Beschluss: einstimmig

Gemäß § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige durch den Bürgermeister vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Bürgermeister Brandt verweist in diesem Zusammenhang auf die benannten Vorschriften, verzichtet allerdings auf das Verlesen der gesetzlichen Vorschriften mit dem Hinweis, dass diese bereits mit den Sitzungsunterlagen übermittelt worden und eine entsprechende Verpflichtungserklärung an den Sitzplätzen ausgelegt worden ist. Es wird darum gebeten, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und nach der Sitzung zur Dokumentation bei Herrn Mehmann abzugeben.