Der
Rat beschließt einstimmig (13 Ja-Stimmen):
Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Teilstücke der Straße
"Im
Mersch/Pollenweg" betreffend die
Flurstücke
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück
293/1, 119 qm
ursprüngliches
Flurstück:
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück
293/2, 448 qm
ursprüngliches
Flurstück:
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück
289/5, 15 qm
ursprüngliches
Flurstück: Gemarkung
Berge, Flur 5, Flurstück 289/4, 6.975 qm
sind aufgrund der Tatsache, dass diese
nicht mehr für den öffentlichen Verkehr
benötigt werden, gemäß § 8 NStrG einzuziehen.
Der
Rat der Gemeinde Berge hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2018
einstimmig beschlossen, dass der Gemeindeweg im Einfahrtsbereich der K 121
„Hekeser Straße“ bzw. „Im Mersch/Pollenweg" in Berge gesperrt wird. Es
erfolgte eine Ausweisung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften und in
Absprache mit dem Landkreis Osnabrück wurde an der Kreisstraße ein
entsprechender Sichtspiegel aufgestellt.
Auf Grundlage von weiteren
Ratsbeschlüssen werden die im Gemeindeeigentum befindlichen Straßenflächen der
Straße "Im
Mersch/Pollenweg"
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück
293/1, 119 qm
ursprüngliches Flurstück:
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück
293/2, 448 qm
ursprüngliches Flurstück:
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück
289/5, 15 qm
ursprüngliches Flurstück:
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/4, 6.975 qm
im Rahmen eines Grundstückstausches in Privateigentum
überführt. Die Grundstücke sind nach einer
entsprechenden Vermessung neu gebildet worden.
Die oben genannten Flurstücke werden
für die Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht benötigt, da nach der
veranlassten Sperrung und in Höhe der Einmündung des Grundstücks „Hekeser
Straße 11“ durch den Landkreis Osnabrück ein verkehrsgerechter Ausfahrtsbereich
(inklusive Aufstellung des Sichtspiegels) erstellt worden ist. Hat eine Straße
gemäß § 8 Absatz 1 NStrG keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende
Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger
der Straßenbaulast eingezogen werden.
Die Teileinziehung einer Straße soll
angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte
Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen
Wohls festgelegt werden.
Die Absicht der Einziehung ist nach § 8
Absatz 2 NStrG mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße
berührt, ortsüblich bekanntzugeben. Von der Bekanntgabe kann abgesehen werden,
wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem
Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder in einem Bebauungsplan als
solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von
unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Absatz 3) eingezogen werden sollen.
Die benannten Teilbereiche, die zu
Vergrößerung eines Anliegergrundstücks führen, sind nicht im Rahmen eines
Bauleitverfahrens überplant worden, so dass eine Auslegungsfrist von drei
Monaten notwendig ist. Nach § 8 Absatz 3 NStrG ist die Einziehung mit Angabe
des Tages an dem die Eigenschaft als Straße endet öffentlich bekannt zu machen. Insgesamt
stehen aufgrund der geänderten Verkehrsführung der Einziehung (Entwidmung) der
betroffenen Verkehrsflächen gemäß § 8 NStrG keine Gründe entgegen, so
Bürgermeister Brandt.