Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 16

Sofern die Markgenossenschaft Fürstenau als Grundstückseigentümerin ihre Zustimmung vorab schriftlich erklärt, beantragt die Stadt Fürstenau beim Landkreis Osnabrück als Straßenaufsichtsbehörde die Widmung des Grundstücks Gemarkung Fürstenau, Flur 17, Flurstück 6/16 als sonstige Straße im Außenbereich i. S. d. § 47 Abs. 3 NStrG sowie die Übertragung der Straßenbaulast nach § 54 NStrG auf die Stadt Fürstenau.

 

Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen.


Der Stadtrat beschließt einstimmig (16 Ja-Stimmen):