Sitzung: 09.09.2019 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: BER/038/2019
Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt +
Wege empfiehlt einstimmig (6 Ja-Stimmen):
Die nach § 6 in Verbindung mit § 47 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Teilbereiche der Straßen
„Fürstenauer Damm“
(Bestandsverzeichnis-Nr. 46)
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/5, 12 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 305/4, 5.022 qm)
·
Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/12, 922 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 11, Flurstück 130/11, 4.170 qm)
·
Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/5, 1.948 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 9, Flurstück 132/4, 12.452 qm)
und
„Friedrich-Segler-Straße“ (ehemals Industriestraße, Bestandsverzeichnis-Nr. 50)
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/18, 1.218 qm
(ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 302/14, 3.219 qm)
sind aufgrund der Tatsache, dass diese
Teilstücke für die Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht mehr benötigt
werden gemäß § 8 NStrG zum 01.10.2019 einzuziehen.
Der Vorsitzende
Gappel übergibt zur Sachverhaltserläuterungen das Wort an Bürgermeister Brandt.
Der Rat der
Gemeinde Berge hat in seiner Sitzung vom 05.09.18 beschlossen, dem Antrag der
Firma Segler-Förderanlagen Maschinenfabrik GmbH aus Berge stattzugeben und die
im Gemeindeeigentum befindlichen Straßenflächen der
Straße
„Fürstenauer Damm“
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 305/5, 12 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 305/4, 5.022 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 11, Flurstück 130/12, 922 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 11, Flurstück 130/11, 4.170 qm
·
Gemarkung Berge, Flur 9, Flurstück 132/5, 1.948 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 9, Flurstück 132/4, 12.452 qm
und der Straße
„Friedrich-Segler-Straße“
·
Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 302/18, 1.218 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 302/14, 3.219 qm
zu veräußern,
damit ein geschlossenes
Firmengelände geschaffen werden kann. Die Grundstücke sind nach einer
entsprechenden Vermessung neu gebildet worden.
Zusammen mit dem
Ingenieurbüro Bohmann aus Berge hat die Firma Segler den Bau der neuen Straßenführung
der „Friedrich-Segler-Straße“ (südlich und entlang des Betriebsgeländes)
veranlasst und die Baukosten übernommen. Im Anschluss daran wurden die
notwendigen notariellen Beurkundungen eingeleitet, so dass die Gemeinde Berge
als Eigentümerin eingetragen wird. Die neuen Teilbereiche der
„Friedrich-Segler-Straße“ sind nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 6 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) zu widmen.
Die oben genannten Flurstücke werden für die Erschließung der umliegenden
Grundstücke nicht benötigt, da diese über den nördlichen Bereich (Fürstenauer
Damm, Upberg) sowie durch die neue geschaffenen Straßen im südlichen Bereich
(Friedrich-Segler-Straße) erreichbar sind. Ein Lageplan ist dieser
Beschlussvorlage als Anlage beigefügt worden.
Hat eine Straße gemäß § 8 Absatz 1 NStrG keine Verkehrsbedeutung mehr
oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen wurde es für ihre Beseitigung
vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden. Die
Teileinziehung einer Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich
Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise
aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.
Grundsätzlich ist nach § 8 Absatz 2 NStrG die Absicht der Einziehung
mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,
ortsüblich bekanntzugeben. Von der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die
zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem
Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder in einem Bebauungsplan als
solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von
unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Absatz 3) eingezogen werden sollen.
Im gültigen Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbepark Friedrich-Segler-Straße"
sind die benannten Teilbereiche, die zu einer Zusammenführung als
Betriebsgelände für die Firma Segler in Betracht kommen, als „eGe“ (Gewerbegebiete
mit Einschränkungen) beplant worden, sodass nach den gesetzlichen Bestimmungen
keine Auslegungsfrist von drei Monaten notwendig ist.
Vielmehr ist nach § 8 Absatz 3 NStrG die Einziehung mit Angabe des Tages
an dem die Eigenschaft als Straße endet öffentlich bekannt zu machen. Insgesamt
stehen der Einziehung (Entwidmung) der betroffenen Verkehrsflächen gemäß § 8
NStrG keine Gründe entgegen, so Bürgermeister Brandt.
Insgesamt können bald die verkehrsregelnden Maßnahmen (neue
Beschilderung und Fahrbahnmarkierung) für den gesamten Bereich abgeschlossen
werden. Hier haben diverse Rücksprachen mit Vertretern des Landkreises
Osnabrück und der Straßenmeisterei Fürstenau stattgefunden, um für den Bereich
eine gute Lösung zu erhalten. Auf dem im Kurvenbereich befindlichen Dreieck
(ca. 400 – 500 qm) wird der Zweckverband Erholungsgebiet Hasetal eine
mehrjährige Blühstreifenmischung einsähen. Dies entspricht auch den planungs- und
gestaltungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbepark
Friedrich-Segler-Straße", so Bürgermeister Brandt.