Sitzung: 11.02.2019 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: BER/004/2019
Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
empfiehlt einstimmig (7 Ja-Stimmen):
Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag der
Investoren auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ in Berge hinsichtlich der Befreiung von der
Traufenhöhe von 3,75 m auf 4,45 m gemäß § 31 Absatz 2 BauGB zu.
Der Vorsitzende Gappel übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt.
Zwei
Investoren planen auf dem Grundstück nördlich des ALDI-Verbrauchermarktes in
Berge im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener
Esch Erweiterung Teil II“ den Neubau einer Zahnarztpraxis. Der beauftragte
Architekt hat mit Antrag vom 24.01.19 folgende Befreiung/Abweichung von den
planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt:
-
Befreiung
von der Traufenhöhe von 3,75 m auf 4,45 m
Der
entsprechende Antrag, die Darstellung der geplanten Praxis, ein Lageplan und
der Bebauungsplan sind der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt und
werden anhand einer Präsentation näher erläutert.
Nach
der laufenden Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ in Berge darf die
Traufenhöhe, gemessen von Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum
Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut,
im Mischgebiet 3,75 m und im Sondergebiet 4,75 m nicht überschreiten.
Geplant
ist durch den Neubau einer Zahnarztpraxis eine Traufenhöhe von 4,45 m,
gegenüber 3,75 m, also eine Erhöhung von 0,70 m.
Nach §
31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der
hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant worden.
In den
geführten Vorgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) verwiesen. Sofern eine Abweichung oder Ausnahme von
Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn
dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden
soll, so sollte die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie
erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Die entsprechenden Nachweise sind bereits
von den Antragsstellern eingeholt worden.
Die Abweichung ist vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass für vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Traufenhöhe etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.