Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 8

Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt einstimmig (8 Ja-Stimmen):

 

  1. Den dargelegten Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wird zugestimmt.

 

  1. Der Außenbereichssatzung „Anten – Große Straße“ in Berge, Gemeindeteil Anten einschließlich Begründung wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gemäß § 34 Absatz 6 BauGB beschlossen.

Der Vorsitzende Gappel übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt:

 

Mit Beschluss des Rates vom 09.12.2020 wurde den Vorentwürfen der Planzeichnung und der Begründung zur Außenbereichssatzung „Anten – Große Straße“ in Berge, Gemeindeteil Anten zugestimmt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen.

 

In Ausführung des obigen Beschlusses fand die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 29.01.2021 um Stellungnahme bis zum 16.03.2021 gebeten.

 

Die Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Aufstellung Planungsbüro Dehling & Twisselmann, Osnabrück), die Satzungsendfassung sowie die Begründung zur Außenbereichssatzung Anten – Große Straße“ werden von Herrn Bürgermeister Brandt in der Sitzung eingehend erläutert.

 

Es wird Bezug auf die in den Abwägungen aufgeführten Rückmeldungen des Landkreises Osnabrück genommen, wonach in einem bestimmten Teilbereich eine denkmalschutzrechtliche Beurteilung und Berücksichtigung für das Wohnwirtschaftsgebäude der Hofanlage Hollenberg aufgenommen werden muss. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch die Aufstellung einer Außenbereichssatzung kein Baurecht geschaffen wird. Damit ändert die Satzung nichts an der Zuordnung zum Außenbereich, sondern modifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen „sonstiger" Vorhaben. Grundsätzlich sollen im Rahmen künftiger Bauvorhaben im Satzungsbereich die Belange von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landespflege angemessen berücksichtigt werden.

 

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Bersenbrück hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass für die im Bereich ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe zur weiteren Absicherung im Bauleitverfahren ein Immissionsschutzgutachten erstellt werden sollte. Allerdings sind diese bei der Landwirtschaftskammer Bersenbrück verzeichneten Betriebe nicht mehr „aktiv“ tätig, so dass die Rückfragen vorab telefonisch geklärt werden konnten, so Bürgermeister Brandt.