Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 11

Für Aufgaben der Wahlleitung im Zusammenhang mit der Kommunalwahl am 12. September 2021 wird Frau Verwaltungsfachangestellte Annegret Hausfeld, Hauptstr. 4, 49626 Bippen zur Gemeindewahlleiterin und Frau Verwaltungsangestellte Melanie Wolter, Hauptstr. 4, 49626 Bippen, zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin berufen.


Gemäß § 9 Abs. 2 NKWG ist die Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden der der Gemeindedirektor oder die Gemeindedirektorin (§ 106 NKomVG). Stellvertreter oder Stellvertreterin ist jeweils die/der Vertreter/in im Amt. Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.

 

Gemäß § 9 Abs. 4 NKWG können Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein. Die Wahlleitung, die Stellvertreterin und der Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.

 

Die Vertretung kann gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung berufen.

Um grundsätzlich eine Kollision der Interessen des Bürgermeisters und des Gemeindewahlleiters zu verhindern, wurde bei den vergangenen Kommunalwahlen jeweils der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bürgermeisters zum/zur Gemeindewahlleiter/in und ein/e Bedienstete/r der Samtgemeinde Fürstenau zur Stellvertretung berufen.

 

Es wird daher verwaltungsseitig vorgeschlagen, weiterhin in dieser Weise zu verfahren.


Der Rat beschließt einstimmig (11 Ja-Stimmen):