Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7

Die Mitglieder des Ausschusses für Planen + Bauen / Umwelt + Wege nehmen die Ausführungen und Erläuterungen zur Kenntnis und verweisen zur weiteren Beratung an den Rat.


Der Vorsitzende Gappel übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Brandt.

 

Mit Schreiben vom 17.12.18 hat der Landkreis Osnabrück die Samtgemeinde Fürstenau darüber informiert, dass der Verordnungsentwurf zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Bäche im Artland“ nebst Begründung und dazugehörigen Karten in der Zeit vom 20.12.18 bis zum 22.02.19 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Landkreis Osnabrück als auch bei der Samtgemeinde Fürstenau ausliegt. Ferner sind die entsprechenden Auslegungsunterlagen durch Frau Winter (Samtgemeinde Fürstenau) auch an die Gemeinde Berge zur Einsicht- und Stellungnahme übermittelt worden.

 

Die Auslegungsunterlagen sind unter folgenden Adressen abrufbar:

 

Landkreis Osnabrück:

 

https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/buergerservice/auslegungen#node-41779

 

 

Samtgemeinde Fürstenau:

 

https://www.fuerstenau.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=857246

 

Hier können dann auch aus der Gesamtkarte die betroffenen Bereiche auf dem Gebiet der Gemeinde Berge (Karten Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8 und 9) eingesehen werden.

 

Die Gemeinde Berge selbst behandelt die Stellungnahme zum Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) “Bäche im Artland“ in öffentlicher Sitzung, damit auch die Grundstückseigentümer über das Thema informiert werden und so die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Innerhalb der Verordnung wird geregelt, um welchen Gebietscharakter es sich handelt und es werden unter § 4 Verbotstatbestände und unter  § 5 Freistellungen hiervon aufgeführt. Insgesamt gibt es Kritik an § 5 der Verordnung, da hier doch mehr Rechtssicherheit geschaffen werden muss.

 

Die in der Verordnung festgesetzten besonderen Lebensraumtypen weisen einen sehr hohen Detailgrad auf, was dazu führt, dass einzelne Flurstücke unterschiedlichen Verbots- und Freistellungsvorschriften unterliegen. So stellt sich generell die Frage, ob ein derartig detailliertes Regelwerk noch in der Rechtsform einer Verordnung geschehen oder ob durch eine Verordnung nur der Grundschutz des Gebietes verankert werden kann und darüberhinausgehende Regelungen durch Verwaltungsakt gegenüber den Eigentümern festzusetzen sind. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da die Verordnung in § 10 Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält und den betroffenen Eigentümern eindeutig klar sein muss, welche Verbots- und Freistellungstatbestände gelten. Angesichts der hohen Regelungsdichte und Detailgenauigkeit wird dies in Zweifel gezogen.

 

Derzeit werden im Nachgang zu den Haushaltsklausuren der Kreistagsfraktionen auf politischer Ebene des Landkreises Osnabrück noch Gespräche zu einer möglichen „Entschärfung“ einzelner Regelungen geführt. Hierbei geht es um eine Reduzierung des Schutzstreifens für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (von 5 m auf 1 m). Dies muss allerdings noch vom Umweltausschuss und dem Kreistag des Landkreises Osnabrück beschlossen werden.

 

Es wird allen betroffenen Grundstückseigentümern geraten sich mit dem Verordnungsentwurf auseinanderzusetzen und die entsprechenden Regulierungen sowie Festlegungen zu überprüfen, um auch fristgerecht die eventuell notwendigen Einwendungen beim Landkreis Osnabrück einzureichen, so Bürgermeister Brandt.