Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2

Nach weiterer ausführlicher Diskussion empfiehlt der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit 8 Ja- und 2 Nein-Stimmen:

 

 

1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB:

 

    Nr. 1 Landwirtschaftskammer Niedersachsen

     Das Schreiben vom 06.06.07 lautet:

 

     "zu dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59‚ “Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau nehmen wir nach Rücksprache mit dem Forstamt Osnabrück der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

     Der etwa 1,85 ha große Geltungsbereich liegt im südöstlichen Bereich des Stadtgebietes von Fürstenau südlich der B 214 und etwa 110 m östlich der K 164. Er ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Baufläche dargestellt und befindet sich vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30, der die Fläche derzeit noch als Gewerbegebiet (GE) ausweist. Vorgesehen ist die Ausweisung als Sondergebiet „Einzelhandel“.

 

     Etwa 170 m westlich des Geltungsbereiches liegt die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes Wübbel, auf der Zucht- und Mastschweine gehalten werden. Das zum Bestandsschutz dieses Betriebes im Bebauungsplan Nr. 30 parallel zur K 164 festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet, in dem immissionsempfindliche Nutzungen nicht zulässig sind, wird durch die vorliegende Planung nicht verändert.

 

     Der durch die Erhöhung der Versiegelung verursachte Eingriff in Natur und Landschaft soll durch die Umwandlung einer 0,39 ha großen landwirtschaftlichen Fläche in eine Gehölzpflanzung kompensiert werden. Hierdurch wird voraussichtlich Wald i. S. des NWaIdLG begründet. Nähere Angaben zur Lage dieser Fläche werden noch nicht vorgelegt. Laut Begründung zum Bebauungsplan (S. 14) ist vorgesehen, die Lage und Qualität dieser Fläche einvernehmlich u.a. mit uns festzulegen. Somit können die gem. TA Luft erforderlichen Mindestabstände zwischen Tierhaltungsanlagen und empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen, zu denen auch Wald gehört, beurteilt und berücksichtigt werden. Unter dieser Voraussetzung bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau aus landwirtschaftlicher sowie aus forstlicher Sicht keine Bedenken.“

 

     Beschlussvorschlag:

 

     Die für die Erhöhung der Versiegelung notwendige Kompensationsfläche wird auf einer externen Grundstücksfläche angelegt und vertraglich gesichert. Die Lage und Qualität der Grundstücksparzelle wird einvernehmlich mit der Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück und der Landwirtschaftskammer abgestimmt.

 

     Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird damit berücksichtigt.

 

 

     Nr. 2  RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice

     Das Schreiben vom 11.05.07 lautet:

 

     „hinsichtlich des o.g. Bebauungsplanes verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 21.03.2007, die weiterhin Gültigkeit hat.

 

     Diese Stellungnahme erfolgt im Namen der RWE Westfalen-Weser-Ems AG.“

 

     Stellungnahme der RWE vom 21.03.2007:

 

     „wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 28.02.07 und teilen Ihnen mit, dass wir den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Versorgungseinrichtungen der RWE Westfalen-Weser-Ems AG durchgesehen haben. Gegen die Verwirklichung bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende Ausführungen beachten werden:

 

     Ob und wo zur Versorgung der ansiedelnden Betriebe die Errichtung zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich wird, vermögen wir zzt. nicht übersehen. Wir bitten Sie zu veranlassen, dass sich die in Frage kommenden Firmen rechtzeitig vor Baubeginn mit uns in Verbindung setzen und uns ihren Leistungsbedarf bekannt geben.

 

     Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden.

     Schachtarbeiten in der Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Netzplanung in Bersenbrück, Telefon 05439 6074-1431, ist nach vorheriger Rücksprache gerne bereit, den Verlauf der erdverlegten Versorgungseinrichtungen vor Ort anzuzeigen.

 

     Der Anschluss des mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungsnetz ist möglich.

 

     Änderungen und Erweiterungen der Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die §§ 13, 30, 31 und 32 BauGB ausdrücklich vor.

     Die uns übersandten Unterlagen haben wir zu unseren Akten genommen.

     Diese Stellungnahme erfolgt im Namen der RWE Westfalen-Weser-Ems AG.“

 

     Beschlussvorschlag:

 

     Die Hinweise der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH vom 21.03.2007 sind zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum Bebauungsplan als Hinweise aufgenommen worden. Bei der anschließenden Ausbauplanung sind diese Hinweise zu berücksichtigen.

 

 

     Nr. 3 GLL Osnabrück Behörde für Geoinformation, Landesentwicklung und                                  Liegensch.

     Das Schreiben vom 12.06.07 lautet:

 

     „zu dem mit o.a. Schreiben übersandten Bebauungsplan ist aus Sicht der GLL Osnabrück folgendes zu bemerken:

     Aus der beim Bebauungsplan verwendeten Planunterlage geht nicht hervor, wer Planverfasser ist, da der entsprechende Verfahrensvermerk der GLL Osnabrück – Katasteramt-, einer anderen behördliche Vermessungsstelle oder der eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht zu ersehen ist. Daher lässt sich nicht feststellen, ob es sich um eine gemäß RdErl.d.MS vom 02.05.1988 „Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB), zuletzt geändert durch RdErl. d.MS v. 18.04.1996 (Nds.MBl.S835)(6Ä) erstellte Planunterlage handelt. Die nach dem RdErl. Erforderliche Bescheinigung auf dem Bebauungsplan kann evtl. erst nach örtlicher Überprüfung und zeichnerischer Überarbeitung der Planunterlagen erfolgen.

     Ich bitte Sie, für die Reinzeichnung des Bebauungsplanes die Originalunterlage mit dem Ausfertigungsvermerk zu verwenden. Der Ausfertigungsvermerk gibt den Stand der Planunterlage an, der nach Ziff. 41.2.7 VV-BauGB nachgewiesen werden soll.

 

     Beschlussvorschlag:

    

     Die endgültige Planunterlage - Urschrift (Nr. 43 VV-BauGB) wird den Ausfertigungsvermerk gemäß Ziff. 41.2.7 „Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch VV-BauGB, dass die Planunterlage den Anforderungen nach Nr. 41.2 genügt, beinhalten. Dem Hinweis der GLL Osnabrück entspricht dies.

 

 

     Nr. 4           Polizeiinspektion Osnabrück

     Das Schreiben vom 22.05.07 lautet:

 

     „Grundsätzlich bestehen polizeilicherseits keine Bedenken.

 

     Ich möchte aber nochmals meine Stellungnahme vom 15. März 2007 zur Kenntnis geben (anliegende.“

 

     Die Stellungnahme vom 15.03.2007:

 

     „Nach Inaugenscheinnahme der zur Verfügung gestellten Unterlagen und einer Ortsbesichtigung nehme ich wie folgt Stellung:

 

     Gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters an besagter Stelle bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 

     Der Planung bezüglich der verkehrlichen Anbindung kann aber nicht zugestimmt werden.

 

     Nach hiesiger Ansicht kommt der verkehrlicher Anbindung nur über die Werner-von-Siemens-Straße in Betracht. Die Straße ist gut und ausreichend ausgebaut.

 

     Eine zweite Ein-/Ausfahrt nach Norden, angebunden an die B 214, sollte nicht erfolgen, da diese erhebliche verkehrliche Probleme nach sich zöge.

 

     Die Ein-/Ausfahrt läge außerorts. Eine Aufweitung der Straße, durch Schaffung einer Rechtsabbiegespur, ließe die Straße noch breiter erscheinen. Trotz einer dann festzulegenden Geschwindigkeitsbeschränkung von max. 50 km/h bestünden aufgrund der räumlichen Weite Zweifel an deren Akzeptanz.

     Zudem wird eine Linksabbiegespur für den stadteinwärts fahrenden Verkehr ebenfalls für erforderlich gehalten.

 

     Durch die Schaffung von zwei zusätzlichen Fahrspuren wäre die Fahrbahn so breit, dass ein sicheres Queren durch Fußgänger und Radfahrer erheblich erschwert würde, zumal die B 214 stark befahren ist.

 

     Deshalb wird die Schaffung einer zweiten Ausfahrt, mit Anbindung an die B 214, nicht befürwortet.

     Wie bereits gesagt, ist die Zufahrtsmöglichkeit über die Werner-von-Siemens-Straße in ausreichendem Maße gegeben und über den nahen Kreisverkehrsplatz auch aus allen Richtungen gewährleistet.

 

     Vorstellbar wäre nach hiesiger Sicht eine „Behelfsausfahrt“ nach Norden. Diese sollte dann abgepollert und nur für den Notfall geöffnet werden.

 

     Die nördliche „Behelfsausfahrt“ könnte aber von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden.

 

     Da der Geh-/Radweg entlang der B 214 auf der nördlichen Straßenseite verläuft, wird in diesem Zusammenhang angeregt, in der Nähe der Ausfahrt eine Querungshilfe zu schaffen. Diese hätte die Folge, dass Fußgänger und Radfahrer sicherer queren könnten. Zudem hätte sie eine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung“.

 

     Beschlussvorschlag:

 

     Die Hinweise der Polizeiinspektion aus ihrer Stellungnahme vom 15.03.07 sind zur Kenntnis genommen worden und fliessen in die weitere Vorgehensweise über die zusätzliche Erschließung des Plangebietes an die Bundesstraße B 214 mittels einer Rechtsabbiegespur mit ein.

 

     Aufgrund der von der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erarbeiteten Lösung einer Rechtsabbiegespur ins Plangebiet wird eine gefahrenlose Anbindung an die Bundesstraße gewährleistet. Die Planungsrechtliche Absicherung erfolgt über die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mittels einer Teilfläche der Bundesstraße B 214. Aus diesem Grund wird der Bebauungsplan erneut ausgelegt. Die Plankonzeption der Nds. Landesbehörde wird der Begründung zum Bebauungsplan und somit der Polizeiinspektion vorgelegt.

 

 

     Nr. 5           Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Nr. 94 „Große Aa“

     Das Schreiben vom 18.05.2007 lautet:

 

     „zum o.g. Bebauungsplan teile ich mit, dass die hiesige Stellungnahme vom 15. März 2007 aufrechterhalten wird.“

 

     Die Stellungnahme vom 15.03.2007 lautete:

 

     „Gegen den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau bestehen seitens des Unterhaltungs- und Pflegeverbandes Nr. 94 „Große Aa“ (ULV) keine Bedenken, da kein Gewässer zweiter Ordnung direkt berührt wird.

 

     Sollte das anfallende Oberflächenwasser in die Plümpe eingeleitet werden, ist hierfür frühzeitig gemäß § 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) unter Beteiligung des ULV eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass einer Einleitung seitens des ULV nur zugestimmt werden kann, wenn der hydraulische Querschnitt der Plümpe eine solche Einleitung nachweislich erlaubt. Die Berechnung des hydraulische Querschnittes geht zu lasten der Stadt Fürstenau.“

 

     Beschlussvorschlag:

     Die Hinweise der Unterhaltungsverbandes werden zur Kenntnis genommen und sind bei der anschließenden Ausbauplanung zu berücksichtigen.

 

     Eine ausreichende Versickerung des Oberflächenwassers kann durch geeignete Maßnahmen in der anschließenden Ausbauplanung durchgeführt werden.

 

 

     Nr. 6           Wasserverband Bersenbrück

     Das Schreiben vom 04.06.07 lautet:

 

     „den Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ haben Sie mir mit der Entwurfsbegründung zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB übersandt. Bereits mit Schreiben vom 08.03.2007, Az.: 16-4-3/Nr. 59Fe./lu., habe ich zum Entwurf des Bebauungsplanes gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme wird nach wie vor inhaltlich aufrecht erhalten. Der Wasserverband ist im Bereich der Stadt Fürstenau für die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Plangebiet kann bei Bedarf an das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserverbandes Bersenbrück angeschlossen und ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden.

 

     In der Anlage erhalten Sie Bestandspläne der im Plangebiet und im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Trinkwasserleitungen zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren Planung und Plandurchführung.

 

     Hinsichtlich des Löschwasserbedarfes bitte ich Sie, diesen mit den zuständigen Stellen rechtzeitig zu ermitteln und mir mitzuteilen. Sollte die Löschwasserversorgung allein aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz geplant sein, bitte ich Sie mir den Bedarf genau anzugeben, damit ich durch hydraulische Überprüfung ermitteln kann, ob dieser ohne Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sichergestellt werden kann. Die Kosten für eventuelle Rohrquerschnittsvergrößerungen und für den Einbau der Hydranten gehen selbstverständlich zu Lasten des örtlichen Trägers des Feuerschutzes. Ich weise jedoch schon jetzt vorsorglich daraufhin, dass die Versorgung der angeschlossenen Grundstücke durch die Entnahme von Löschwasser nicht unterbrochen oder gar gänzlich gefährdet werden darf. Für Fragen der Trinkwasserversorgung und insbesondere der Löschwasserversorgung steht Ihnen mein technischer Mitarbeiter Herr Dipl.-lng. Ratermann jederzeit zur Verfügung.“

 

     Beschlussvorschlag:

    

     Die Hinweise des Wasserverbandes Bersenbrück werden zur Kenntnis genommen  und sind bei der anschließenden Ausbauplanung zu berücksichtigen. Insbesondere die ausreichende Löschwasserversorgung wird im Rahmen der nachfolgenden Planungen mit dem örtlichen zuständigen Träger des Feuerschutzes zusammen mit dem Brandschutzbeauftragten des Landkreises Osnabrück und der Ortsfeuerwehr vorgenommen.

    

     Der B-Plan Nr. 59 "Sondergebiet Utdrift" setzt eine geringere zulässige Grundfläche für die Bebauungsmöglichkeit und den Wegfall der 2 Geschossigkeit des Bebauungsplanes fest. Die zulässige Geschossfläche des bisherigen B-Planes Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ wird somit halbiert. Von einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist daher bei der vorliegenden Planung auszugehen.

 

 

     Nr. 7           Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr GB                                   Osnabrück

     Das Schreiben vom 15.06.07 lautet:

     zu Ihrer o. a. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung:

 

     Um Wiederholungen zu vermeiden beziehe ich mich hinsichtlich der rechtlichen Frage in Bezug auf die vorgesehene direkte Zufahrt zu der von hier betreuten B 214 auf meine o. a. Stellungnahme vom 20.03.2007 und die Stellungnahme des Landkreises Osnabrück vom 05.04.2007/6.WI/HO.

 

     In der Begründung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes vom 20.04.2007 wird ausgeführt, dass „das Plangebiet die Festsetzung eines Ein- und Ausfahrtsbereiches für einen möglichen Anschluss an die nördlich angrenzende B 214 erhält“.

     An einer anderen Stelle der Begründung wird ausgeführt, „dass nach einer positiven Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück eine Anbindung an die B 214 geschaffen wird“.

           

     Die Art und Weise dieser vorgesehenen Anbindung ist jedoch im Bebauungsplanentwurf in keinster Weise dargelegt bzw. festgehalten worden. Dieses ist jedoch unabdingbare Voraussetzung, um von Seiten des Geschäftsbereiches Osnabrück eine Zustimmung zur Zufahrt und damit auch zur Aufstellung des Bebauungsplanes erteilen zu können.

 

     Aus diesem Grund war anlässlich des Ortstermins am 15.05.2007 einvernehmlich festgelegt worden, dass als Anlage zum Bebauungsplanentwurf ein Lageplan mit der genauen Lage und Ausführungsart der Zufahrt als Bestandteil des Bebauungsplanes mit ausgewiesen werden muss. Die Stadt Fürstenau wollte noch während der Auslegungsphase die von hier erarbeitete Lösung in den B-Plan einarbeiten, die Anlage nachreichen und ins Verfahren bringen. Danach hätte der Geschäftsbereich Osnabrück eine positive Stellungnahme abgeben können.

 

     Wie ich durch Ihre sehr geehrte Frau Kolosser am 11.06.2007 erfahren habe, ist diese Verfahrensweise aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Ein Bebauungsplan - aufgestellt gem. § 13 a BauGB - dürfte eine solche Anlage bzw. einen solchen Lageplan nicht mit ausweisen ohne entsprechende Änderung im Flächennutzungsplan. Eine Verfahrensänderung wird jedoch vorerst nicht vorgenommen.

 

     Aus vorgenannten Gründen sehe ich mich außer Stande, dem Bebauungsplan gem. Stand 12.04.2007 hinsichtlich der Zufahrt zur B 214 zuzustimmen. Ich bitte Sie deshalb, zu einem späteren Zeitpunkt den Bebauungsplan – begleitet mit dem entsprechenden rechtlichen Verfahren – so abzuändern und zu ergänzen, dass die Zufahrt zum Einkaufszentrum gem. beigefügtem Lageplanausschnitt fester Bestandteil des Bebauungsplanes wird. Bis dahin wird eine Anbindung an die B 214 von hier aus nicht zugelassen.

 

     Durchschriften dieses Schreibens habe ich für Ihre Unterlagen beigefügt. Ich bitte um weitere Beteiligung am Verfahren“.

 

     Beschlussvorschlag:

 

     Die vom Straßenbaulastträger geforderte Berücksichtigung des vorgelegten Planentwurfes einer Rechtsabbiegespur ins Plangebiet konnte aufgrund der laufenden Auslegung der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehr beigefügt werden. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 um die Teilflächen der Bundesstraße B 214 erweitert. Der Begründung zum Bebauungsplan wird der Entwurf zur Anbindung an die Bundesstraße beigefügt. Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereiches wird eine erneute Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 4a Abs. 3 BauGB notwendig.

 

     Die Haupterschließung über die Werner-von-Siemens-Straße bleibt davon unberührt. Der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird gefolgt.

 

    

     Nr. 8           Landkreis Osnabrück

     Das Schreiben vom 12.06.07 lautet:

 

     zum Entwurf des o.a. Bebauungsplanes nehme ich gemäß § 4 (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB wie folgt Stellung:

     Regionalplanung

     Grundlage dieser Stellungnahme ist meine raumordnerische Beurteilung zum geplanten Einkaufszentrums Aue-Center vom 8. März 2007 unter Beteilung u.a. der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland und des Unternehmerverbandes Einzelhandel Osnabrück-Emsland.

 

     In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden neben dem geplanten Lebensmittelmarkt weitere Einzelhandelsbetriebe mit Gütern des periodischen und aperiodischen Bedarfsgemäß Begründung“ sowie Schank- und Speisewirtschaften festgesetzt. Grundsätzlich sollten sich textliche Festsetzungen nicht auf begründende Aussagen beziehen, sondern innerhalb der textlichen Festsetzungen auch benannt werden.

 

     Innerhalb der Begründung (Seite 9) werden von der Stadt Fürstenau zum aperiodische Bedarf u.a.  folgende Sortimente, die somit im Aue-Center zulässig sein sollen, gezählt:

     Uhren, echter Schmuck, Münzen, Hörgeräteakustik, Optik, Briefmarken, Musikalien, Waffen etc.

     Diese aufgezählten, typischen innenstadt-/ zentrenrelevanten Sortimente waren zu keinem Zeitpunkt Grundlage der raumordnerischen Beurteilung und lagen keinem der Beteiligten vor.

 

     Weiterhin steht in der Begründung (Seite 10), dass die „Verkaufsflächengrößen von Einzelhandelsnutzungen mindestens 200 m² aufweisen sollen“.

     Auch eine Mindest-Verkaufsflächenbegrenzung ist innerhalb der textlichen Festsetzung – und nicht in der Begründung – vorzunehmen um entsprechende Wirkungen zu erzielen.

 

     In der „Begründung im Plangebiet“ (Seite 6) wird die Aufgabenverteilung zwischen Innenstadt und Aue-Center beschrieben. Danach soll die „Große Straße der Versorgung mit Gütern des höheren Bedarfs, der aperiodischen Sortimente und der Vorhaltung von gastronomischen Einrichtungen dienen und das Aue-Center die periodischen Segmente mit dem Lebensmittelbereich und den angegliederten aperiodischen Gütern - Non-Food-Bereich im unteren Preissegment“ vorhalten.

     Bei der Stadt Fürstenau handelt es sich nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004 um ein Grundzentrum, das zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen Bedarf vorhalten soll.

     In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, inwieweit die u.a. aufgelisteten Sortimente „Uhren, echter Schmuck...“ zu den „aperiodischen Gütern im unteren Preissegment“ gerechnet werden können.

 

     Unter „Interkommunales Abstimmungsgebot“ (Seite 7) wird ausgeführt, dass die „raumordnerische Beurteilung der Unterrichtung der angrenzenden Gebietskörperschaften“ dient. Dies ist nicht so.

     Bei einer „raumordnerischen Beurteilung“ wird inhaltlich geprüft, ob ein geplantes Einzelhandelsgroßprojekt

·         nach Umfang oder Zweckbestimmung der zentralörtlichen Stufe (hier: Grundzentrum) entspricht, und ob

·         ausgeglichene Versorgungsstrukturen und die Funktionsfähigkeit des Zentralen Ortes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

     (Auf die rechtlichen Grundlagen wird im Einzelnen innerhalb der raumordnerischen Beurteilung näher eingegangen.) Grundlage einer raumordnerischen Beurteilung sind u.a. die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer, des Unternehmerverbandes Einzelhandel, der Handwerkskammer, der WIGOS sowie der angrenzenden Gemeinden.

 

     Im Abschnitt 4.2 „Mögliche Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Stadt Fürstenau“ (Seite 14) wird festgestellt, dass keine negativen Auswirkungen auf die weitere Entwicklung von Fürstenau erwartet werden.

     Diese Einschätzung entspricht nicht dem Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung, bei der neben dem nahversorgungsrelevanten Lebensmittel-Vollsortimenter auch die Auswirkungen der künftigen kleineren Fachmärkte mit ihren typischen innenstadtrelevanten Sortimenten u.a. auf die Funktionsfähigkeit des ca. 900 m entfernten (s. Anlage) Stadtkerns von Fürstenau beurteilt wurden.

     Sowohl bei dem städtebaulichen Integrationsgebot als auch dem Beeinträchtigungsverbot kommt die raumordnerische Beurteilung zu gegenteiligen Ergebnissen.

 

     Hinweis zu der der Begründung  anliegenden gutachterlichen Stellungnahme:

     Seite 32) zu Integrationsgebot: Das in Ziff. C 1.6 Abs. 03 Satz 4 des LROP i.d.F. von 2002 formulierte Ziel: „Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel...mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ ist als „Ziel“ – und nicht, wie beschrieben, als „Grundsatz“ zu sehen (...Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes werden...durch Fettdruck gekennzeichnet - vgl. Fußnote LROP 2002, Seite 9). Die Regelung „grundsätzlich“ lässt in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zu, wenn das Ergebnis der raumordnerischen Prüfung...die Verträglichkeit mit den übrigen Zielen der Raumordnung bestätigt.

     In wieweit es „keine Alternative zu einer Einfügung“ (vorletzt. Absatz S. 32) der geplanten, z.Teil nur verlagerten, kleineren ca. 200 – 300 m² VKF Fachmärkte in den Stadtkern gibt, sollte näher ausgeführt werden.

 

     Eine Nichtvereinbarkeit mit den raumordnerischen Zielsetzungen hinsichtlich des Integrationsgebotes und des Beeinträchtigungsverbotes des geplanten Vorhabens könnte nur durch veränderte stadtstrukturelle Entscheidungen der Stadt Fürstenau ggf. überwunden werden (s. hierzu: raumordnerische Beurteilung). Veränderte stadtstrukturelle Planungen sind aus dem vorliegenden Bebauungsplan nicht erkennbar.

     Im Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung wird festgehalten, dass das Integrationsgebot nicht beachtet wird.

     Seite 33) zu Beeinträchtigungsverbot: Der geplante „Supermarkt“ mit seinem nahversorgungsrelevanten Sortiment liegt noch in fußläufiger Entfernung  zu den östlichen Siedlungsbereichen der Stadt Fürstenau (s. Seiten 14/15) und würde die Versorgungsstrukturen und die Funktionsfähigkeit des Grundzentrums Fürstenau nicht wesentlich beeinträchtigen.

     Die zusätzlich geplanten Fachmärkte werden jedoch innerhalb der raumordnerischen Beurteilung als wesentliche Beeinträchtigung gewertet (s.dort).

 

     Insgesamt wird es durch das geplante Projekt nicht zu einer innerörtlichen Stärkung, sondern vielmehr zu einer Stärkung des Außenbereichs kommen.        

                                                                                   

     Bauleitplanung/Bauaufsicht

     Bereits in meiner Stellungnahme vom 05.04.2007 habe ich durch die Zitierung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 16.03.2006 – 4A 1001.04 auf das Verhältnis von Zielen der Raumordnung zur Bauleitplanung (Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB) hingewiesen.

     Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 08.03.2006 – 4 B 75.05 verdeutlicht, dass der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der „Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung besteht.

 

     Insofern ist die vorgenannte Stellungnahme „Regionalplanung“ als Interpretation der sich aus dem Landes-Raumordnungsprogramm und dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück ergebenden Ziele der Raumordnung zu verstehen, für die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB eine Bindungswirkung ergibt.

 

     Mit der Übersendung der Entwurfsunterlagen (Schreiben vom 09.05.2007) teilen Sie mit, dass der Entwurf des Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.05.2007 bis einschließlich 13.06.2007 öffentlich ausliegt. Gemäß § 3 (2) BauGB sind die Entwürfe auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 06.07.1972 – GmS – OGB 2/71 – BRS 25/16 endet die hier am 15.05.2007 begonnene Monatsfrist mit Ablauf des 14.06.2007. Damit ist hier ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliegend.

 

     Meine Stellungnahme vom 05.04.2007 bleibt nach wie vor gültig.

 

     Der Bebauungsplan ist aufgrund der in meiner zuvor genannten Stellungnahme aufgeführten Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nicht mit den sich aus § 38 BauGB ergebenden Grundsätzen zum Fachplanungsrecht zu vereinbaren, die ich in meiner Stellungnahme dargelegt habe. Das gilt insbesondere für die geplante textliche Festsetzung unter Punkt 3. „Anschlüsse an Verkehrsflächen“.

 

     In meiner vorherigen Stellungnahme hatte ich darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan die klassische Form der Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ darstellt und dass sich daraus materielle Konsequenzen ergeben. So liegt dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 30 eine insbesondere mit Rücksicht auf die unmittelbar nördlich der

 

     B 214 vorhandene Wohnbebauung (ohne Lärmschutzmaßnahmen) getroffene Lärmkontingentierung mittels flächenbezogener Schallleistungspegel zugrunde. Um den Schutzansprüchen dieser Wohnbebauung gerecht zu werden, ist die Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel durch eine schalltechnische Berechnungen nachvollziehbar plausibel nachzuweisen und durch entsprechende Festsetzungen dauerhaft zu sichern.

 

     Hinsichtlich der geplanten textlichen Festsetzungen ist folgendes anzumerken:

     Die Grundsätze von Planklarheit und –bestimmtheit erfordern in dieser städtebaulichen Situation, dass für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit den Zielen der Raumordnung abgestimmte  sortimentsspezifische Regelungen getroffen werden. So ist das Sortiment „Lebensmittel“ ausreichend bestimmt. Der Zusatz „sowie Ge- und Verbrauchsgüter“ ist hingegen unbestimmt und somit rechtbedenklich.

     Die unter 1.1 der textlichen Festsetzungen erläuterte „Verkaufsfläche“ bedarf keiner Erklärung, da sie durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definiert ist.

     Die geplante Regelung für „weitere Einzelhandelsbetriebe mit Gütern des periodischen und aperiodischen Bedarfs“ ist rechtlich nicht klar bestimmt und weicht von dem sortimentsspezifischen Regelungserfordernis ab. Außerdem muss unmittelbar aus der Festsetzung  konkret ablesbar sein, welche Warensortimente oder ggf. Branchen zulässig sind. Unbegründet ist hier auch die festgesetzte maximal zulässige Verkaufsfläche von 2.300 m².

     Die geplante Regelung unter 1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen sind, ist mit der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zu vereinbaren. Nach den Intentionen des Verordnungsgebers ist die vorgenannte Regelung aus Gründen des Bodenschutzes und zur Vermeidung einer unvertretbaren Bodenversiegelung  zustande gekommen. Deshalb werden alle Anlagen, die zu einer Bodenversiegelung führen, bei der Ermittelung der Grundflächen mitgerechnet. Hiervon kann es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Ausnahme –wie vorgesehen- geben.

     Die geplante Festsetzung unter 1.3 dritter Absatz über den Bezugspunkt der Höhenlage ist unpräzise und nicht nachvollziehbar.  

 

     Brandschutz

     Meine Stellungnahme vom 05.04.2007 bleibt weiterhin gültig.

 

     Denkmalschutz

     Meine zuvor zitierte Stellungnahme gilt weiterhin.

 

     Naturschutz und Wald

     Der hier diskutierte Bebauungsplan Nr. 59 überplant einen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“.

 

     Durch den o.g. Bebauungsplan wird gem. § 8 Bundesnaturschutzgesetz ein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet.

     Gegenstand der Ursprungsplanung ist die Abarbeitung der Eingriffsregelung gem. §§ 7 ff NNatG mittels eines Grünordnungsplanes. Dieser ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans.

     Der hier diskutierte Bebauungsplan sieht die Inanspruchnahme von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vor.

     Wie ausgeführt werden Flächen mit ursprünglicher Pflanzbindung sowie Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern überplant.

 

     Hier ist es erforderlich, eine nachvollziehbare Bilanzierung in Anlehnung des angewendeten Bewertungsmodells des B-Planes Nr. 30 darzulegen. Die notwendig gewordene externe Kompensationsfläche ist einschließlich durchzuführender Maßnahmen zu benennen und verbindlich darzustellen.

 

     Wasserrecht und –wirtschaft

     Gegen die Änderung des v.g. B-Planes bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine Bedenken.

     Mit dem wasserrechtlichen Antrag vom Mai 1998 für die Herstellung eines Regenwasserrückhaltebeckens im Gewerbegebiet „Utdrift“ in der Stadt Fürstenau wurde bei den wassertechnischen Nachweisen für die Bemessung des Beckens sowie für die Oberflächenentwässerung auch die Fläche des o.g. B-Planes mit berücksichtigt.

     Dieses Becken ist mit Bescheid vom 23.09.1999 – 67.30.13.08.57 – genehmigt, gebaut und in Betrieb genommen worden.

     Gemäß dem Nachweis der Oberflächenentwässerung wurde für das o.g. Gewerbegebiet „Utdrift“ mit einem Abflussbeiwert von 0,60 berücksichtigt.

 

     Durch die geplante Umwandlung eines Teilgebietes von ca. 1,85 ha des bislang ausgewiesenen Mischgebietes in ein Sondergebiet mit der Möglichkeit zur Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,6 auf 1,0 ändert sich die mögliche Versiegelung des B-Plangebietes auf 100 %, sodass nunmehr bei der Bemessung der Oberflächenentwässerung ein Abflussbeiwert von 1,00 berücksichtigt werden muss.

 

     Für die geplante Einleitung des Mehrabflusses des Oberflächenwassers von den versiegelten Flächen des o.g. B-Plangebietes in das o.g. Regenrückhaltebecken ist vor Beginn der Benutzung eine Erlaubnis gemäß § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück – untere Wasserbehörde – zu beantragen.

     Ebenfalls ist der Nachweis gemäß VV-BBauG vom 10.02.1983 – 14.17.3 – dritter Absatz – über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers zu erbringen.

 

     Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt.“

 

     Beschlussvorschlag:

 

     Regionalplanung

     Die Verwendung des Begriffes von Einzelhandelsbetrieben mit Gütern des periodischen und aperiodischen Bedarfs ist im planungsrechtlichen Gebrauch eine allgemein gültige Definition. Die textlichen Festsetzungen enthalten die rechtlich anzuwendenden, hinreichend konkreten Aussagen. Der Hinweis auf die Begründung enthält nur eine Klarstellung. Die bindende Wirkung erzielt natürlich nur die textliche Festsetzung.

 

     Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59 begründet die Zulässigkeit von Nutzungen, die auch der raumordnerischen Beurteilung zugrunde gelegen haben. Zum weiteren Verfahrensablauf wurden die textlichen Festsetzungen und die Begründung          zum Bebauungsplan teilweise geändert und angepasst.

 

     Planungsrechtlich ist die Einschränkung der Verkaufsflächengrößen von Einzelhandelsnutzungen von 200 oder 300 qm in den textlichen Festsetzung nicht möglich. Für die Feindifferenzierung reicht die Angabe einer maximalen Verkaufsfläche – etwa von 300 oder 400 qm – nicht aus, vielmehr muss nach der angeführten Rechtsprechung auch konkret dargelegt werden,  dass es sich um einen – sei es generell, sei es jedenfalls im Bereich der betreffenden Gemeinde - real existierenden Betriebstyp handelt. Unproblematisch sind insoweit Sonderregelungen etwa für Kioske, die als allgemein üblicher Betriebstyp angesehen werden können (Der standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage, Rd 534).

 

     Gemäß der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beschränkt, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits existent ist. Zum Beispiel ist ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 qm als Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store ein festsetzungsfähiger Anlagetyp i.S.v. §1 Abs. 9 BauNVO.

     Die im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO mögliche Feingliederung, falls hierfür städtebauliche Gründe vorliegen, muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. §  1 Abs. 9 BauNVO eröffnet also der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu „erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen“ (Der standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage, Rd520).

 

     Auch die Anwendung einer Sortimentsliste für die Zulässigkeit oder den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in der Stadt Fürstenau ist über eine Festsetzung derzeit nicht möglich. Von der obergerichtlichen Rechtssprechung ist die Übernahme von Auflistungen, die bestimmte Warengruppen als zentren- oder nahversorgungsrelevant bezeichnen (z.B. Einzelhandelserlass) gleichsam unbesehen pauschal zu übernehmen, weitgehend verworfen (VGH Baden Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04).

 

     Entscheidend ist, dass die konkrete Ausgestaltung der gemeindespezifischen Liste auf die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse abgestimmt und im Hinblick auf die sich hieraus ergebenen konkreten städtebaulichen Erfordernissen motiviert ist. Erst nach Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes mit der inhaltlichen Prüfung der für Fürstenau relevanten Sortimente ist eine Übernahme solcher Listen in die örtliche Bebauungsplanung möglich. Die Verwaltung der Stadt Fürstenau hat die erste „stadtstrukturelle“ Entscheidung für die Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes für die Innenstadt von Fürstenau in die politischen Gremien gegeben. Für das vorliegende Verfahren sind die getroffenen Festsetzungen ausreichend.

 

     Die Interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB hat innerhalb der bereits durchlaufenen Planungsschritte stattgefunden. Einwendungen oder Anregungen sind von den Gemeinden nicht vorgebracht worden.

 

     Bezüglich der Aufgabenverteilung, der Versorgungsstruktur und der Aufgabenverteilung innerhalb von Fürstenau sowie der Einhaltung des Integrationsgebots und Beeinträchtigungsverbots ist in der  gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan von Prof. Dr.V. Schwier Stellung genommen worden.

 

     Bauleitplanung/Bauaufsicht

     Die Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.

 

     Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des vorliegenden Bebauungsplanes, u.a. mit den Zielen der Raumordnung, wurde eine zusätzliche Stellungnahme des Universitätsprof. Dr.-Ing. V. Schwier, Bda.D. vom 22.03.07 eingeholt. Diese Stellungnahme ist der Begründung im Anhang beigefügt sowie in der Begründung zum Bebauungsplan mit eingeflossen. Diese Stellungnahme unterstützt die im Bebauungsplan gemachten Aussagen zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung.

 

     Bezüglich der Auslegungsfristen für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird im Sinne von Rechtssicherheit und Klarheit der Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ erneut ausgelegt.

 

     Der Bebauungsplan wird nach Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr um die Flächen einer Rechtsabbiegespur ins Plangebiet erweitert. Die von der Landesbehörde geforderte Konzeption für die Anbindung an die Bundesstraße wird in der Form übernommen. Der Bebauungsplan wird entsprechend erneut ausgelegt. Ein Einvernehmen mit dem Fachplanungsrecht gemäß § 38 BauGB ist somit gegeben.

 

     Der bisherige Bebauungsplan Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ mit seinen Festsetzungen zu Schallleistungspegeln basierte auf der Grundlage einer gemeindlichen Angebotsplanung ohne Kenntnisse der zukünftigen Nutzung und der rechtlichen Ausnutzbarkeit eines Gewerbegebietes. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ basiert hingegen auf das hinreichend konkrete Bauvorhaben des „Auecenters Fürstenau“. Die Schutzansprüche der nördlich der B 214 vorhandenen Wohnbebauung  gegenüber der zukünftigen Nutzung im Plangebiet wurden in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Weiterer Festsetzungsbedarf wird nicht gesehen.

 

     Die textlichen Festsetzungen über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben folgen der gängigen Rechtssprechung. Die gewählte Form ist rechtseindeutig und hinreichend konkret. Weiterer Regelungsbedarf ist nicht erforderlich. Die Begründung zur textlichen Festsetzung der Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche von 2.300 qm wird ergänzt. Die geplante Regelung unter 1.2 der textlichen Festsetzung ist im Sinne der BauNVO getroffen worden und wird beibehalten.

 

     Der Bezugspunkt zur Höhenlage baulicher Anlagen wird auf den bestehenden Wendehammer der Werner von Siemensstraße festgesetzt. Diese redaktionelle Änderung erfolgt auf Wunsch des Landkreises und führt zur Rechtsklarheit der Anwendung. Eine Änderung der Höhenlage des Gebäudekörpers wird damit nicht betrieben.

 

     Die Stellungnahmen zum Brandschutz, Denkmalschutz und zum Naturschutz und Wald sind im vorangegangenen Verfahren bereits berücksichtigt und abgewogen worden. Sie sind teilweise in die Begründung sowie in die weitere Genehmigungsplanung mit eingeflossen.

 

 

     Nr. 9           Werbegemeinschaft Fürstenau e.V.

     Das Schreiben vom 13.06.07 lautet:

 

     „Die Werbegemeinschaft hat bis heute keine schriftliche Antwort auf ihre Bedenken und Einwendungen zur ersten Auslegung erhalten.

 

     Eine Abwägung hat in den Ratsfraktionen offensichtlich in einigen Punkten stattgefunden, was aus den Änderungen am Bebauungsplan hervorgeht. So ist beispielsweise eine Flächenbegrenzung auf 200 qm/je Betrieb vorgenommen worden, aber diese ist nicht rechtsgriffig und daher bedeutungslos.

     Die Abwägung unserer Bedenken ist nicht dokumentiert bzw. für uns ersichtlich gemacht.

 

     In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Durchführung im beschleunigten Verfahren sehen wir weiterhin keine Begründung für eine Ausweisung der „Utdrift als Innenstadtlage“. Südlich und östlich der geplanten Fläche ist keine Wohnbebauung ausgewiesen. Die Bundesstraße trennt das Gebiet vom Stadtkern ab. Außerdem ist eine Entfernung von 800 m zum Stadtkern in keiner Weise als Innenstadtlage anzusehen. Eine Städtebauplanung die dies beinhaltet gibt es für Fürstenau nicht.

 

     Eine nachträgliche Planung wie sie jetzt offensichtlich angestrebt wird (letzter Wifö Ausschuss – Planungsbüro) halten wir für Rechtsbruch.

 

     Sollte der Rat der Stadt Fürstenau den vorliegenden Bebauungsplan genehmigen, werden wir auf Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beim Oberverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen.

 

     Wiederholung der Bedenken zum B-Plan ohne Berücksichtigung der Änderung in der 2. Vorlage:

    

 

     Punkt 1      Textliche Festsetzungen

 

     Zu 1.1.   Versorgungsmarkt und innenstandrelevante Nutzung

 

                   -    die „innenstandrelevante Nutzung“ führt unweigerlich zur Abwanderung von           Kundenfrequenz und somit innerstädtischer Betriebe auf die neuen EH-Flächen. Dies zerstört die innerstädtische EH-Situation nachhaltig.
              Leerstände, Wertverluste der Flächen und Arbeitsplatzvernichtung sind die nicht         reversiblen Folgen.

 

     Zu 1.2.   maximale VK-Flächen

 

                   -    Eine Begrenzung der VK-Flächen für die einzelnen EH-Betriebe wird nicht             gesondert ausgewiesen

              Forderung der Werbegemeinschaft: nicht unter 300qm je Nutzer

 

     Zu 1.3.   aperiodischer Bedarf

 

                   -    eine Sortimentsbeschränkung wie politische von den Fraktionen angekündigt         bleibt hier aus

 

                   -    Ausnahme von Warengruppen lt. Text

              Forderung der Werbegemeinschaft: Nachweis ist vor Genehmigung der            Maßnahme zu erbringen

 

     Zu 3.      Verkehrliche Anbindung an B214

 

                   -    wir sehen erhöhte Unfallgefahr durch eine Zuwegung (Auto) von der der B214 die im weiteren genannte Busanbindung ist hier ebenfalls mit Gefahren zu sehen


Allgemeines (ab Seite 5)

 

     Zu 1.1    Allgemeine Ziele

 

                   -    Da laut Gutachten in Fürstenau die vorhandene Verkaufsfläche im Lebensmittel-Einzelhandel bereits heute das 2,5 fache der durchschnittlichen Verkaufsflächen im Bundesgebiet übersteigt, ist von einer Unterversorgung durch Wegzug der EDEKA aus Fürstenau nicht auszugehen

 

                   -    sollte die Möglichkeit der Flächenzusammenlegung doch möglich sein ist diese auch lt. IMAG-Studie allen anderen Vorhaben vorzuziehen. Der Hinweis auf bauliche Maßnahmen zur Umlegung der Straßenführung ist nicht mit Zahlen beziffert und kann daher auch nicht als „nicht unerheblich“ benannt werden.

 

                   -    „Die politisch festgelegte verkehrliche Situation ist ebensoleicht zu verändern, wie die politisch festgelegte EH-Situation an der Utdrift“

 

                   -    Die Aussage über eine fehlende ÖPN Anbindung ist sachlich absolut falsch

 

                   -    Ebenso ist die Zunahme von Verkehr nicht belegbar, sowie die Zunahme der Lärmbelästigung nur als gänzlich an den Haaren herbeigezogen ist. (die jetzige Situation belegt dies eindrucksvoll. Auch hier befindet sich wieder ein Hinweis auf Unterversorgung der Bevölkerung des SG Fürstenau, die mehr als angezweifelt werden darf.

 

                   -    die Beibehaltung der EDEKA wird im IMAG Gutachten als „wünschenswert“ betrachtet.
            Das sehen wir genauso

 

                   -    Die Aussage der IMAG die hier in Bezug gebracht wird sagt ganz klar aus, dass die Ansiedlung an der Peripherie für den Vollsortimenter EDEKA mit innenstandrelevanten Sortimenten möglich gemacht werden sollte. Eine Aussage EDEKA und zusätzliche innenstandrelevante Sortimentsflächen gibt es nicht. (siehe Beschlussvorlage der Planungs-, Bau- und Umweltausschusssitzung vom 14.03.06 TO7 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Gewerbegebiet Utdrift“ Erweiterung des LIDL-Marktes und evt. Neuansiedlung eines EDEKA-Marktes. Hier ging es immer nur den Umzug des Lebensmittelmarktes. Der Wunsch der EDEKA auf weitere Sortimente in seiner Nähe (Auecenter) ist verständlich, kann aber mit Hinweis auf die Marktfähigkeit der Innenstand nicht hingenommen werden.
Die Versprechen des Investors auf Neuansiedlung im Bereich Non-Food sind nicht belegt und durch wissentliche Falschaussagen in der vorhergehenden Vorstellung der Konzepte stark anzuzweifeln (siehe Beschlussvorlage FB 5/074/2006)

                   -    Die „aufgrund der mangelnden Erweiterungsmöglichkeiten gefährdeten Non-Food-Geschäfte“ sind hier wohl TEDI und ERNSTINGS-Family die ihren Wegzug im Falle des Entstehens des Aue-Centers erklärt haben.
Hier wird die Gefährdung der Kundenfrequenz in der Großen Straße sehr deutlich. Der Abzug gerade von ERNESTINGS-FAMILY ist unter allen Umständen zu vermeiden, da dies katastrophale Folgen hätte.

                   -    eine sogenannte großflächige Ansiedlung von EH-Betrieben kann u.U. von der WG unterstützt werden.

                   -    besondere Berücksichtigung der städtebaulichen Festsetzung wird für die im einzelnen genannten Punkte gefordert.

                   -    Der Erhalt, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist auch erklärtes Ziel der Werbegemeinschaft.

                   -    Durch die Verwaltung wird die Lage im Gewerbegebiet Utdrift per Definition zu einem integrierten Standort. Dies können wir nicht nachvollziehen. In der IMAG Studie und in vorhergehenden Beschlussvorlagen ist jeweils von Peripherie und Stadtrandlage die Rede.

                   -    Der Begriff Innenentwicklung ist näher zu erläutern.

 

     Zu 1.4    Anpassung an die Ziele der Raumordnung

 

                   -    im ersten Absatz die Schwerpunktaufgabe der Sicherung und Entwicklung von Arbeitstätten genannt. Die Werbegemeinschaft weißt ausdrücklich darauf hin, dass das auch für die ca. 100 Arbeitsplätze im Einzelhandel der Innenstadt gilt. (eine Namensliste der Mitarbeiter die im innerstädtischen Einzelhandel beschäftigt sind wird in den nächsten Wochen nachgereicht)

                   -    die räumliche Nähe zu Wohngebieten wir durch den Wegzug vom jetzigen Standort der EDEKA an die Utdrift zerstört. Die nördlichen Wohngebiete werden deutlich benachteiligt.

                   -    die häufig genannte Großflächigkeit der Betriebe sollte besonders beachtet werden.

                   -    Die Werbegemeinschaft zweifelt die Eignung der Baumaßnahme mit ihren Folgen für den Einzelhandelsstandort Fürstenau nach Maßgaben der Raumordnung an.

                   -    Das Auecenter zielt eindeutig auf die motorisierte Kundschaft ab, die Hinweise auf die fußläufige Erreichbarkeit sind realitätsfern und dürfen als irrelevant bezeichnet werden.

                   -    Die Begründung zum Plangebiet erwarten wir nochmals durch die Verwaltung erläutert zu bekommen.

 

Zu 1.5         Interkommunales Abstimmungsgebot

 

                   -    hier wird wiederum der Begriff Nahversorgungsmarkt mit Innenstandrelevanter Nutzung benutzt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich aber um einen großflächigen Lebensmittelmarkt und weiterer Innenstandrelevanter Nutzung. (also neben dem EDEKA weitere Fachmärkte)

                   -    Die Reichweite des Vorhabens auf die Samtgemeinde Fürstenau beschränkt zu sehen ist völlig abwegig. Die geplanten Fachmärkte wirken sich massiv auf das Einkaufsverhalten der Kunden auch über die Gemeindegrenzen hinweg aus. (gewünschter Kaufkraft Zufluss aus anderen Gemeinden bedeutet zwangsläufig Abfluss in den Nachbargemeinden)

 

     Zu 2.1    Lage in der Stadt

 

                   -    Korrektur: das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Stadtrand der Stadt Fürstenau

                   -    Hinweis zur Abbildung: Der Marktplatz stellt den Mittelpunkt der Stadt Fürstenau dar. Ein „fußläufiger Radius von 800m“ macht somit das gesamte Stadtgebiet Fürstenaus mit all seinen Wohngebieten zur Innenstadt mit fußläufiger Erreichbarkeit (alle Lebensmittelmärkte und Discounter incl. PLUS-Markt befinden sich somit also in der Innenstand und das sogar näher als das Aue-Center)

 

     Zu 2.3    Verkehrliche Erschließung

 

                   -    Die Anbindung an die B214 sehen wir als problematisch an, da sie das Versetzen der Ortsgrenze voraussetzt. Begehrlichkeiten auf direkte Anbindung an die Bundesstraßen (z.B. Coma) sind zu erwarten. Eine steigende Belastung des fließenden Verkehrs ist sehr wahrscheinlich. Die Unfallgefahr steigt.

                   -    Die genannte Fuß und Radweganbindung befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der B214. eine Querung mit Gefährdungspotential ist unumgänglich. Die Erreichbarkeit ohne Auto ist für die geplante Marktgröße irrelevant und wird unserer Auffassung nach nur vorgeschoben.

 

     Zu 3.1    Art der baulichen Nutzung

 

                   -    eine Festlegung der Einzelgrößen der Betriebe des aperiodischen Bedarfs ist nicht genannt, aber unabdingbar wichtig. Ohne eine Beschränkung der Verkaufsflächen auf mindestens 300qm je Betrieb ist eine Einflussnahme auf Sortimente und Warengruppe nicht mehr möglich. Somit ist auf nachteilige Ansiedlungen oder Umsiedlungen aus der Innenstadt nicht mehr zu reagieren.

 

     Zu 4.3    Mögliche Auswirkungen

 

                   -    Negative Auswirkungen sieht die Werbegemeinschaft nach wie vor.
Erfahrungen aus dem gesamten Bundesgebiet belegen, das in der Nähe solcher Center die Innenstädte aussterben.

                   -    Völliges Unverständnis erregt die Aussage der Entwicklung der Großen Straße zur Fußgängerzone.

                   -    Die Kleinzelligkeit der Innenstadt begründet sich auch aus dem hohen Anteil der Inhabergeführten Betrieben, die häufig mit ihrem gesamten Privatvermögen untrennbar mit dem Standort verbunden sind. Für diese Familien ist eine Veränderung ihres Handelsstandortes nicht möglich. Über 100 Mitarbeiter, Inhaber und Familienangehörige haben heute noch ein Auskommen in der Stadt.

                   -    Die Ignoranz der Planer wird hier sehr deutlich. Der Großfläche alles geben und den Kleinflächigen die Arbeit überlassen (Standortattraktivität durch z.B. Stadtfeste etc. sichern) Erlebniseinkauf findet in Groß und Mittelzentren statt. Fürstenau ist Grundzentrum um daher mit der gestellten Aufgabe völlig überfordert.
Lt. Aussage der EDEKA würde der NETTO-Markt geschlossen. Die innerstädtischen Wohngebiete wären also ohne Nahversorger. (nicht motorisierte Einwohner und gehbehinderte Menschen sind besonders betroffen)

 

                   Kongruenzgebot

                   -    nochmals der Hinweis auf nicht notwendige Erweiterung des Flächenbedarfs für die Samtgemeinde im Bereich Lebensmittel. Die angrenzende Gemeinde wie Neuenkirchen, Merzen oder Freren haben ihre Versorger vor Ort bzw. ergänzen das Angebot. Die Bundeswehr zieht aus Fürstenau ab und somit auch Kaufkraft. Durch die deutliche Flächenerweiterung des EDEKA würde dieser zum „Platzhirsch“ und eine ruinöse Verdrängung der Mitbewerber und damit Arbeitsplatzverlust und Leerstände sind die Folge.

 

                   -    Erweiterung der Flächen für Non-Food Angebote wirken sich nachteilig auf den Ortskern und die Nachbargemeinden aus.

 

                   Beeinträchtigungsverbot

                   -    wir sehen hier sehr wohl die Funktionsfähigkeit des Versorgungskerns der Stadt wesentlich beeinträchtigt. Da Frequenzabfluss aus der Innenstadt im hohen Maße zu erwarten ist.

 

                  

                   Integrationsgebot

                   -    Den Standort als städtebaulich integriert anzusehen halten wir für willkürlich.

                   -    Der genannte anerkannte Wert für das Einkaufsverhalten ist sicherlich auf Großzentren mit dichtem öffentlichem Nahverkehrsnetz zu beziehen. Da Fürstenau allerdings unzweifelhaft ländlichen Charakter hat, ist von motorisiertem Einkauf in der Hauptsache auszugehen. Die Aussage auf Fußläufigkeit ist daher nur als reine Augenwischerei zu erkennen (zufuß wird beim LIDL auch nicht eingekauft und der liegt noch näher)

 

                   -    Auch hier findet sich wiederum eine Falschaussage zum ÖPNV Anschluss

 

                   Aussagen aus dem Einzelhandelsgutachten

                   -    die genannten Lücken im Erscheinungsbild sind durch Erweiterung des Stadtgebietes in Richtung Schwagstorf nicht zu schließen. Hier gibt es Flächen im Stadtgebiet die für die Ansiedlung eines Vollsortimenters besser geeignet wären. (z.B. gegenüber K+K)

-         Fürstenau hat lt. Gutachten bereits eine relativ hohe Kaufkraftbindung und die Lücken im Angebot sollten in der Innenstadt gefüllt werden.

 

Das Schreiben es Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 31.05.2007:

 

„Herr Staatssekretär Dr. Lütke Daldrup dankt für Ihre E-Mail-Anfrage vom 17.04.2007 und hat

mich gebeten, Ihnen zu antworten.

 

Vorab bitte ich um Verständnis dafür, dass es mir nicht möglich ist, zur Planungspraxis einzelner Gemeinden Stellung zu nehmen. Denn die Durchführung des Bau- und Planungsrechts ist nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung Angelegenheit der Länder und Gemeinden. Insbesondere stellen die Gemeinden die Bebauungspläne in eigener Verantwortung auf
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs — BauGB).

 

Allgemein weise ich auf Folgendes hin:

 

Das neue beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung ist nur auf solche Bebauungspläne anwendbar, die für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden
(§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens wird ferner dadurch begrenzt, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich nur eine Grundfläche von weniger als 20.000 Quadratmetern festsetzen dürfen; bei einer Grundfläche von 20.000 bis weniger als 70.000 Quadratmetern muss die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt sein, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (§ 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB). Schließlich darf der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Der letztgenannte Gesichtspunkt kann dazu führen, dass das beschleunigte Verfahren auf Bebauungspläne, die einen großflächigen Einzelhandeisbetrieb zum Gegenstand haben, nicht anwendbar ist.

 

Durch die BauGB-Novelle 2007 ist zudem — für die Aufstellung sämtlicher Bebauungspläne —

die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ausdrücklich als in der Bauleitplanung zu beachtender Belang benannt worden (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Damit betont

der Gesetzgeber, dass die Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden von hoher städtebaulicher Bedeutung ist, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Die Gemeinde hat sich mit diesem Planungsbelang zu befassen, wenn sie einen Bebauungsplan für Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche aufstellen will.

 

Angesichts der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben, die die Innenentwicklung effizient stärken, sehe ich auf Seiten des Ministeriums keinen Handlungsbedarf, Soweit es im Einzelfall — was von hier nicht beurteilt werden kann —zu einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes kommen sollte, stehen hierfür die üblichen Instrumente, gegebenenfalls auch der Normenkontrollantrag vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht zur Verfügung.“

 

     Beschlussvorschlag:

 

     Die von der Werbegemeinschaft Fürstenau vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung incl. Textlicher Festsetzung wird beibehalten.

 

     Die Benachrichtigung über das Ergebnis der Abwägung wird im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB durchgeführt und der Werbegemeinschaft zugeleitet.

 

     Die Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.

 

     Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des vorliegenden Bebauungsplanes, u.a. mit den Zielen der Raumordnung, wurde eine zusätzliche Stellungnahme des Universitätsprof. Dr.-Ing. V. Schwier, Bda.D. vom 22.03.07 eingeholt. Diese Stellungnahme ist der Begründung im Anhang beigefügt sowie in der Begründung zum Bebauungsplan mit eingeflossen. Diese Stellungnahme unterstützt die im Bebauungsplan gemachten Aussagen zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung.

 

     Planungsrechtlich ist die Einschränkung der Verkaufsflächengrößen von Einzelhandelsnutzungen von 200 oder 300 qm in den textlichen Festsetzung unmöglich. Für die Feindifferenzierung reicht die Angabe einer maximalen Verkaufsfläche – etwa von 300 oder 400 qm – nicht aus, vielmehr muss nach der angeführten Rechtsprechung auch konkret dargelegt werden,  dass es sich um einen – sei es generell, sei es jedenfalls im Bereich der betreffenden Gemeinde - real existierenden Betriebstyp handelt. Unproblematisch sind insoweit Sonderregelungen etwa für Kioske, die als allgemein üblicher Betriebstyp angesehen werden können (Der standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage, Rd 534).

 

     Gemäß der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beschränkt, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits existent ist. Zum Beispiel ist ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 qm als Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store ein festsetzungsfähiger Anlagetyp i.S.v. §1 Abs. 9 BauNVO.

     Die im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO mögliche Feingliederung, falls hierfür städtebauliche Gründe vorliegen, muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. §  1 Abs. 9 BauNVO eröffnet also der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu „erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen“ (Der standortgerechte Einzelhandel, Kuschnerus, 1.Auflage, Rd520).

 

     Das Anwenden des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB für das Planverfahren ist gegeben. Wie das Schreiben des Bundesministerium aufzeigt, ist das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne anwendbar, die die Wiedernutzung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Innenentwicklung bedeutet nicht Innenstadtlage) dienen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB).

 

     Zur weiteren Aufklärung wird der Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz am 21. März 2007 angeführt:

 

     „2.1.2 Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens

     2.1.2.1 Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a Abs. 1 Satz 1)

     Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ist das beschleunigte Verfahren auf Bebauungspläne der Innenentwicklung anwendbar; diese werden – in Anknüpfung an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 – gesetzlich definiert als Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Dabei stellen „Maßnahmen der Innenentwicklung“ zugleich den Oberbegriff dar.

 

     Die Wiedernutzbarmachung von Flächen beschreibt insbesondere die Überplanung brachgefallener Flächen mit aufgegebener Vornutzung. Da die Wiedernutzbarmachung von Flächen nach dem Gesetzeswortlaut einen Fall der Innenentwicklung darstellt, muss die überplante Fläche dem Siedlungsbereich zuzurechnen sein. Nachverdichtung ist zu verstehen als Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet. Der Begriff „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ ist insofern ein Auffangtatbestand; Beispiel ist die Umnutzung eines Gebiets.

 

     Erfasst werden damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4). In Betracht kommen insbesondere

 

     − im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34,

     − innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brach gefallene Flächen oder einer anderen Nutzungsart zuzuführende Flächen,

     innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll.

 

 

     Nr. 10         IHK

     Das Schreiben vom 13.06.07 lautet:

 

     „vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Mai 2007, mit dem Sie uns als Träger öffentlicher Belange Gelegenheit geben, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenstadtentwicklung Nr. 59 eine Stellungnahme abzugeben.

 

     Im Rahmen der raumordnerischen und städtebaulichen Verträglichkeitsprüfung haben wir folgende Stellungnahme dem Landkreis Osnabrück am 14. Dezember 2006 übermittelt und Ihnen am 3. April 2007 ebenfalls übersandt. Die darin zum Ausdruck gebrachten Aussagen halten wir weiterhin aufrecht.

 

     Durch die Ansiedlung des EKZ sind erhebliche negative Auswirkungen auf den zentralen Stadtkern und damit Versorgungsbereich zu befürchten. Neue Ladenleerstände und die Verödung der Innenstadt werden alleine schon wegen der Verlagerung wichtiger Frequenzbringer an die Peripherie eintreten.

 

     Es ist zu bezweifeln, dass es durch gezielte Stadtmarketingaktionen oder ein aktives Ansiedlungsmanagement gelingen kann, die Kaufkraftabflüsse aus dem Ortskern in das geplante Nebenzentrum auszugleichen. Wir halten daher die diesbezüglichen Aussagen in der Begründung zum B-Plan (s. 8. 5f) zum Erhalt des historischen Ortskern für nicht zielführend.

     Die Zulässigkeit des Planvorhabens ist auf der Basis der uns vorliegenden Daten aus städtebaulicher Sicht nicht gegeben.

 

     Bitte übersenden Sie uns eine Ausfertigung Ihrer raumordnerischen Beurteilung.“

 

     Beschlussvorschlag:

    

     Die Hinweise der IHK auf die Bewertung des Vorhabens unter den sogenannten städtebaulichen Kriterien werden zur Kenntnis genommen. Die Planung wird beibehalten.

 

     Die Stadt Fürstenau sieht eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (LROP und RROP) gem. § 1 Abs. 4 BauGB (die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen) durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 59 als gegeben an. Sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, die Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie die Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Grundzentrums für die Versorgung der Bevölkerung durch Ausbau einer auf die zentralen Einrichtungen ausgerichteten Versorgung- und Siedlungsstruktur als übergeordnete Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Bauleitplanung eingehalten. Weiterhin wird aus Sicht der Stadt Fürstenau auch das sog. Integrationsgebot „Flächen für den großflächigen Einzelhandel ........ sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig“ mit der Standortwahl im Sondergebiet Utdrift berücksichtigt.

 

     Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des vorliegenden Bebauungsplanes, u.a. mit den Zielen der Raumordnung, wurde eine zusätzliche Stellungnahme des Universitätsprof. Dr.-Ing. V. Schwier, Bda.D. vom 22.03.07 eingeholt. Diese Stellungnahme ist der Begründung im Anhang beigefügt sowie in der Begründung zum Bebauungsplan mit eingeflossen. Diese Stellungnahme unterstützt die im Bebauungsplan gemachten Aussagen zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung.

 

 

2. Entwurfsbeschluss:

 

1.    Der Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB Nr. 59  „Sondergebiet Utdrift“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der öffentlichen Auslegung gem. §  3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Entwurf beschlossen.

2.    Der Bebauungsplan Nr. 59 „Sondergebiet Utdrift“ ist nach Überarbeitung gem. § 4 a BauGB erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

 

 


Herr Haacke erläutert die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat nunmehr dem Konzept einer Rechtsabbiegerspur bei entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen zugestimmt.

Herr Knocks erkundigt sich, ob Sortimentsbeschränkungen in den Entwurf des B-Plans aufgenommen wurden. Herr Haacke antwortet, dass eine Sortimentsbeschränkung nicht vorgenommen werden kann, da der Edekamarkt ein Vollsortimenter ist und dadurch auch dessen Angebot eingeschränkt würde.