Der Rat
beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):
- Den dargelegten Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wird zugestimmt.
- Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener
Straße“ in Berge einschließlich Begründung, Gutachten zur
Kampfmittelerkundung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 18, der speziellen
artenschutzrechtlichen Beurteilung, Schallschutzgutachten, der
wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen und der immissionsschutzrechtlichen
Beurteilung der LWK Niedersachsen wird unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Absatz 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gemäß § 10 BauGB
beschlossen.
Die
Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange (Aufstellung Planungsbüro Dehling &
Twisselmann, Osnabrück) sowie die Satzungsendfassung zur 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge sind in
Papierform zugeschickt worden.
Bürgermeister
Brandt nimmt Bezug auf die vorliegenden Abwägungsvorschläge. Der Landkreis
Osnabrück hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass eine Änderung in der Darstellung
des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Das Planungsbüro Dehling &
Twisselmann aus Osnabrück hat hierzu mitgeteilt, dass sich eine zwingende
Forderung, den Flächennutzungsplan gemäß §13 a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unmittelbar nach Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen aus § 13 a BauGB
nicht ableiten lässt. Auch in einschlägigen Kommentierungen und
Rechtsprechungen sind hierzu keine verbindlichen zeitlichen Vorgaben zu finden.
Die Gemeinde Berge wird jedoch, aus Gründen der Planklarheit, die Samtgemeinde
Fürstenau darum bitten, den Flächennutzungsplan zeitnah im Wege der
Berichtigung anzupassen, auch im Hinblick auf andere noch anstehende Änderungen, so Bürgermeister Brandt.
Ferner hat der Landkreis Osnabrück darauf
verwiesen, dass aufgrund der noch nicht vorhandenen Erschließung des
Baugebietes eine Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen ohne Bezugspunkt
noch nicht möglich ist. Dies kann aber nach Rücksprache mit den Ingenieurbüros
abgewogen werden, da durch die vorgegebene Höhenfestlegung der Kanäle und dem
damit verbundenen Straßenaufbau bereits die Bezugspunkte festgelegt werden.
Ebenso ist gutachterlich festgelegt worden,
dass das nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser von Grundstücken, die
der Wohnbebauung dienen, auf dem Grundstück versickern soll. Bei gewerblichen
Bauten ist eine Genehmigung einzuholen. Dies ist mit dem Wasserverband
Bersenbrück vorab so besprochen worden. Ferner konnte für den Hinweis der
Kampfmittelbeseitigung das Gutachten für den Bebauungsplan Nr. 18 herangezogen
werden, sodass eine weitere gutachterliche Prüfung nicht erforderlich ist.
Letztlich werden aber aus Vorsorgegründen die in Kapitel 8 des Gutachtens
enthaltenen Handlungsempfehlungen bei Kampfmittelverdacht in die Planunterlagen
mit aufgenommen.
Private Einwendungen sind während der Auslegung nicht mit eingebracht worden, so Bürgermeister Brandt.