Sitzung: 10.12.2018 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: BER/055/2018
Der
Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt einstimmig (8
Ja-Stimmen):
- Den dargelegten
Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3
Absatz 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wird zugestimmt.
- Die 2. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge
einschließlich Begründung, Gutachten zur Kampfmittelerkundung im Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 18, der speziellen artenschutzrechtlichen
Beurteilung, Schallschutzgutachten, der wasserwirtschaftlichen
Stellungnahmen und der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der LWK
Niedersachsen wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB gefassten
Einzelbeschlüsse als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.
Der Vorsitzende Gappel übergibt zur Sachverhaltsläuterung an Bürgermeister Brandt.
Nach
Beschluss des Rates vom 05.09.18 sind im Verfahren zur 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
parallel durchgeführt worden.
Die
Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange (Aufstellung Planungsbüro Dehling &
Twisselmann, Osnabrück) sowie die Satzungsendfassung zur 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge sind in Papierform
zugeschickt worden.
Bürgermeister Brandt nimmt Bezug auf die vorliegenden
Abwägungsvorschläge. Der Landkreis Osnabrück hat in diesem Zusammenhang
mitgeteilt, dass eine Änderung in den Darstellung des Flächennutzungsplanes
erforderlich ist. Das Planungsbüro Dehling & Twisselmann aus Osnabrück hat
hierzu mitgeteilt, dass sich eine zwingende Forderung, den Flächennutzungsplan gemäß
§13 a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) unmittelbar nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege
der Berichtigung anzupassen aus § 13 a BauGB nicht ableiten lässt. Auch in
einschlägigen Kommentierungen und Rechtsprechungen sind hierzu keine
verbindlichen zeitlichen Vorgaben zu finden. Die Gemeinde Berge wird jedoch,
aus Gründen der Planklarheit, die Samtgemeine Fürstenau darum bitten, den
Flächennutzungsplan zeitnah im Wege der Berichtigung anzupassen, auch im
Hinblick auf andere noch anstehende Änderungen, so Bürgermeister Brandt.
Ferner hat der
Landkreis Osnabrück darauf verwiesen, dass aufgrund der noch nicht vorhandenen
Erschließung des Baugebietes eine Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen
aufgrund der fehlenden Erschließungsstraße noch nicht möglich ist. Dies kann
aber nach Rücksprache mit den Ingenieurbüros abgewogen werden, da durch
erforderliche Höhenfestlegung der Kanäle und dem damit verbundenen
Straßenaufbau eine Höhenfestlegung erfolgen kann, so Bürgermeister Brandt.
Ebenso ist
gutachterlich festgelegt worden, dass das nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser von Grundstücken, die der
Wohnbebauung dienen, auf dem Grundstück versickern soll. Bei gewerblichen
Bauten ist eine Genehmigung einzuholen. Dies ist mit dem Wasserverband
Bersenbrück vorab so besprochen worden.
Des Weiteren
konnte für den Hinweis der Kampfmittelbeseitigung das Gutachten für den
Bebauungsplan Nr. 18 herangezogen werden, sodass eine weitere gutachterliche
Prüfung nicht erforderlich ist. Letztlich werden aber aus Vorsorgegründen die
in Kapitel 8 des Gutachtens enthaltenen Handlungsempfehlungen bei
Kampfmittelverdacht in die Planunterlagen mit aufgenommen.
Private Einwendungen sind während der Auslegung nicht mit eingebracht worden, so Bürgermeister Brandt.