Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltung: 2

Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege beschließt mehrheitlich (5 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen):

 

Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag des Bauherrn auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge hinsichtlich der Befreiung von den bisher zulässigen max. 2 Wohnungen je Wohngebäude auf insgesamt 4 Wohnungen gemäß § 31 Absatz 2 BauGB zu.


Der Vorsitzende Gappel übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt.

 

Der Grundstückseigentümer seines im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Lingener Straße“ belegenen Grundstücks plant die Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Flächen zu Wohnraum. Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 12.05.2020 folgende Befreiung/Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

 

Der Grundstückseigentümer plant die gewerblich genutzte Halle aus Gründen der Umstrukturierung des gewerblichen Betriebes in Wohnungen umzubauen. Die genauen Beweggründe hierzu können aus den Antragsunterlagen entnommen werden. Im Bestand sind bereits zwei Wohneinheiten, wobei eine Wohneinheit (WE 2) vergrößert und in der bisherigen Werkstatt zwei weitere kleine Wohneinheiten geschaffen werden sollen (W E 3 + 4). Die bisher gewerblich genutzte Fläche soll also in Wohnfläche geändert werden.

 

Der Bebauungsplan sieht die Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten je Gebäude vor. Daher wird um Befreiung von den Festsetzungen der Wohneinheiten gebeten, damit insgesamt vier Wohneinheiten geschaffen werden können, so Bürgermeister Brandt.

 

Nach Nr. 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße" sind je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig. Bei Doppelhäusern ist je Doppelhaushälfte maximal 1 Wohnung zulässig.

 

Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

1.    Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

2.    die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.    die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte führen würde

 

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Der hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant und war vor der entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. In den vorhandenen Gebäudeteilen soll das produzierende Gewerbe aufgegeben und lediglich ein Verkaufsraum/Büro vorgehalten werden. Es soll nur noch der Verkauf von genormten Fertigteilen erfolgen, so Bürgermeister Brandt.

 

Ratsherr Heskamp verweist auf die notwendige Beschlussfassung durch den Rat und fragt an, ob ein (betroffener) Zuhörer gehört werden und damit zur Sachverhaltserläuterung beitragen kann. Die Mitglieder des Ausschusses für Planen + Bauen / Umwelt + Wege sind sich einig, dass dem Zuhörer noch vor der Einwohnerfragestunde das Wort erteilt wird.

 

Der Zuhörer merkt an, dass zwar ein Verkauf von Maschinen erfolge, die Werkstatt allerdings nach hinten in einen Unterstand verlegt worden ist. Dieser Unterstand befindet sich allerdings in der Bauverbotszone. Er sei daran interessiert, was in Zukunft mit dem Gebäude passiere und möchte gerne weitere Informationen zur Nachbarschaftsbeteiligung haben.

 

Bürgermeister Brandt ergänzt, dass die Gebäudeteile (Unterstand) zwar eingezeichnet sind, die entsprechende Folgebeurteilung (Bauverbotszone) allerdings durch den Landkreis Osnabrück vorgenommen werden muss.

 

Ferner wurde in den Vorabgesprächen seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Demnach soll, sofern eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden soll, die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt haben, was allerdings noch nicht der Fall ist. Die entsprechenden Nachweise/Baulasten sollten daher vom Antragssteller eingeholt und persönlich von den Eigentümern der Nachbargrundstücke unterschrieben werden, so Bürgermeister Brandt.