Sitzung: 30.06.2020 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltung: 2
Vorlage: BER/008/2020
Der
Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege beschließt mehrheitlich (5
Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen):
Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag des
Bauherrn auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge hinsichtlich
der Befreiung von den bisher zulässigen max. 2 Wohnungen je Wohngebäude auf
insgesamt 4 Wohnungen gemäß § 31 Absatz 2 BauGB zu.
Der Vorsitzende Gappel übergibt zur
Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt.
Der Grundstückseigentümer seines im
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Lingener Straße“ belegenen
Grundstücks plant die Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Flächen
zu Wohnraum. Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 12.05.2020 folgende Befreiung/Abweichung von den
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
Der Grundstückseigentümer plant die
gewerblich genutzte Halle aus Gründen der Umstrukturierung des gewerblichen
Betriebes in Wohnungen umzubauen. Die genauen Beweggründe hierzu können aus den
Antragsunterlagen entnommen werden. Im Bestand sind bereits zwei Wohneinheiten,
wobei eine Wohneinheit (WE 2) vergrößert und in der bisherigen Werkstatt zwei
weitere kleine Wohneinheiten geschaffen werden sollen (W E 3 + 4). Die bisher
gewerblich genutzte Fläche soll also in Wohnfläche geändert werden.
Der Bebauungsplan sieht die Zulässigkeit von
zwei Wohneinheiten je Gebäude vor. Daher wird um Befreiung von den
Festsetzungen der Wohneinheiten gebeten, damit insgesamt vier Wohneinheiten geschaffen
werden können, so Bürgermeister Brandt.
Nach §
31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der hier
betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant und war vor der entsprechenden
Änderung des Bebauungsplanes als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. In den
vorhandenen Gebäudeteilen soll das produzierende Gewerbe aufgegeben und
lediglich ein Verkaufsraum/Büro vorgehalten werden. Es soll nur noch der Verkauf
von genormten Fertigteilen erfolgen, so Bürgermeister Brandt.
Ratsherr Heskamp
verweist auf die notwendige Beschlussfassung durch den Rat und fragt an, ob ein
(betroffener) Zuhörer gehört werden und damit zur Sachverhaltserläuterung
beitragen kann. Die Mitglieder des Ausschusses für Planen + Bauen / Umwelt +
Wege sind sich einig, dass dem Zuhörer noch vor der Einwohnerfragestunde das Wort
erteilt wird.
Der Zuhörer merkt an, dass zwar ein Verkauf von
Maschinen erfolge, die Werkstatt allerdings nach hinten in einen Unterstand verlegt
worden ist. Dieser Unterstand befindet sich allerdings in der Bauverbotszone.
Er sei daran interessiert, was in Zukunft mit dem Gebäude passiere und möchte
gerne weitere Informationen zur Nachbarschaftsbeteiligung haben.
Bürgermeister Brandt ergänzt, dass die Gebäudeteile
(Unterstand) zwar eingezeichnet sind, die entsprechende Folgebeurteilung (Bauverbotszone)
allerdings durch den Landkreis Osnabrück vorgenommen werden muss.
Ferner wurde in den Vorabgesprächen seitens der
Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen.
Demnach soll, sofern eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des
öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen
oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden soll, die
Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben, was allerdings noch nicht der Fall ist. Die
entsprechenden Nachweise/Baulasten sollten daher vom Antragssteller eingeholt
und persönlich von den Eigentümern der Nachbargrundstücke unterschrieben
werden, so Bürgermeister Brandt.