenklasse etwa acht bis zehn mal so viele Artikel anbietet wie
ein Discounter. Die Einwohner von Fürstenau wären demzufolge bei einem
Fortgang des einzigen Vollsortimenters gezwungen, Supermärkte in anderen
Gemeinden und Städten des Umkreises aufzusuchen, wenn sie Artikel benötigen,
die die in der Stadt ansässigen Discounter und sonstige Läden nicht vorhalten.
Dies entspricht nicht den Tatsachen.
Tatsächlich gibt es in der Stadt Fürstenau zwei weitere Vollsortimenter, und zwar
ein K ± K und eine Filiale unseres Unternehmens. Zwar fügen beide Märkte
jeweils nicht über die von der Firma Edeka angestrebte Verkaufsfläche, sondern
jeweils ca. 900 m². Hinsichtlich des Sortiments unterscheiden sich diese Märkte
nicht zu dem der Firma Edeka, zumindest, was den Artikel Ge-und
Verbrauchsgütern des täglichen Lebens anbetrifft, der im wesentlichen den
Charakter eines Marktes als Nahversorger ausmacht. Demgegenüber dürfte bei
einem Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² zu Erwarten sein, dass
am wesentlichen Bestandteil seines Sortiments Innenstadt relevant sein dürfte.
Die Ansiedlung eines solchen großflächigen SB-Marktes außerhalb der Innenstadt
steht auch im unmittelbaren Wettbewerb mit den Fachgeschäften in der
Innenstadt. Darüber hinaus wurde die Ansiedlung eines solchen großflächigen
SB-Marktes zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsbenachteiligungen
der übrigen Vollsortimenter der Firma Coma -Markt und der Firma K+K führen, die
durch das vorgenannte Planungserfordernis nicht gerechtfertigt sind. Eine nicht
Verdrängung sondern auf ausgemessenen Wettbewerb ausgerichtete Ansiedlung eines
Edeka-Marktes im Sondergebiet Utdrift erlaubt nur eine Verkaufsfläche, die
nicht die der anderen beiden Vollsortimenter überschreitet. Schließlich weisen
wir daraufhin, dass eine Ansiedlung eines Edeka-Marktes in der geplanten Größe
den von ihnen genannten Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht.
Im Rahmen des Verdrängungsprozesses ist mit Schließung der übrigen Vollsortimenter
zu rechnen; dies würde zu einer Einschränkung der Versorgung der Bevölkerung
führen. Im Interesse eines ausgeglichenen Wettbewerbs ist der Drohung der Firma
Edeka nicht nachzugeben.
Beschluss:
Die von der Firma Coma vorgebrachten
Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung incl.
Textlicher Festsetzung wird beibehalten.
Die Stadt Fürstenau sieht eine
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4
BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung
gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der
Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten
Versorgung-und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden
durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der
Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen
Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten
Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift
berücksichtigt.
In den voraus gegangenen
Verfahrensschritten und in der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan
von Prof. Dr.V. Schwier wurde hierzu ausreichend Stellung genommen.
Eine Wettbewerbsbeschränkung ist durch
eine Bauleitplanung gesetzlich nicht möglich. Das Bauplanungsrecht hat nicht
die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in in
dieser Hinsicht neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch
darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird,
noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer
Konkurrenz ständig rechnen muss.
3. Satzungsbeschluss gem.
§ 10 BauGB:
Der Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegungen (2) gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
Herr Haacke erläutert das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung, insbesondere geht er auf die Stellungnahmen der Polizeiinspektion und der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ein. Weiter führt er aus, dass in Fürstenau drei Vollsortimenter-Märkte vorhanden sind und nicht nur ein Vollsortimenter-Markt. Diesbezüglich erfolgt eine Änderung der Formulierung in der Begründung zum Bebauungsplan.
Beigeordneter Knocks gibt für die SPD-Fraktion folgende Stellungnahme ab:
„Die Diskussion über die Zulässigkeit des Einkaufszentrums aus Sicht der Raumplanung oder die Frage, ob der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufgestellt werden darf oder nicht, sind sicherlich interessant, sie haben für die Bevölkerung aber nur einen theoretischen Wert.
Praktisch geht es allein darum, ob das geplante Einkaufszentrum für Fürstenau insgesamt nützlich oder schädlich ist.
Eine große Mehrheit des Stadtrates war im letzten Jahr der Auffassung, dass das Einkaufszentrum Fürstenau nützt, da es u.a. die Kaufkraft in der Stadt hält und den Fürstenauer Verbrauchern einen der wenigen Vollsortimentern erhält, um nur zwei Argumente zu nennen.
Die SPD-Fraktion ist mit großer Mehrheit immer noch dieser Auffassung. Wir wollen den Edeka-Markt in Fürstenau halten und in der Innenstadt gibt es nun mal keine geeignete Fläche,
Ähnliche Argumente, wie sie jetzt wieder gegen das Einkaufszentrum vorgebracht werden, höre ich seit der Ansiedlung des Coma-Marktes vor fast 30 Jahren. Sicherlich hat es seitdem in der Fürstenauer Innenstadt viele geschäftliche Veränderungen gegeben, die haben aber vielfältige Gründe. Mir ist bisher keine Geschäftsschließung als Folge der Errichtung der Märkte benannt worden.
Die Märkte, die in den letzten Jahrzehnten in Fürstenau angesiedelt wurden, sind vor allem das Ergebnis eines veränderten Einkaufverhaltens der Verbraucher.
Das kann man gut oder schlecht finden, aber die Verbraucher, die in Fürstenau keine passenden Einkaufsmöglichkeiten finden, sind weg. Denn in Nachbargemeinden finden sie das, was hier mit dem „Aue-Center“ entstehen soll.
Man muss nur nach Ankum schauen, dort befindet sich seit 10 Jahren ein vergleichbares Einkaufzentrum. Mit dem Auto ist es in 10 Minuten zu erreichen.
Beim Bebauungsplan „Sondergebiet Utdrift“ handelt es sich also keineswegs um irgendein Teufelswerk, sondern um einen ganz normalen kommunalpolitischen Vorgang. Auch wenn die Diskussionen der letzten beiden Jahre manchmal einen anderen Eindruck vermittelten.“
Beigeordneter Knocks erklärt, dass die SPD-Fraktion dem Satzungsbeschluss mit großer Mehrheit zustimmt.
Beigeordneter Oldenhage trägt vor, dass auch die CDU-Fraktion dem Satzungsbeschluss mehrheitlich zustimmt. Die Stadt Fürstenau muss sich der Entwicklung anschließen.
Ratsherr Trütken äußert, dass er dem Satzungsbeschluss so nicht zustimmen wird. Die Innenstadt muss nicht noch weiter geschwächt, sondern gestärkt werden.
Der Stadtrat beschließt mit 16
Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen: