Der Rat beschließt einstimmig (14
Ja-Stimmen):
Die nach § 6 in Verbindung mit § 47 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Teilbereiche der Straßen
„Fürstenauer Damm“ (Bestandsverzeichnis-Nr.
46)
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/5, 12 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/4,
5.022 qm)
·
Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/12, 922 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/11,
4.170 qm)
·
Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/5, 1.948 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/4,
12.452 qm)
und „Friedrich-Segler-Straße“ (ehemals
Industriestraße, Bestandsverzeichnis-Nr. 50)
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/18, 1.218 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/14,
3.219 qm)
sind aufgrund der Tatsache, dass diese
Teilstücke für die Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht mehr benötigt
werden gemäß § 8 NStrG zum 01.10.2019 einzuziehen.
Der Rat der
Gemeinde Berge hat in seiner Sitzung vom 05.09.18 beschlossen, dem Antrag der
Firma Segler-Förderanlagen Maschinenfabrik GmbH aus Berge stattzugeben und die
im Gemeindeeigentum befindlichen Straßenflächen der
Straße
„Fürstenauer Damm“
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/5, 12 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 305/4, 5.022 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/12, 922 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 11, Flurstück 130/11, 4.170 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/5, 1.948 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 9, Flurstück 132/4, 12.452 qm
und der Straße
„Friedrich-Segler-Straße“
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/18, 1.218 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 302/14, 3.219 qm
zu veräußern,
damit ein geschlossenes
Firmengelände geschaffen werden kann. Die Grundstücke sind nach einer
entsprechenden Vermessung neu gebildet worden.
Zusammen mit dem Ingenieurbüro Bohmann aus
Berge hat die Firma Segler den Bau der neuen Straßenführung der
„Friedrich-Segler-Straße“ (südlich und entlang des Betriebsgeländes) veranlasst
und die Baukosten übernommen. Im Anschluss daran wurden die notwendigen
notariellen Beurkundungen eingeleitet, so dass die Gemeinde Berge als
Eigentümerin eingetragen wird. Die neuen Teilbereiche der
„Friedrich-Segler-Straße“ sind nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 6 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) zu widmen.
Die oben genannten Flurstücke werden für die
Erschließung der umliegenden Grundstücke nicht benötigt, da diese über den
nördlichen Bereich (Fürstenauer Damm, Upberg) sowie durch die neue geschaffenen
Straßen im südlichen Bereich (Friedrich-Segler-Straße) erreichbar sind. Ein
Lageplan ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt worden.
Hat eine Straße gemäß § 8 Absatz 1 NStrG
keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen
wurde es für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast
eingezogen werden. Die Teileinziehung einer Straße soll angeordnet werden, wenn
nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder
Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt
werden.
Grundsätzlich ist
nach § 8 Absatz 2 NStrG die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate
vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekanntzugeben. Von
der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen
Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder
in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind oder
Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Absatz 3) eingezogen
werden sollen.
Im gültigen
Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbepark Friedrich-Segler-Straße" sind die
benannten Teilbereiche, die zu einer Zusammenführung als Betriebsgelände für
die Firma Segler in Betracht kommen, als „eGe“ (Gewerbegebiete mit
Einschränkungen) beplant worden, sodass nach den gesetzlichen Bestimmungen keine
Auslegungsfrist von drei Monaten notwendig ist.
Vielmehr ist nach
§ 8 Absatz 3 NStrG die Einziehung mit Angabe des Tages an dem die Eigenschaft
als Straße endet öffentlich bekannt zu machen. Insgesamt stehen der Einziehung (Entwidmung)
der betroffenen Verkehrsflächen gemäß § 8 NStrG keine Gründe entgegen, so
Bürgermeister Brandt.
Insgesamt können bald die verkehrsregelnden
Maßnahmen (neue Beschilderung und Fahrbahnmarkierung) für den gesamten Bereich
abgeschlossen werden. Hier haben Rücksprachen mit Vertretern des Landkreises
Osnabrück und der Straßenmeisterei Fürstenau stattgefunden, um für den Bereich
eine sachgerechte Lösung zu erhalten. Der Tourismusverband Osnabrücker-Land
(TOL), der Natur- und Geopark TERRA.vita sowie die Hasetal Touristik GmbH sind durch die Gemeindeverwaltung über die
neue Straßenführung in Kenntnis gesetzt worden, damit die Änderung der
gedruckten als auch digitalen Fahrrad-/Wanderkarten vorgenommen wird, so
Bürgermeister Brandt.