Der Rat
beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):
Seitens der Gemeinde Berge wird bezweifelt, ob der
vorliegende Verordnungsentwurf noch dem Gebot der Normenklarheit entspricht.
Zum einen handelt es sich um einen detaillierten,
im Wesentlichen an den Bachläufen orientierten Grenzverlauf, der zum anderen
aber großzügig Flächenareale mit einbezieht, die zum Teil keinen eigenen
„Lebensraumtyp“ darstellen. (vgl. bspw. Karten 1 + 2 – „Schmonerbrink“, Karte
Nr. 8 – „Haffwiesenweg“). Die hierfür maßgeblichen Kriterien lassen sich der
Verordnungsbegründung nicht entnehmen und sind für den Rat der Gemeinde Berge
sowie für die Öffentlichkeit so nicht nachvollziehbar.
Auch weisen die in der Verordnung festgesetzten
besonderen Lebensraumtypen einen hohen Detailgrad auf und führen dazu, dass
einzelne Flurstücke unterschiedlichen Verbots- und Freistellungsvorschriften
unterliegen. So stellt sich generell die Frage, ob ein derartig detailliertes
Regelwerk noch in der Rechtsform einer Verordnung geschehen kann oder ob durch
eine Verordnung nur der Grundschutz des Gebietes verankert werden kann und
darüberhinausgehende Regelungen durch Verwaltungsakt gegenüber den Eigentümern
festzusetzen sind. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da die
Verordnung in § 10 Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält und den betroffenen
Eigentümern eindeutig klar sein muss, welche Verbots- und
Freistellungstatbestände gelten. Angesichts der hohen Regelungsdichte und
Detailgenauigkeit wird dies in Zweifel gezogen.
Ferner stellt das Verbot bzw. die Freistellung der
Unterhaltung der Wegeseitenräume und dem Einhergehen des Verbots für den
Einsatz von Schlegelmähern ein für die Gemeinde nicht zu lösendes Problem dar.
Die Pflege der Wegeseitenräume obliegt der Kommune, was derzeit gerade im
Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sehr zurückhaltend durchgeführt
wird, aber im manchen Bereichen aufgrund der bestehenden
Verkehrssicherungspflichten zwingend durchzuführen ist. Das Mähen der
Seitenräume mit einem Schlegelmäher ist nun mal Stand der Technik und kann auch
nicht in anderer Weise gelöst werden, zumal die Gemeinde nicht über andere
Geräte verfügt und auch nicht gewillt ist, für ein begrenztes Einsatzgebiet
anderweitige Geräte anzuschaffen.
Ferner sollten die Vorschriften des § 5 Absatz 2
Ziffer 10 und 11 dergestalt zusammengefasst werden, dass die ordnungsgemäße
Instandsetzung von Wegen (außerhalb von Wäldern) generell mit Einarbeitung von
fehlendem Wegebaumaterial ohne Erweiterung der Wege zulässig ist. Die
Unterscheidung von unbefestigten und befestigten Wegen ist aus Sicht der
Gemeinde Berge obsolet, da ein Weg einen bestimmten Zweck erfüllt und dieser
Zweck durch fachgerechte Instandhaltung gewährleistet sein muss. Wenn bspw. ein
unbefestigter, aber landwirtschaftlich genutzter Weg derart beschädigt ist,
dass er nicht mehr befahren werden kann und damit seiner Zweckbestimmung
entzogen wird, muss es zulässig sein, dass dieser Zweck auch durch den Einbau
von entsprechendem Material seiner Zweckbestimmung wieder zugeführt wird.
Ebenso möchten wir darauf aufmerksam
machen, dass der „Hekeser Bach“ in der Flurbereinigung umgelegt wurde und dies
bei der Grenzziehung des Verordnungsgebietes nicht berücksichtigt wurde (siehe
Anlage: Detailkarten 8 + 9 mit markierten Eintragungen).
Gleichwohl werden durch den
vorliegenden Verordnungsentwurf Eingriffe in die land- und
forstwirtschaftlichen Flächen vorgenommen. Daher möchte ich Sie eindringlich
darum bitten, dass die zum Erlass der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Bäche im Artland“ von den betroffenen
Grundstückseigentümern beigebrachten Einwendungen/Anregungen sowie die der
Land- und Forstwirtschaft und den Jagdverbänden im Verfahren ernst genommen und
auch berücksichtigt werden, soweit diese zulässig sind.
Mit Schreiben vom 17.12.18 hat
der Landkreis Osnabrück die Samtgemeinde Fürstenau darüber informiert, dass der
Verordnungsentwurf zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Bäche im Artland“ nebst
Begründung und dazugehörigen Karten in der Zeit vom 20.12.18 bis zum 22.02.19
zur öffentlichen Einsichtnahme beim Landkreis Osnabrück als auch bei der Samtgemeinde
Fürstenau ausliegt. Ferner sind die entsprechenden Auslegungsunterlagen durch
Frau Winter (Samtgemeinde Fürstenau) auch an die Gemeinde Berge zur Einsicht-
und Stellungnahme übermittelt worden.
Die Auslegungsunterlagen sind
unter folgenden Adressen abrufbar:
Landkreis Osnabrück:
https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/buergerservice/auslegungen#node-41779
Samtgemeinde Fürstenau:
https://www.fuerstenau.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=857246
Hier können
dann auch aus der Gesamtkarte die betroffenen Bereiche auf dem Gebiet der
Gemeinde Berge (Karten Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8 und 9) eingesehen werden.
Seitens der Gemeinde Berge wird bezweifelt, ob der
vorliegende Verordnungsentwurf noch dem Gebot der Normenklarheit entspricht.
Zum einen handelt es sich um einen detaillierten, im Wesentlichen an den
Bachläufen orientierten Grenzverlauf, der zum anderen aber großzügig
Flächenareale mit einbezieht, die zum Teil keinen eigenen „Lebensraumtyp“
darstellen. (vgl. bspw. Karten 1 + 2 – „Schmonerbrink“, Karte Nr. 8 –
„Haffwiesenweg“). Die hierfür maßgeblichen Kriterien lassen sich der
Verordnungsbegründung nicht entnehmen und für die Gemeinde sowie für die
Öffentlichkeit so nicht nachvollziehbar.
Auch weisen die in der Verordnung festgesetzten
besonderen Lebensraumtypen einen hohen Detailgrad auf und führen dazu, dass
einzelne Flurstücke unterschiedlichen Verbots- und Freistellungsvorschriften
unterliegen. So stellt sich generell die Frage, ob ein derartig detailliertes
Regelwerk noch in der Rechtsform einer Verordnung geschehen kann oder ob durch
eine Verordnung nur der Grundschutz des Gebietes verankert werden kann und
darüberhinausgehende Regelungen durch Verwaltungsakt gegenüber den Eigentümern
festzusetzen sind. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da die
Verordnung in § 10 Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält und den betroffenen
Eigentümern eindeutig klar sein muss, welche Verbots- und
Freistellungstatbestände gelten. Angesichts der hohen Regelungsdichte und
Detailgenauigkeit wird dies in Zweifel gezogen, so Bürgermeister Brandt.
Ferner stellt das Verbot bzw. die Freistellung der
Unterhaltung der Wegeseitenräume und dem Einhergehen des Verbots für den
Einsatz von Schlegelmähern ein für die Gemeinde nicht zu lösendes Problem dar.
Die Pflege der Wegeseitenräume obliegt der Kommune, was derzeit gerade im
Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sehr zurückhaltend durchgeführt
wird, aber im manchen Bereichen aufgrund der bestehenden
Verkehrssicherungspflichten zwingend durchzuführen ist. Das Mähen der
Seitenräume mit einem Schlegelmäher ist nun mal Stand der Technik und kann auch
nicht in anderer Weise gelöst werden, zumal die Gemeinde nicht über andere
Geräte verfügt und auch nicht gewillt ist, für ein begrenztes Einsatzgebiet
anderweitige Geräte anzuschaffen.
Fortan sollten die Vorschriften des § 5 Absatz 2
Ziffer 10 und 11 dergestalt zusammengefasst werden, dass die ordnungsgemäße
Instandsetzung von Wegen (außerhalb von Wäldern) generell mit Einarbeitung von
fehlendem Wegebaumaterial ohne Erweiterung der Wege zulässig ist. Die
Unterscheidung von unbefestigten und befestigten Wegen ist aus Sicht der
Gemeinde Berge obsolet, da ein Weg einen bestimmten Zweck erfüllt und dieser
Zweck durch fachgerechte Instandhaltung gewährleistet sein muss. Wenn bspw. ein
unbefestigter, aber landwirtschaftlich genutzter Weg derart beschädigt ist,
dass er nicht mehr befahren werden kann und damit seiner Zweckbestimmung
entzogen wird, muss es zulässig sein, dass dieser Zweck auch durch den Einbau
von entsprechendem Material seiner Zweckbestimmung wieder zugeführt wird.
Gleichwohl werden durch den
vorliegenden Verordnungsentwurf Eingriffe in die land- und
forstwirtschaftlichen Flächen vorgenommen. Daher sollte die man den Landkreis
Osnabrück eindringlich darum bitten, dass die zum Erlass der Verordnung über
das Landschaftsschutzgebiet „Bäche im Artland“ von den betroffenen
Grundstückseigentümern beigebrachten Einwendungen/Anregungen sowie die der
Land- und Forstwirtschaft und den Jagdverbänden im Verfahren ernst genommen und
auch berücksichtigt werden, soweit diese zulässig sind. Es wird allen betroffenen Grundstückseigentümern geraten
sich mit dem Verordnungsentwurf auseinanderzusetzen und die entsprechenden
Regulierungen sowie Festlegungen zu überprüfen, um auch fristgerecht die
eventuell notwendigen Einwendungen beim Landkreis Osnabrück einzureichen, so
Bürgermeister Brandt.
Ratsherr Heskamp teilt mit, dass er sich selbst noch in
der Ausarbeitung eines Einspruchs
befinde und gegebenenfalls noch weitere Einwände vorbringen könnte, die
in die Stellungnahme der Gemeinde Berge mit aufgenommen werden sollten. Hier
wäre beispielweise der Hinweis auf den „Hekeser Bach“, der in der Flurbereinigung
umgelegt wurde und dies bei der Grenzziehung des Verordnungsgebietes nicht
berücksichtigt wurde.
Die
Mitglieder des Rates sind sich einig, dass die von Bürgermeister Brandt
vorgetragenen Bedenken mit in die Stellungnahme aufgenommen werden sollten und
das die Einwände, die von den Ratsmitgliedern im Nachgang beigebracht werden
auch überprüft und die Stellungnahme gegebenenfalls ergänzt wird.