Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Seitens der Gemeinde Berge wird bezweifelt, ob der vorliegende Verordnungsentwurf noch dem Gebot der Normenklarheit entspricht.

 

Zum einen handelt es sich um einen detaillierten, im Wesentlichen an den Bachläufen orientierten Grenzverlauf, der zum anderen aber großzügig Flächenareale mit einbezieht, die zum Teil keinen eigenen „Lebensraumtyp“ darstellen. (vgl. bspw. Karten 1 + 2 – „Schmonerbrink“, Karte Nr. 8 – „Haffwiesenweg“). Die hierfür maßgeblichen Kriterien lassen sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen und sind für den Rat der Gemeinde Berge sowie für die Öffentlichkeit so nicht nachvollziehbar.

 

Auch weisen die in der Verordnung festgesetzten besonderen Lebensraumtypen einen hohen Detailgrad auf und führen dazu, dass einzelne Flurstücke unterschiedlichen Verbots- und Freistellungsvorschriften unterliegen. So stellt sich generell die Frage, ob ein derartig detailliertes Regelwerk noch in der Rechtsform einer Verordnung geschehen kann oder ob durch eine Verordnung nur der Grundschutz des Gebietes verankert werden kann und darüberhinausgehende Regelungen durch Verwaltungsakt gegenüber den Eigentümern festzusetzen sind. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da die Verordnung in § 10 Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält und den betroffenen Eigentümern eindeutig klar sein muss, welche Verbots- und Freistellungstatbestände gelten. Angesichts der hohen Regelungsdichte und Detailgenauigkeit wird dies in Zweifel gezogen.

 

Ferner stellt das Verbot bzw. die Freistellung der Unterhaltung der Wegeseitenräume und dem Einhergehen des Verbots für den Einsatz von Schlegelmähern ein für die Gemeinde nicht zu lösendes Problem dar. Die Pflege der Wegeseitenräume obliegt der Kommune, was derzeit gerade im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sehr zurückhaltend durchgeführt wird, aber im manchen Bereichen aufgrund der bestehenden Verkehrssicherungspflichten zwingend durchzuführen ist. Das Mähen der Seitenräume mit einem Schlegelmäher ist nun mal Stand der Technik und kann auch nicht in anderer Weise gelöst werden, zumal die Gemeinde nicht über andere Geräte verfügt und auch nicht gewillt ist, für ein begrenztes Einsatzgebiet anderweitige Geräte anzuschaffen.

 

Ferner sollten die Vorschriften des § 5 Absatz 2 Ziffer 10 und 11 dergestalt zusammengefasst werden, dass die ordnungsgemäße Instandsetzung von Wegen (außerhalb von Wäldern) generell mit Einarbeitung von fehlendem Wegebaumaterial ohne Erweiterung der Wege zulässig ist. Die Unterscheidung von unbefestigten und befestigten Wegen ist aus Sicht der Gemeinde Berge obsolet, da ein Weg einen bestimmten Zweck erfüllt und dieser Zweck durch fachgerechte Instandhaltung gewährleistet sein muss. Wenn bspw. ein unbefestigter, aber landwirtschaftlich genutzter Weg derart beschädigt ist, dass er nicht mehr befahren werden kann und damit seiner Zweckbestimmung entzogen wird, muss es zulässig sein, dass dieser Zweck auch durch den Einbau von entsprechendem Material seiner Zweckbestimmung wieder zugeführt wird.

 

Ebenso möchten wir darauf aufmerksam machen, dass der „Hekeser Bach“ in der Flurbereinigung umgelegt wurde und dies bei der Grenzziehung des Verordnungsgebietes nicht berücksichtigt wurde (siehe Anlage: Detailkarten 8 + 9 mit markierten Eintragungen).

 

Gleichwohl werden durch den vorliegenden Verordnungsentwurf Eingriffe in die land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorgenommen. Daher möchte ich Sie eindringlich darum bitten, dass die zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bäche im Artland“ von den betroffenen Grundstückseigentümern beigebrachten Einwendungen/Anregungen sowie die der Land- und Forstwirtschaft und den Jagdverbänden im Verfahren ernst genommen und auch berücksichtigt werden, soweit diese zulässig sind.


Mit Schreiben vom 17.12.18 hat der Landkreis Osnabrück die Samtgemeinde Fürstenau darüber informiert, dass der Verordnungsentwurf zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Bäche im Artland“ nebst Begründung und dazugehörigen Karten in der Zeit vom 20.12.18 bis zum 22.02.19 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Landkreis Osnabrück als auch bei der Samtgemeinde Fürstenau ausliegt. Ferner sind die entsprechenden Auslegungsunterlagen durch Frau Winter (Samtgemeinde Fürstenau) auch an die Gemeinde Berge zur Einsicht- und Stellungnahme übermittelt worden.

 

Die Auslegungsunterlagen sind unter folgenden Adressen abrufbar:

 

Landkreis Osnabrück:

 

https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/buergerservice/auslegungen#node-41779

 

 

Samtgemeinde Fürstenau:

 

https://www.fuerstenau.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=857246

 

Hier können dann auch aus der Gesamtkarte die betroffenen Bereiche auf dem Gebiet der Gemeinde Berge (Karten Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8 und 9) eingesehen werden.

 

Seitens der Gemeinde Berge wird bezweifelt, ob der vorliegende Verordnungsentwurf noch dem Gebot der Normenklarheit entspricht. Zum einen handelt es sich um einen detaillierten, im Wesentlichen an den Bachläufen orientierten Grenzverlauf, der zum anderen aber großzügig Flächenareale mit einbezieht, die zum Teil keinen eigenen „Lebensraumtyp“ darstellen. (vgl. bspw. Karten 1 + 2 – „Schmonerbrink“, Karte Nr. 8 – „Haffwiesenweg“). Die hierfür maßgeblichen Kriterien lassen sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen und für die Gemeinde sowie für die Öffentlichkeit so nicht nachvollziehbar.

 

Auch weisen die in der Verordnung festgesetzten besonderen Lebensraumtypen einen hohen Detailgrad auf und führen dazu, dass einzelne Flurstücke unterschiedlichen Verbots- und Freistellungsvorschriften unterliegen. So stellt sich generell die Frage, ob ein derartig detailliertes Regelwerk noch in der Rechtsform einer Verordnung geschehen kann oder ob durch eine Verordnung nur der Grundschutz des Gebietes verankert werden kann und darüberhinausgehende Regelungen durch Verwaltungsakt gegenüber den Eigentümern festzusetzen sind. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da die Verordnung in § 10 Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält und den betroffenen Eigentümern eindeutig klar sein muss, welche Verbots- und Freistellungstatbestände gelten. Angesichts der hohen Regelungsdichte und Detailgenauigkeit wird dies in Zweifel gezogen, so Bürgermeister Brandt.

 

Ferner stellt das Verbot bzw. die Freistellung der Unterhaltung der Wegeseitenräume und dem Einhergehen des Verbots für den Einsatz von Schlegelmähern ein für die Gemeinde nicht zu lösendes Problem dar. Die Pflege der Wegeseitenräume obliegt der Kommune, was derzeit gerade im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sehr zurückhaltend durchgeführt wird, aber im manchen Bereichen aufgrund der bestehenden Verkehrssicherungspflichten zwingend durchzuführen ist. Das Mähen der Seitenräume mit einem Schlegelmäher ist nun mal Stand der Technik und kann auch nicht in anderer Weise gelöst werden, zumal die Gemeinde nicht über andere Geräte verfügt und auch nicht gewillt ist, für ein begrenztes Einsatzgebiet anderweitige Geräte anzuschaffen.

 

Fortan sollten die Vorschriften des § 5 Absatz 2 Ziffer 10 und 11 dergestalt zusammengefasst werden, dass die ordnungsgemäße Instandsetzung von Wegen (außerhalb von Wäldern) generell mit Einarbeitung von fehlendem Wegebaumaterial ohne Erweiterung der Wege zulässig ist. Die Unterscheidung von unbefestigten und befestigten Wegen ist aus Sicht der Gemeinde Berge obsolet, da ein Weg einen bestimmten Zweck erfüllt und dieser Zweck durch fachgerechte Instandhaltung gewährleistet sein muss. Wenn bspw. ein unbefestigter, aber landwirtschaftlich genutzter Weg derart beschädigt ist, dass er nicht mehr befahren werden kann und damit seiner Zweckbestimmung entzogen wird, muss es zulässig sein, dass dieser Zweck auch durch den Einbau von entsprechendem Material seiner Zweckbestimmung wieder zugeführt wird.

 

Gleichwohl werden durch den vorliegenden Verordnungsentwurf Eingriffe in die land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorgenommen. Daher sollte die man den Landkreis Osnabrück eindringlich darum bitten, dass die zum Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bäche im Artland“ von den betroffenen Grundstückseigentümern beigebrachten Einwendungen/Anregungen sowie die der Land- und Forstwirtschaft und den Jagdverbänden im Verfahren ernst genommen und auch berücksichtigt werden, soweit diese zulässig sind. Es wird allen betroffenen Grundstückseigentümern geraten sich mit dem Verordnungsentwurf auseinanderzusetzen und die entsprechenden Regulierungen sowie Festlegungen zu überprüfen, um auch fristgerecht die eventuell notwendigen Einwendungen beim Landkreis Osnabrück einzureichen, so Bürgermeister Brandt.

 

Ratsherr Heskamp teilt mit, dass er sich selbst noch in der Ausarbeitung eines Einspruchs  befinde und gegebenenfalls noch weitere Einwände vorbringen könnte, die in die Stellungnahme der Gemeinde Berge mit aufgenommen werden sollten. Hier wäre beispielweise der Hinweis auf den „Hekeser Bach“, der in der Flurbereinigung umgelegt wurde und dies bei der Grenzziehung des Verordnungsgebietes nicht berücksichtigt wurde.

 

Die Mitglieder des Rates sind sich einig, dass die von Bürgermeister Brandt vorgetragenen Bedenken mit in die Stellungnahme aufgenommen werden sollten und das die Einwände, die von den Ratsmitgliedern im Nachgang beigebracht werden auch überprüft und die Stellungnahme gegebenenfalls ergänzt wird.