Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 7

Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt einstimmig (7 Ja-Stimmen):

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld wird gemäß den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Veränderungssperre beschlossen.


Der Vorsitzende Moormann übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Gappel:

 

Ist der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, so kann die Gemeinde Berge zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

 

1.)   Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

 

2.)   erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

 

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Landkreis Osnabrück (als Baugenehmigungsbehörde), im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge. Die Gemeinde Berge wird somit bei allen Bauanträgen bzw. den weiteren Maßnahmen unmittelbar durch die Baugenehmigungsbehörde beteiligt, so Bürgermeister Gappel.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder Vorhaben, von denen die Gemeinde Berge nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.