Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 15

Der Rat beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):

 

  1. Den dargelegten Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wird zugestimmt.

 

  1. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge einschließlich Begründung, Gutachten zur Kampfmittelerkundung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 18, der speziellen artenschutzrechtlichen Beurteilung, Schallschutzgutachten, der wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen und der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der LWK Niedersachsen wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.

 


Nach Beschluss des Rates vom 05.09.18 sind im Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB parallel durchgeführt worden.

 

Die Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Aufstellung Planungsbüro Dehling & Twisselmann, Osnabrück) sowie die Satzungsendfassung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge sind in Papierform zugeschickt worden.

 

Bürgermeister Brandt nimmt Bezug auf die vorliegenden Abwägungsvorschläge. Der Landkreis Osnabrück hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass eine Änderung in der Darstellung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Das Planungsbüro Dehling & Twisselmann aus Osnabrück hat hierzu mitgeteilt, dass sich eine zwingende Forderung, den Flächennutzungsplan gemäß §13 a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch  (BauGB) unmittelbar nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen aus § 13 a BauGB nicht ableiten lässt. Auch in einschlägigen Kommentierungen und Rechtsprechungen sind hierzu keine verbindlichen zeitlichen Vorgaben zu finden. Die Gemeinde Berge wird jedoch, aus Gründen der Planklarheit, die Samtgemeinde Fürstenau darum bitten, den Flächennutzungsplan zeitnah im Wege der Berichtigung anzupassen, auch im Hinblick auf andere noch anstehende Änderungen, so Bürgermeister Brandt.

 

Ferner hat der Landkreis Osnabrück darauf verwiesen, dass aufgrund der noch nicht vorhandenen Erschließung des Baugebietes eine Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen ohne Bezugspunkt noch nicht möglich ist. Dies kann aber nach Rücksprache mit den Ingenieurbüros abgewogen werden, da durch die vorgegebene Höhenfestlegung der Kanäle und dem damit verbundenen Straßenaufbau bereits die Bezugspunkte festgelegt werden.

 

Ebenso ist gutachterlich festgelegt worden, dass das nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser von Grundstücken, die der Wohnbebauung dienen, auf dem Grundstück versickern soll. Bei gewerblichen Bauten ist eine Genehmigung einzuholen. Dies ist mit dem Wasserverband Bersenbrück vorab so besprochen worden. Ferner konnte für den Hinweis der Kampfmittelbeseitigung das Gutachten für den Bebauungsplan Nr. 18 herangezogen werden, sodass eine weitere gutachterliche Prüfung nicht erforderlich ist. Letztlich werden aber aus Vorsorgegründen die in Kapitel 8 des Gutachtens enthaltenen Handlungsempfehlungen bei Kampfmittelverdacht in die Planunterlagen mit aufgenommen.

 

Private Einwendungen sind während der Auslegung nicht mit eingebracht worden, so Bürgermeister Brandt.