Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 9

Die vorliegende Hundesteuersatzung der Gemeinde Bippen wird beschlossen.


Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) regelt in § 4 die Kennzeichnung von Hunden, die älter als sechs Monate sind durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder). Diese Kennzeichnung ist mitteilungspflichtig.

Die Verwaltung hat aufgrund dieser gesetzlichen Mitteilungspflicht sowohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als auch zur Vermeidung von doppelten Meldepflichten des Hundehalters bereits vor längerer Zeit entschieden, die Ausgabe von Hundesteuermarken einzustellen. Die herkömmliche Hundesteuermarke ist inzwischen überflüssig geworden. Zudem werden durch den Verzicht auf die Markenpflicht Kosten eingespart.

 

Da die Hundesteuersatzung der Gemeinde Bippen in § 9 - Anzeige- und Auskunftspflichten – und in § 10 - Ordnungswidrigkeiten – noch auf eine Markenpflicht verweist, ist die Satzung zu aktualisieren.

Neben der vorgenannten Anpassung ist außerdem in § 2 Abs. 1 der Satz „Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält“ ergänzt worden und in § 3 Abs. 3 musste der Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen im Niedersächsischen Hundegesetz korrigiert werden.

 

Bürgermeister Tolsdorf erläutert, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Gemeindesteuer handelt, die insgesamt im Haushalt der Gemeinde Bippen verbleibt. Bei der Neufassung der Hundesteuersatzung geht es nicht um eine Erhöhung der Hundesteuer, sondern es handelt sich lediglich um eine formale Anpassung aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben.


Der Rat beschließt einstimmig (9 Ja-Stimmen):