Sitzung: 06.05.2020 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: BER/007/2020
Der
Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt einstimmig (7
Ja-Stimmen):
Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilstücke der Straße
"Im
Mersch/Pollenweg" betreffend die
Flurstücke
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/1, 119 qm
ursprüngliches
Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/2, 448 qm
ursprüngliches
Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/5, 15 qm
ursprüngliches
Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 289/4, 6.975 qm
sind aufgrund der Tatsache, dass diese nicht mehr für den öffentlichen
Verkehr benötigt werden, gemäß § 8 NStrG
einzuziehen.
Der Vorsitzende Gappel übergibt zu Sachverhaltserläuterung das Wort an
Bürgermeister Brandt.
Der Rat der Gemeinde Berge hat in seiner öffentlichen Sitzung am
27.06.2018 einstimmig beschlossen, dass der Gemeindeweg im Einfahrtsbereich der
K 121 „Hekeser Straße“ bzw. „Im Mersch/Pollenweg" in Berge gesperrt wird.
Es erfolgte eine Ausweisung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften und in
Absprache mit dem Landkreis Osnabrück wurde an der Kreisstraße ein entsprechender
Sichtspiegel aufgestellt.
Auf Grundlage von weiteren Ratsbeschlüssen werden die im
Gemeindeeigentum befindlichen Straßenflächen der
Straße "Im Mersch/Pollenweg"
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/1, 119 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293,
548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/2, 448 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293,
548 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/5, 15 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/4,
6.975 qm
im Rahmen eines
Grundstückstausches in Privateigentum überführt. Die
Grundstücke sind nach einer entsprechenden Vermessung neu gebildet worden.
Die
oben genannten Flurstücke werden für die Erschließung der anliegenden
Grundstücke nicht benötigt, da nach der veranlassten Sperrung und in Höhe der
Einmündung des Grundstücks „Hekeser Straße 11“ durch den Landkreis Osnabrück
ein verkehrsgerechter Ausfahrtsbereich (inklusive Aufstellung des Sichtspiegels)
erstellt worden ist.
Hat
eine Straße gemäß § 8 Absatz 1 NStrG keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll
sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden. Die Teileinziehung einer
Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf
bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des
öffentlichen Wohls festgelegt werden. Die Absicht der Einziehung ist nach § 8
Absatz 2 NStrG mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße
berührt, ortsüblich bekanntzugeben, so Bürgermeister Brandt.
Von
der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen
Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder
in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind oder
Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Absatz 3) eingezogen
werden sollen.
Die
benannten Teilbereiche, die zu Vergrößerung eines Anliegergrundstücks führen,
sind nicht im Rahmen eines Bauleitverfahrens überplant worden, so dass eine Auslegungsfrist
von drei Monaten notwendig ist. Nach § 8 Absatz 3 NStrG ist die Einziehung mit
Angabe des Tages an dem die Eigenschaft als Straße endet öffentlich bekannt zu
machen.
Insgesamt stehen aufgrund der geänderten Verkehrsführung der Einziehung (Entwidmung) der betroffenen Verkehrsflächen gemäß § 8 NStrG keine Gründe entgegen, so Bürgermeister Brandt.