Sitzung: 09.09.2019 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: BER/035/2019
Der
Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt einstimmig (7
Ja-Stimmen):
Der Vorsitzende
Gappel übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt.
Zwei Bauherren planen auf
dem eigenen Grundstück im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ den Neubau eines Einfamilienhauses. Der
beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 27.08.2019 folgende
Befreiung/Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt:
-
Dachausbildung
als Flachdach
Der entsprechende Antrag,
die Darstellung des Neubaus, ein Lageplan und der Bebauungsplan sind
der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt worden.
Nach der laufenden Nr. 1
der gestalterischen Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet
Lingener Straße“ in Berge muss die Dachausbildung als Sattel-, Walm-,
Krüppelwalm-, Zelt- oder Pultdach erfolgen. Die Dachneigung muss bei Sattel-,
Walm-, Krüppelwalm- und Zeltdächern mindestens 25 Grad, bei Pultdächern
mindestens 15 Grad betragen. Garagen gemäß §
12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO können
auch mit Flachdach errichtet werden. Bestehende Gebäude mit abweichenden
Dachformen und -neigungen genießen Bestandsschutz.
Geplant
ist der Neubau eines Einfamilienhauses als Flachdachgebäude im sogenannten
„Cube“-Baustil (siehe Lageplan). Die unter Punkt 4 der planungsrechtlichen
Festsetzungen genannte Firsthöhe von max. 8 m über Oberkante fertiger
Erdgeschossfußboden wird jedoch nicht überschritten, so Bürgermeister Brandt.
Nach § 31 Absatz 2 BauGB
kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und wenn die Abweichung
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist.
Der
hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant worden. In den Vorabgesprächen wurde
seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen.
Sofern eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen
Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine
Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden soll, so sollte die
Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Die entsprechenden Nachweise sind bereits
vom Antragssteller eingeholt und persönlich von den Eigentümern der
Nachbargrundstücke unterschrieben worden.
Die Abweichungen sind
vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und öffentlichen
Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass für
vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Traufenhöhe
etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon
Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der
Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt, so Bürgermeister
Brandt.