Sitzung: 17.03.2021 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: BER/004/2021
Der
Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt einstimmig (8
Ja-Stimmen):
Dem Antrag der Bauherrengemeinschaft auf
-
Befreiung von der maximal zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige Überschreitung um 50 % (0,6) bei
Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen,
-
Befreiung von der maximal zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 ,
-
Abweichung von der gestalterischen Festsetzung
unter Punkt 1 (Dachform)
wird zugestimmt.
Der Vorsitzende
Gappel übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt:
Eine
Bauherrengemeinschaft plant auf dem eigenen Grundstück im Geltungsbereich 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch" in Berge den Anbau von Lagerflächen
an ein vorhandenes Gebäude. Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 26.02.2021
folgende Befreiungen/Abweichungen von den planungsrechtlichen und
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
-
Befreiung von der maximal zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige Überschreitung um 50 % (0,6) bei
Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen (siehe § 19 Baunutzungsverordnung -
BauNVO)
-
Befreiung von der maximal zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5
-
Abweichung von der gestalterischen Festsetzung
unter Punkt 1 (Dachform)
Der hier
betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet (WA) überplant worden. In den
Vorabgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) verwiesen. Soll demnach eine Abweichung oder Ausnahme von
Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn
dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden,
so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar
sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Auch
in anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde so verfahren, wenn eine
Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften
des öffentlichen Baurechts geschützt werden.
Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt haben.
Ratsherr Heskamp
erkundigt sich, ob bereits mit den Nachbarn gesprochen worden ist und ob diese
Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhoben haben. Nach Auskunft der
Bauherrengemeinschaft, so Bürgermeister Brandt, haben die notwendigen Gespräche
bereits stattgefunden und die erforderlichen Zustimmungen im Rahmen der
Nachbarschaftsbeteiligung sind bereits eingeholt worden.
Befreiung von der maximal zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige Überschreitung um 50 % (0,6) bei
Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen:
Nach den
Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch" ist
für den Planbereich beim Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl (GFZ)
von 0,4 festgesetzt worden. Nach Auskunft des beauftragten Architekten sind bei
der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von
1. Garagen
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen
im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis
zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß
können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende
Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts Anderes
festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden
Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit
geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn
die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Die planungs- und
gestaltungsrechtlichen Regelungen des Bebauungsplanes enthalten keine genauen
Regelungen zur Abweichung. Nach der Baumaßnahme liegt die Grundflächenzahl
(GFZ) bei 0,52, bei Hinzurechnung der Pflasterflächen und Zuwegungen bei 0,95.
Die Oberflächenentwässerung erfolgt nicht über ein vorhandenes Kanalsystem.
Vielmehr soll im Rahmen der Neugestaltung bzw. des Bauvorhabens das
Oberflächenwasser über ein unterirdisches Rigolensystem aufgefangen werden, so
Bürgermeister Brandt.
Befreiung von der maximal zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5
Nach den
Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch" ist
beim Maß der baulichen Nutzung eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4
festgesetzt. Nach der Baumaßnahme liegt die Geschoßflächenzahl bei 0,52, was
eine geringfügige Erhöhung der maximalen Geschoßflächenzahl bedeutet.
Abweichung von der gestalterischen Festsetzung
(Dachform)
Nach Nr. 1 der gestalterischen Festsetzungen
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch“ muss die Dachausbildung als Sattel-, Walm- oder
Krüppelwalmdach erfolgen. Die Dachneigung muss bei eingeschossigen Gebäuden
zwischen 40 und 50 Grad, bei zweigeschossigen Gebäuden zwischen 25 und 35 Grad
betragen. Die festgesetzte Gradzahl der Dachneigung gilt bei Walm- und
Krüppelwalmdächern nur für die längere Traufenseite. Garagen gemäß § 12
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO können auch
mit Flachdach errichtet werden.
Wie aus dem Antrag
ersichtlich, wird um Zustimmung gebeten, da sich durch die Unterordnung des
geplanten Anbaus der eigentliche Charakter des Gesamtgebäudes nicht ändert. Der
geplante Anbau soll ein abgeschlepptes Dach in Verlängerung des Satteldaches (des
vorhandenen Gebäudes) mit einer Dachneigung von 5 % erhalten und es erfolgt
eine Verlängerung in nördlicher Richtung.
Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den
Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichungen sind, sofern die
nachbarschaftlichen Belange berücksichtigt werden, vorliegend städtebaulich vertretbar
und dadurch mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar, so Bürgermeister Brandt.