Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):
Der Rat der Gemeinde Berge beschließt für die im Vorentwurf (Lageplan) dargestellten Flächen gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) die Außenbereichssatzung „Anten“ in Berge, Gemeindeteil Anten aufzustellen.
Im Gemeindeteil
Anten, beginnend ab der „Rohdenteichstraße“ und im weiteren Verlauf der „Großen
Straße“ gibt es derzeit nach Auffassung der Gemeinde Berge eine nachteilige
(baurechtliche) Beurteilung seitens des Landkreises Osnabrück (Bauaufsichtsbehörde),
die leider auch von den Verwaltungsgerichten mitgetragen wird. Es wird hier der
Standpunkt vertreten, dass unmittelbar nach
dem Geltungsbereich der vorhandenen Bebauungspläne der Außenbereich nach
§ 35 Baugesetzbuch (BauGB) beginnt, was nach gemeindlicher Auffassung nicht für
die Bereiche gelten kann, in denen sich die Bebauung fortsetzt.
Ferner geht es insbesondere darum in diesem
Bereich den sich ändernden Gegebenheiten auch entsprechend Rechnung tragen zu
können. Zum einen besteht dort ein Gewerbebetrieb, dessen bauliche
Erweiterungsmöglichkeiten insoweit aber ausgeschöpft sind. Ebenso haben
Betriebsaufgaben zu einer strukturellen Veränderung geführt und sich die Frage
nach einer sinnvollen sowie auch legalen Nachnutzung von Gebäuden und
Grundstücken stellt.
Insgesamt bedürfen
die zukünftigen Entwicklungen einer planungsrechtlichen Sicherheit bzw. sollen
mit der Erstellung einer Außenbereichsatzung im planungs- und baurechtlichen
Aspekt zusammengefasst und strukturiert dargestellt werden. Hierbei werden dann
auch noch unbebaute Grundstücksflächen mit aufgenommen, die dann gegebenenfalls
im Rahmen einer zukünftigen Bebauung auch nutzbar gemacht werden können. Die
ursprünglichen Planungen sahen eine Flächeneinteilung bis zum Kreuzungsbereich
„Zum Weißen Pfahl" vor. Nach Auskunft des Planungsbüros ist eine
Erweiterung in den unbebauten Bereich (nach Rechtsprechung und allgemein
geltenden Lehre) nicht möglich, sodass ein Abschluss am Ende der Bebauung zu
erfolgen hat. Eine Außenbereichssatzung schaffe zwar kein unmittelbares
Baurecht, trägt aber insgesamt zur baurechtlichen Vereinfachung bei und stellt
eine gewisse Planungssicherheit für die umliegenden landwirtschaftlichen
Betrieben dar, so Bürgermeister Brandt.
Für bebaute Bereiche (z. B.
Splittersiedlungen) im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
kann die Gemeinde gemäß § 35 Absatz 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken
dienende Vorhaben (innerhalb der Siedlung) unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind.
Der Gesetzestext hierzu lautet wie folgt:
Die
Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend
landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem
Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden
Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder
Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die
kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere
Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die
Aufstellung der Satzung ist, dass
- sie mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
begründet wird und
- keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.