Sitzung: 09.12.2020 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: BER/037/2020
Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt +
Wege empfiehlt einstimmig (8 Ja-Stimmen):
Der Rat der Gemeinde
Berge beschließt für die im Vorentwurf (Lageplan) dargestellten Flächen gemäß §
35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) die Außenbereichssatzung „Anten“ in Berge,
Gemeindeteil Anten aufzustellen.
Der Vorsitzende
Gappel übergibt zu Sachverhaltserläuterung des Wort an Bürgermeister Brandt.
Im Gemeindeteil
Anten, beginnend ab der „Rohdenteichstraße“ und im weiteren Verlauf der „Großen
Straße“ gibt es derzeit nach Auffassung der Gemeinde Berge eine nachteilige
(baurechtliche) Beurteilung seitens des Landkreises Osnabrück
(Bauaufsichtsbehörde), die leider auch von den Verwaltungsgerichten mitgetragen
wird. Es wird hier der Standpunkt vertreten, dass unmittelbar nach dem Geltungsbereich der vorhandenen
Bebauungspläne der Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beginnt, was
nach gemeindlicher Auffassung nicht für die Bereiche gelten kann, in denen sich
die Bebauung fortsetzt.
Ferner geht es
insbesondere darum in diesem Bereich den sich ändernden Gegebenheiten auch
entsprechend Rechnung tragen zu können. Zum einen besteht dort ein
Gewerbebetrieb, dessen bauliche Erweiterungsmöglichkeiten insoweit aber
ausgeschöpft sind. Ebenso haben Betriebsaufgaben zu einer strukturellen
Veränderung geführt und sich die Frage nach einer sinnvollen sowie auch legalen
Nachnutzung von Gebäuden und Grundstücken stellt.
Eine Außenbereichssatzung schaffe zwar kein unmittelbares
Baurecht, trägt aber insgesamt zur baurechtlichen Vereinfachung bei. Ferner
stellt eine Außenbereichssatzung auch eine gewisse Planungssicherheit für die
umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben dar, so Bürgermeister Brandt.
Ratsherr Heskamp ergänzt, dass es gut ist das
rechtliche Regelungen geschaffen werden, aber lediglich die Eigentümer davon
partizipieren und die Gemeinde Berge wieder dafür zahlen müsse. Rein
planungsrechtlich, so Bürgermeister Brandt, gibt es leider keine „vorhabenbezogene"
Außenbereichssatzung, deren Kosten man dem Antragsteller in Rechnung stellen
könnte. Für die immissionsschutzrechtliche Bewertung eines Bauvorhaben sei dann
der jeweilige Antragsteller zuständig und nicht die Gemeinde Berge.
Insgesamt bedürfen die zukünftigen Entwicklungen
einer planungsrechtlichen Sicherheit bzw. sollen mit der Erstellung einer
Außenbereichsatzung im planungs- und baurechtlichen Aspekt zusammengefasst und
strukturiert dargestellt werden. Hierbei werden dann auch noch unbebaute
Grundstücksflächen mit aufgenommen, die dann gegebenenfalls im Rahmen einer
zukünftigen Bebauung auch nutzbar gemacht werden können. Die ursprünglichen
Planungen sahen eine Flächeneinteilung bis zum Kreuzungsbereich „Zum Weißen
Pfahl" vor. Nach Auskunft des Planungsbüros ist eine Erweiterung in den
unbebauten Bereich (nach Rechtsprechung und allgemein geltenden Lehre) nicht
möglich, sodass ein Abschluss am Ende der Bebauung zu erfolgen hat, ergänzt
Bürgermeister Brandt.
Für
bebaute Bereiche (z. B. Splittersiedlungen) im Außenbereich, die nicht
überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von
einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde gemäß § 35 Absatz 6 BauGB
bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben (innerhalb der Siedlung) unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Der
Gesetzestext hierzu lautet wie folgt:
Die Gemeinde kann
für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des
Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen
oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks-
und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung
ist, dass
- sie mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
begründet wird und
- keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten sind.
Bei
Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2
entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der
Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.