Beschluss: einstimmig

Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Die nach § 6 in Verbindung mit § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilbereiche der Straßen

 

„Fürstenauer Damm“ (Bestandsverzeichnis-Nr. 46)

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/5, 12 qm

(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/4, 5.022 qm)

 

·         Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/12, 922 qm

(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/11, 4.170 qm)

 

·         Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/5, 1.948 qm

(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/4, 12.452 qm)

 

und „Friedrich-Segler-Straße“ (ehemals Industriestraße, Bestandsverzeichnis-Nr. 50)

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/18, 1.218 qm

(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/14, 3.219 qm)

 

sind aufgrund der Tatsache, dass diese Teilstücke für die Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht mehr benötigt werden gemäß § 8 NStrG zum 01.10.2019 einzuziehen.


Der Rat der Gemeinde Berge hat in seiner Sitzung vom 05.09.18 beschlossen, dem Antrag der Firma Segler-Förderanlagen Maschinenfabrik GmbH aus Berge stattzugeben und die im Gemeindeeigentum befindlichen Straßenflächen der

 

Straße „Fürstenauer Damm“

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/5, 12 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/4, 5.022 qm

 

·         Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/12, 922 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/11, 4.170 qm

 

·         Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/5, 1.948 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/4, 12.452 qm

 

und der Straße „Friedrich-Segler-Straße“

 

·         Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/18, 1.218 qm

ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/14, 3.219 qm

 

zu veräußern, damit ein geschlossenes Firmengelände geschaffen werden kann. Die Grundstücke sind nach einer entsprechenden Vermessung neu gebildet worden.

 

Zusammen mit dem Ingenieurbüro Bohmann aus Berge hat die Firma Segler den Bau der neuen Straßenführung der „Friedrich-Segler-Straße“ (südlich und entlang des Betriebsgeländes) veranlasst und die Baukosten übernommen. Im Anschluss daran wurden die notwendigen notariellen Beurkundungen eingeleitet, so dass die Gemeinde Berge als Eigentümerin eingetragen wird. Die neuen Teilbereiche der „Friedrich-Segler-Straße“ sind nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) zu widmen.

 

Die oben genannten Flurstücke werden für die Erschließung der umliegenden Grundstücke nicht benötigt, da diese über den nördlichen Bereich (Fürstenauer Damm, Upberg) sowie durch die neue geschaffenen Straßen im südlichen Bereich (Friedrich-Segler-Straße) erreichbar sind. Ein Lageplan ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt worden.

 

Hat eine Straße gemäß § 8 Absatz 1 NStrG keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen wurde es für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden. Die Teileinziehung einer Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.

 

Grundsätzlich ist nach § 8 Absatz 2 NStrG die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekanntzugeben. Von der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Absatz 3) eingezogen werden sollen.

 

Im gültigen Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbepark Friedrich-Segler-Straße" sind die benannten Teilbereiche, die zu einer Zusammenführung als Betriebsgelände für die Firma Segler in Betracht kommen, als „eGe“ (Gewerbegebiete mit Einschränkungen) beplant worden, sodass nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Auslegungsfrist von drei Monaten notwendig ist.

 

Vielmehr ist nach § 8 Absatz 3 NStrG die Einziehung mit Angabe des Tages an dem die Eigenschaft als Straße endet öffentlich bekannt zu machen. Insgesamt stehen der Einziehung (Entwidmung) der betroffenen Verkehrsflächen gemäß § 8 NStrG keine Gründe entgegen, so Bürgermeister Brandt.

 

Insgesamt können bald die verkehrsregelnden Maßnahmen (neue Beschilderung und Fahrbahnmarkierung) für den gesamten Bereich abgeschlossen werden. Hier haben Rücksprachen mit Vertretern des Landkreises Osnabrück und der Straßenmeisterei Fürstenau stattgefunden, um für den Bereich eine sachgerechte Lösung zu erhalten. Der Tourismusverband Osnabrücker-Land (TOL), der Natur- und Geopark TERRA.vita sowie die Hasetal Touristik GmbH sind durch die Gemeindeverwaltung über die neue Straßenführung in Kenntnis gesetzt worden, damit die Änderung der gedruckten als auch digitalen Fahrrad-/Wanderkarten vorgenommen wird, so Bürgermeister Brandt.