Sitzung: 15.02.2007 Planungs-, Bau-, Feuerwehr- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: FB 5/014/2007
1. Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB:
1.1 Wasserverband Bersenbrück
vom 23.10.2006:
Beschlussvorschlag:
Es wurden keine die Darstellungen betreffenden Anregungen vorgebracht.
Die Hauptwasserleitungen sind im Flächennutzungsplan der
Samtgemeinde Fürstenau bereits dargestellt. Dies trifft auch auf die
Wasserleitungen in der Haselünner Straße, Kranenpohlstraße, Ettenfelder Straße
und Konrad- Adenauer Straße zu, die den Änderungsbereich durchqueren bzw. in
seiner unmittelbaren Nähe verlaufen.
Die Abstimmung der Erschließung des geplanten Baugebietes betrifft nicht
die Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Sie erfolgt in der nachfolgenden
Erschließungs- und Ausführungsplanung.
Die Begründung wird unter Pkt.
„Naturschutz und Landschaftspflege“ redaktionell um den Hinweis ergänzt, dass
die Kompensationsflächen innerhalb des Wasserschutzgebietes Ohrte liegen und
die entsprechenden Verordnungen zu beachten sind (s. auch Stellungnahme
Landkreis Osnabrück Pkt. 5 „Grundwasserschutz“).
1.2 Landkreis Osnabrück vom 01.11.2006:
Beschlussvorschlag:
1. Regional- und Bauleitplanung
(1) Auf der Seite 4 der
Begründung ist unter Pkt. C „Planunterlagen der Abschnitte“ bereits folgender
Passus enthalten:
„Soweit die Darstellung von genehmigten Änderungen den Bereich der
41. Änderung berührt, sind sie in die Planunterlagen Blatt 1 und 2
übernommen.“
Im Zusammenhang mit den unter Pkt. B
„Einordnung in das Verfahren“ (S. 3) aufgeführten einzelnen
Flächennutzungsplanänderungen mit Verfahrensstand ist eindeutig dokumentiert,
dass auf dem Blatt 1 die bestehende Rechtssituation des wirksamen
Flächennutzungsplanes dargestellt ist.
(2) Die Herstellung des
geplanten Regenrückhaltebeckens bedarf der vorherigen Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens gem. §§ 119, 128 NWG.
Für die geplante Einleitung des
Oberflächenwassers in das Regenrückhaltebecken ist vor Beginn der Benutzung
eine Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück, Untere Wasserbehörde, zu
beantragen. Ebenfalls ist der Nachweis gem. VV-BBauG vom 10.02.1983 – 14.17.3 –
dritter Absatz – über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers zu
erbringen.
Mit der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben bei der Anlage des Regenrückhaltebeckens ist davon
auszugehen, dass unzulässige Geruchsbeeinträchtigungen nicht entstehen,
schadstoffbelastetes Oberflächenwassser nicht eingetragen wird und somit keine
Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch erfolgen wird.
Eine Ergänzung der Begründung halten wir
deshalb nicht für erforderlich.
2. Brandschutz
keine Anregungen
3. Denkmalschutz
In der Begründung ist bereits
unter dem Pkt. „Denkmalschutz“ der Hinweis auf die Melde- und Sicherungspflicht
von archäologischen Bodenfunden enthalten.
4. Naturschutz und Wald
Der Hinweis, dass besonders
geschützte Biotope gem. § 28a NNatG weder im Änderungsbereich noch in den angrenzenden Flächen vorhanden sind, ist bereits in der Begründung unter Pkt.
„Naturschutz und Landschaftspflege“ enthalten.
5. Grundwasserschutz
Die Begründung unter Pkt.
„Naturschutz und Landschaftspflege“ ist um folgenden Hinweis redaktionell zu
ergänzen:
Die Flächen für
Kompensationsmaßnahmen befinden sich in der Schutzzone IIIA des
Wasserschutzgebietes Ohrte vom Wasserverband Bersenbrück. Die mit Verordnungen
vom 19.04.1988 sowie die mit Änderungsverordnungen vom 19.12.1988 und
13.12.2004 ergangenen Schutzbestimmungen sind zu beachten.
6. Wasserrecht und -wirtschaft
Die detaillierten Ausführungen
zur Herstellung des Regenrückhaltebeckens, Einleitung von Oberflächenwasser in
das Regenrückhaltebecken und zur erforderlichen Beseitigung des Grenzgrabens
betreffen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Sie sind im
Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
7. Gesundheitswesen
Die Begründungen zur 41. Flächennutzungsplanänderung
und zum Bebauungsplan Nr. 56 „Kollenpohl“ enthalten unter dem Pkt. „Technische
Erschließung“ bereits Aussagen zur ordnungsgemäßen öffentlichen
Trinkwasserversorgung, so dass eine Versorgung über einzelne Brunnen nicht
erforderlich ist.
Auf die Erstellung von Trinkwasserbrunnen
(Kleinanlage) auf den Baugrundstücken ist zu verzichten.
1.3 Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie, Hannover, vom 08.11.2006:
Beschlussvorschlag:
Die Erdgasleitung
einschließlich Schutzstreifen (Grünfläche) ist in der
Flächennutzungsplanänderung bereits dargestellt. Der Hinweis, dass der
Schutzstreifen von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs
freizuhalten ist, wird im Bebauungsplan Nr. 56 „Kollenpohl“ bzw. bei der
nachfolgenden Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt.
2. Feststellungsbeschluss:
Der vorliegende Entwurf der
41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau
einschließlich Erläuterungsbericht und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung
der zum Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
gefassten Einzelbeschlüsse beschlossen.
Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau umfasst folgende Änderungsbereiche:
Mitgliedsgemeinde Stadt
Fürstenau
41.1 Wohnbaufläche „Kollenpohl“
41.2 Kompensationsflächen im WSG Ohrte (Flächen 41.2.1 bis 41.2.5)
Der Samtgemeindeausschuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2006 (SG/SGA/05/2006, Pkt. N 17, S. 10) beschlossen, auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB den Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau einschließlich Erläuterungsbericht und Umweltbericht aufzustellen.
Auf der Grundlage des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.
Der Entwurf zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vorgelegt. In Ausführung des obigen Beschlusses fand die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.10.2006 bis einschließlich 13.11.2006 statt. Anregungen und Bedenken einzelner Bürger wurden in dieser Zeit nicht vorgebracht.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.10.2006 von der Durchführung der öffentlichen Auslegung unterrichtet und um Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist gebeten.
Nach kurzer Aussprache
empfiehlt der Planungs-, Bau-, Feuerwehr- und Umweltausschuss einstimmig (11
Ja-Stimmen):