Sitzung: 03.04.2019 Gemeinderat Bippen
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
In die Haushaltssatzung wird zukünftig die
Festlegung der Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO aufgenommen.
Die Wertgrenze wird für das Haushaltsjahr
2019 auf 200.000 € festgelegt.
Ab
welchem Wert eine Investition von erheblicher Bedeutung ist, muss die Kommune festlegen.
Für den Beschluss über diese Wertgrenze ist der Rat zuständig.
Sie
kann in der Haushaltssatzung geregelt werden.
Aufgrund
der Anzahl und der Höhe der Investitionen in der Gemeinde Bippen wird
vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller
Bedeutung auf 200 T€ festzulegen. Demnach ist für alle Investitionsmaßnahmen,
die diese Wertgrenze überschreiten (somit ab 200.000,01 €), ein
Wirtschaftlichkeitsvergleich anzustellen. Eine Folgekostenberechnung, wie
beispielsweise Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten, etc., ist für alle
Investitionen zu ermitteln.
Der
neu einzufügende Paragraph der Haushaltssatzung lautet dann:
§ 7
Die Wertgrenze für Investitionen von
erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO wird auf 200.000 €
festgelegt.
Der Rat beschließt einstimmig
(10 Ja-Stimmen):