Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 13

Der Rat beschließt einstimmig (13 Ja-Stimmen):

 

Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilstücke der Straße

 

"Im Mersch/Pollenweg"  betreffend die Flurstücke

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/1, 119 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/2, 448 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/5, 15 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/4, 6.975 qm

sind aufgrund der Tatsache, dass diese nicht mehr für den öffentlichen Verkehr  benötigt werden, gemäß § 8 NStrG einzuziehen.

 


Der Rat der Gemeinde Berge hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2018 einstimmig beschlossen, dass der Gemeindeweg im Einfahrtsbereich der K 121 „Hekeser Straße“ bzw. „Im Mersch/Pollenweg" in Berge gesperrt wird. Es erfolgte eine Ausweisung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften und in Absprache mit dem Landkreis Osnabrück wurde an der Kreisstraße ein entsprechender Sichtspiegel aufgestellt.

 

Auf Grundlage von weiteren Ratsbeschlüssen werden die im Gemeindeeigentum befindlichen Straßenflächen der

 

Straße "Im Mersch/Pollenweg"

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/1, 119 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/2, 448 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/5, 15 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/4, 6.975 qm

 

im Rahmen eines Grundstückstausches in Privateigentum überführt. Die Grundstücke sind nach einer entsprechenden Vermessung neu gebildet worden.

 

Die oben genannten Flurstücke werden für die Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht benötigt, da nach der veranlassten Sperrung und in Höhe der Einmündung des Grundstücks „Hekeser Straße 11“ durch den Landkreis Osnabrück ein verkehrsgerechter Ausfahrtsbereich (inklusive Aufstellung des Sichtspiegels) erstellt worden ist. Hat eine Straße gemäß § 8 Absatz 1 NStrG keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden.

 

Die Teileinziehung einer Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.

 

Die Absicht der Einziehung ist nach § 8 Absatz 2 NStrG mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekanntzugeben. Von der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Absatz 3) eingezogen werden sollen.

 

Die benannten Teilbereiche, die zu Vergrößerung eines Anliegergrundstücks führen, sind nicht im Rahmen eines Bauleitverfahrens überplant worden, so dass eine Auslegungsfrist von drei Monaten notwendig ist. Nach § 8 Absatz 3 NStrG ist die Einziehung mit Angabe des Tages an dem die Eigenschaft als Straße endet öffentlich bekannt zu machen. Insgesamt stehen aufgrund der geänderten Verkehrsführung der Einziehung (Entwidmung) der betroffenen Verkehrsflächen gemäß § 8 NStrG keine Gründe entgegen, so Bürgermeister Brandt.