Sitzung: 08.06.2021 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: BER/010/2021
Der
Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt einstimmig (8
Ja-Stimmen):
Ferner wird das Einvernehmen erteilt, von der festgesetzten Stellung der Baukörper um 90 Grad abzuweichen.
Der Vorsitzende
Gappel übergibt zu Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt:
Zwei Bauherren
planen auf dem eigenen Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Grafeld Nr. 6 „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld
den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage.
Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 10.05.2021 folgende Befreiungen/Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Ausnahme von der festgesetzten Stellung der baulichen Anlage um 90 Grad
- Befreiung/Abweichung von der gestalterischen Festsetzung Nr. 3 bezüglich der Dachneigung Wohnhaus und Garage
Der hier
betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. In den Vorabgesprächen
wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung
(NBauO) verwiesen. Soll demnach eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften
des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen
oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden, so soll die
Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Auch
in anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde so verfahren, wenn eine
Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften
des öffentlichen Baurechts geschützt werden.
Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Falls erforderlich sollen die
entsprechenden Nachweise der Bauherrengemeinschaft eingeholt und persönlich von
den Eigentümern der Nachbargrundstücke unterschrieben werden, so Bürgermeister
Brandt.
Zu
1.)
Unter Nr. 2 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist vermerkt, dass gemäß § 31 Absatz 1 BauGB die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge eine Ausnahme der festgesetzten Stellung der baulichen Anlagen zulassen kann. Die Abweichung muss dabei genau 90 Grad betragen.
Zu
2.)
Unter Nr. 3 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist enthalten, dass die Dachneigung im WA-Gebiet 20 bis 42 Grad zu betragen hat und die Nebenanlagen und Garagen in der gleichen Dachform und Dachneigung wie die Hauptbaukörper zu erstellen sind. Flachdächer bis 5 Grad sind zulässig.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage im Baugebiet „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld. Die Garage (Nebengebäude) soll, wie auch das Wohnhaus, ein Satteldach erhalten. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sollte auch die Neigung beim Nebengebäude die Gleiche wie beim Hauptgebäude (42 Grad) sein. Beim Nebengebäude ist das Dach jedoch mit einer Neigung von 25 Grad geplant, damit über der Garage nicht unnötig Fläche geschaffen wird.
Nach § 31 Absatz 1 + 2 BauGB kann von den
Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist vorliegend städtebaulich vertretbar und ist mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für den gültigen Bebauungsplan bereits bei vergangenen Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Dachneigung etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt, so Bürgermeister Brandt.