Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):
Die Gemeinde Berge stimmt dem
Antrag der Investoren auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ in Berge
hinsichtlich der Befreiung von der Traufenhöhe von 3,75 m auf 4,45 m gemäß § 31
Absatz 2 BauGB zu.
Der
beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 24.01.19 folgende Befreiung/Abweichung
von den planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt:
-
Befreiung
von der Traufenhöhe von 3,75 m auf 4,45 m
Der
entsprechende Antrag, die Darstellung der geplanten Praxis, ein Lageplan und
der Bebauungsplan sind der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt
worden.
Nach
der laufenden Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ in Berge darf die
Traufenhöhe, gemessen von Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum
Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut,
im Mischgebiet 3,75 m und im Sondergebiet 4,75 m nicht überschreiten.
Geplant
ist durch den Neubau einer Zahnarztpraxis eine Traufenhöhe von 4,45 m,
gegenüber 3,75 m, also eine Erhöhung von 0,70 m.
Nach §
31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der
hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant worden.
In den
geführten Vorgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der
Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Sofern eine Abweichung oder
Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von
Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften
erteilt werden soll, so sollte die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen
Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist
entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Die entsprechenden
Nachweise sind bereits von den Antragsstellern eingeholt worden.
Die Abweichung ist vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass für vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Traufenhöhe etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.