Der Rat
beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):
Dem
Antrag der Bauherrengemeinschaft auf
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Befreiung von der maximal zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige Überschreitung um 50 % (0,6) bei
Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen,
-
Befreiung von der maximal zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 ,
-
Abweichung von der gestalterischen
Festsetzung unter Punkt 1 (Dachform)
wird zugestimmt.
Eine Bauherrengemeinschaft plant auf dem
eigenen Grundstück im Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1
„Höfener Esch" in Berge den Anbau von Lagerflächen an ein vorhandenes
Gebäude. Der beauftragte
Architekt hat mit Antrag vom 26.02.2021 folgende Befreiungen/Abweichungen von
den planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt:
-
Befreiung von der maximal zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige Überschreitung um 50 % (0,6) bei
Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen (siehe § 19 Baunutzungsverordnung -
BauNVO)
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Befreiung von der maximal zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5
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Abweichung von der gestalterischen Festsetzung
unter Punkt 1 (Dachform)
Der hier betroffene Bereich ist nach den
planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet
(WA) überplant worden. In den Vorabgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge
auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Soll demnach eine
Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch
dem Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen
Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen
Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Auch in anderen Fällen kann die
Bauaufsichtsbehörde so verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange
der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts
geschützt werden. Diese Anhörung
ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Nach Auskunft der
Bauherrengemeinschaft, so Bürgermeister Brandt, haben die notwendigen Gespräche
bereits stattgefunden und die erforderlichen Zustimmungen im Rahmen der
Nachbarschaftsbeteiligung sind bereits eingeholt worden.
Befreiung
von der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige
Überschreitung um 50 % (0,6) bei Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen:
Nach den Festsetzungen der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch" ist für den Planbereich beim Maß der
baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl (GFZ) von 0,4 festgesetzt worden. Nach
Auskunft des beauftragten Architekten sind bei der Ermittlung der Grundfläche
die Grundflächen von
1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf
durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert
überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8;
weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im
Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Soweit der Bebauungsplan nichts Anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der
Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen
Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu
einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden
Grundstücksnutzung führen würde.
Die planungs- und gestaltungsrechtlichen
Regelungen des Bebauungsplanes enthalten keine genauen Regelungen zur
Abweichung. Nach der Baumaßnahme liegt die Grundflächenzahl (GFZ) bei 0,52, bei
Hinzurechnung der Pflasterflächen und Zuwegungen bei 0,95. Die Oberflächenentwässerung
erfolgt nicht über ein vorhandenes Kanalsystem. Vielmehr soll im Rahmen der
Neugestaltung bzw. des Bauvorhabens das Oberflächenwasser über ein
unterirdisches Rigolensystem aufgefangen werden, so Bürgermeister Brandt.
Befreiung
von der maximal zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5
Nach den Festsetzungen der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch" ist beim Maß der baulichen Nutzung
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 festgesetzt. Nach der Baumaßnahme liegt
die Geschoßflächenzahl bei 0,52, was eine geringfügige Erhöhung der maximalen
Geschoßflächenzahl bedeutet.
Abweichung
von der gestalterischen Festsetzung (Dachform)
Nach Nr. 1 der gestalterischen Festsetzungen der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch“ muss die Dachausbildung als Sattel-, Walm- oder
Krüppelwalmdach erfolgen. Die Dachneigung muss bei eingeschossigen Gebäuden
zwischen 40 und 50 Grad, bei zweigeschossigen Gebäuden zwischen 25 und 35 Grad
betragen. Die festgesetzte Gradzahl der Dachneigung gilt bei Walm- und
Krüppelwalmdächern nur für die längere Traufenseite. Garagen gemäß § 12
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO können auch
mit Flachdach errichtet werden.
Wie aus dem Antrag ersichtlich, wird um
Zustimmung gebeten, da sich durch die Unterordnung des geplanten Anbaus der
eigentliche Charakter des Gesamtgebäudes nicht ändert. Der geplante Anbau soll
ein abgeschlepptes Dach in Verlängerung des Satteldaches (des vorhandenen
Gebäudes) mit einer Dachneigung von 5 % erhalten und es erfolgt eine
Verlängerung in nördlicher Richtung.
Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.