Der Rat beschließt einstimmig (12 Ja-Stimmen):
Die vorliegende
Hundesteuersatzung für die Gemeinde Berge wird als Satzung beschlossen.
Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) regelt
in § 4 die Kennzeichnung von Hunden, die älter als sechs Monate sind durch ein
elektronisches Kennzeichen (Transponder). Diese Kennzeichnung ist
mitteilungspflichtig.
Die Samtgemeinde Fürstenau und Mitgliedsgemeinden haben aufgrund dieser
gesetzlichen Mitteilungspflicht sowohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
als auch zur Vermeidung von doppelten Meldepflichten des Hundehalters bereits
vor längerer Zeit entschieden, die Ausgabe von Hundesteuermarken einzustellen.
Die herkömmliche Hundesteuermarke ist inzwischen überflüssig geworden. Zudem
werden durch den Verzicht auf die Markenpflicht Kosten eingespart.
Da die Hundesteuersatzung der Gemeinde Berge in § 9 – Anzeige- und
Auskunftspflichten – und in § 10 – Ordnungswidrigkeiten – noch auf eine
Markenpflicht verweist, ist die Satzung zu aktualisieren.
Neben der vorgenannten Anpassung ist außerdem in § 2 Abs. 1 der Satz „Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen
Person hält“ ergänzt worden und in § 3 Abs. 3 musste der Hinweis auf den
entsprechenden Paragraphen im Niedersächsischen Hundegesetz korrigiert werden.
Die entsprechenden Änderungen sind in dem Entwurf der Satzungsneufassung
eingearbeitet worden, so Bürgermeister Brandt.