Der Rat
beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):
Ferner wird das Einvernehmen erteilt, von der festgesetzten Stellung der Baukörper um 90 Grad abzuweichen.
Zwei Bauherren planen auf dem eigenen Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 6 „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage.
Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 10.05.2021 folgende Befreiungen/Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Ausnahme von der festgesetzten Stellung der baulichen Anlage um 90 Grad
- Befreiung/Abweichung von der gestalterischen Festsetzung Nr. 3 bezüglich der Dachneigung Wohnhaus und Garage
Der hier betroffene Bereich ist nach den
planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet
(WA) überplant. In den Vorabgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf §
68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Soll demnach eine
Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch
dem Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen
Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen
Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Auch in anderen Fällen kann die
Bauaufsichtsbehörde so verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange
der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts
geschützt werden. Diese Anhörung
ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Falls
erforderlich sollen die entsprechenden Nachweise der Bauherrengemeinschaft
eingeholt und persönlich von den Eigentümern der Nachbargrundstücke
unterschrieben werden.
Zu 1.)
Unter Nr. 2 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist vermerkt, dass gemäß § 31 Absatz 1 BauGB die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge eine Ausnahme der festgesetzten Stellung der baulichen Anlagen zulassen kann. Die Abweichung muss dabei genau 90 Grad betragen.
Zu 2.)
Unter Nr. 3 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist enthalten, dass die Dachneigung im WA-Gebiet 20 bis 42 Grad zu betragen hat und die Nebenanlagen und Garagen in der gleichen Dachform und Dachneigung wie die Hauptbaukörper zu erstellen sind. Flachdächer bis 5 Grad sind zulässig.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage im Baugebiet „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld. Die Garage (Nebengebäude) soll, wie auch das Wohnhaus, ein Satteldach erhalten. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sollte auch die Neigung beim Nebengebäude die Gleiche wie beim Hauptgebäude (42 Grad) sein. Beim Nebengebäude ist das Dach jedoch mit einer Neigung von 25 Grad geplant, damit über der Garage nicht unnötig Fläche geschaffen wird.
Nach § 31 Absatz 1 + 2 BauGB kann von den Festsetzungen des
Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit,
einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder
Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
offenbar nicht beabsichtigenden Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist vorliegend städtebaulich vertretbar und ist mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für den gültigen Bebauungsplan bereits bei vergangenen Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Dachneigung etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.