Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 28

Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau umfasst folgende Änderungsbereiche:

 

Mitgliedsgemeinde Stadt Fürstenau

41.1 Wohnbaufläche „Kollenpohl“

41.2 Kompensationsflächen im WSG Ohrte (Flächen 41.2.1 bis 41.2.5)

 

Der Samtgemeindeausschuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2006 (SG/SGA/05/2006, Pkt. N 17, S. 10) beschlossen, auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB den Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau einschließlich Erläuterungsbericht und Umweltbericht aufzustellen.

 

Auf der Grundlage des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.

 

Der Entwurf zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vorgelegt. In Ausführung des obigen Beschlusses fand die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.10.2006 bis einschließlich 13.11.2006 statt. Anregungen und Bedenken einzelner Bürger  wurden in dieser Zeit nicht vorgebracht.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.10.2006 von der Durchführung der öffentlichen Auslegung unterrichtet und um Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist gebeten.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

 

1.       Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB:

 

1.1     Wasserverband Bersenbrück vom 23.10.2006:

 

          Es wurden keine die Darstellungen betreffenden Anregungen vorgebracht.

 

Die Hauptwasserleitungen sind im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau bereits dargestellt. Dies trifft auch auf die Wasserleitungen in der Haselünner Straße, Kranenpohlstraße, Ettenfelder Straße und Konrad- Adenauer Straße zu, die den Änderungsbereich durchqueren bzw. in seiner unmittelbaren Nähe verlaufen.

 

          Die Abstimmung der Erschließung des geplanten Baugebietes betrifft nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Sie erfolgt in der nachfolgenden Erschließungs- und Ausführungsplanung.

 

          Die Begründung wird unter Pkt. „Naturschutz und Landschaftspflege“ redaktionell um den Hinweis ergänzt, dass die Kompensationsflächen innerhalb des Wasserschutzgebietes Ohrte liegen und die entsprechenden Verordnungen zu beachten sind (s. auch Stellungnahme Landkreis Osnabrück Pkt. 5 „Grundwasserschutz“).

 

 

1.2     Landkreis Osnabrück vom 01.11.2006:

 

1. Regional- und Bauleitplanung

 

(1)   Auf der Seite 4 der Begründung ist unter Pkt. C „Planunterlagen der Abschnitte“ bereits folgender Passus enthalten:

       Soweit die Darstellung von genehmigten Änderungen den Bereich der 41. Änderung berührt, sind sie in die Planunterlagen Blatt 1 und 2 übernommen.“

 

Im Zusammenhang mit den unter Pkt. B „Einordnung in das Verfahren“ (S. 3) aufgeführten einzelnen Flächennutzungsplanänderungen mit Verfahrensstand ist eindeutig dokumentiert, dass auf dem Blatt 1 die bestehende Rechtssituation des wirksamen Flächennutzungsplanes dargestellt ist.

 

(2) Die Herstellung des geplanten Regenrückhaltebeckens bedarf der vorherigen Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens gem. §§ 119, 128 NWG.

       Für die geplante Einleitung des Oberflächenwassers in das Regenrückhaltebecken ist vor Beginn der Benutzung eine Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück, Untere Wasserbehörde, zu beantragen. Ebenfalls ist der Nachweis gem. VV-BBauG vom 10.02.1983 – 14.17.3 – dritter Absatz – über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers zu erbringen.

 

       Mit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Anlage des Regenrückhaltebeckens ist davon auszugehen, dass unzulässige Geruchsbeeinträchtigungen nicht entstehen, schadstoffbelastetes Oberflächenwassser nicht eingetragen wird und somit keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch erfolgen wird.

 

       Eine Ergänzung der Begründung halten wir deshalb nicht für erforderlich.

 

2. Brandschutz

 

     keine Anregungen

 

3. Denkmalschutz

 

     In der Begründung ist bereits unter dem Pkt. „Denkmalschutz“ der Hinweis auf die Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden enthalten.

 

4. Naturschutz und Wald

 

     Der Hinweis, dass besonders geschützte Biotope gem. § 28a NNatG weder im Änderungsbereich noch in den angrenzenden Flächen vorhanden sind, ist bereits in der Begründung unter Pkt. „Naturschutz und Landschaftspflege“ enthalten.

 

5. Grundwasserschutz

 

     Die Begründung unter Pkt. „Naturschutz und Landschaftspflege“ ist um folgenden Hinweis redaktionell zu ergänzen:

 

     Die Flächen für Kompensationsmaßnahmen befinden sich in der Schutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes Ohrte vom Wasserverband Bersenbrück. Die mit Verordnungen vom 19.04.1988 sowie die mit Änderungsverordnungen vom 19.12.1988 und 13.12.2004 ergangenen Schutzbestimmungen sind zu beachten.

 

6. Wasserrecht und -wirtschaft

 

     Die detaillierten Ausführungen zur Herstellung des Regenrückhaltebeckens, Einleitung von Oberflächenwasser in das Regenrückhaltebecken und zur erforderlichen Beseitigung des Grenzgrabens betreffen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Sie sind im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 

7. Gesundheitswesen

 

     Die Begründungen zur 41. Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 56 „Kollenpohl“ enthalten unter dem Pkt. „Technische Erschließung“ bereits Aussagen zur ordnungsgemäßen öffentlichen Trinkwasserversorgung, so dass eine Versorgung über einzelne Brunnen nicht erforderlich ist.

     Auf die Erstellung von Trinkwasserbrunnen (Kleinanlage) auf den Baugrundstücken ist zu verzichten.

 

 

1.3     Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, vom 08.11.2006:

 

          Die Erdgasleitung einschließlich Schutzstreifen (Grünfläche) ist in der Flächennutzungsplanänderung bereits dargestellt. Der Hinweis, dass der Schutzstreifen von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs freizuhalten ist, wird im Bebauungsplan Nr. 56 „Kollenpohl“ bzw. bei der nachfolgenden Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

2.       Feststellungsbeschluss:

 

          Der vorliegende Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau einschließlich Erläuterungsbericht und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse beschlossen.

 


Der Samtgemeinderat beschließt einstimmig (28 Ja-Stimmen):