Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 14

Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag des Gewerbetreibenden auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ in Berge hinsichtlich der Befreiung von der Traufenhöhe von 3,75 m auf 5,40 m gemäß § 31 Absatz 2 BauGB zu.


Ein Gewerbetreibender plant auf dem Grundstück nördlich des ALDI-Verbrauchermarktes in Berge im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ den Neubau einer Lagerhalle für Montagearbeiten mit Wohnung.

 

Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 31.01.19 folgende Befreiung/Abweichung von den planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

 

-       Befreiung von der Traufenhöhe von 3,75 m auf 5,40 m

 

Der entsprechende Antrag, die Darstellung des Neubaus, ein Lageplan und der Bebauungsplan sind der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt worden.

 

Nach der laufenden Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ in Berge darf die Traufenhöhe, gemessen von Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut, im Mischgebiet 3,75 m und im Sondergebiet 4,75 m nicht überschreiten.

 

Geplant ist durch den Neubau einer Lagerhalle für Montagearbeiten mit Wohnung eine Traufenhöhe von 5,40 m, gegenüber 3,75 m, also eine Erhöhung von 1,65 m. Die Beweggründe sind in der Anlage zum Befreiungsantrag näher dargelegt. Die zulässige Firsthöhe von 11,00 m wird mit einer jetzt geplanten Firsthöhe von 6,40 m deutlich unterschritten.

 

Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

1.    Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

2.    die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.    die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte führen würde

 

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Der hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant worden.

 

In den geführten Vorgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Sofern eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden soll, so sollte die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Die entsprechenden Nachweise sind bereits vom Antragssteller eingeholt worden.

 

Die Abweichungen sind vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass für vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Traufenhöhe etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.