Beschluss: einstimmig

Der Rat beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):

 

Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Bei Doppelhäusern ist je Doppelhaushälfte maximal 1 Wohnung zulässig.

 

Vorbehaltlich des Ergebnisses der Baugrundgutachtens wird folgender Beschluss gefasst:

 

1.       Der Rat der Gemeinde Berge beschließt gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

 

2.       Der Rat der Gemeinde Berge stimmt den Vorentwürfen der Planzeichnung und der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ zu und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen.


In der Sitzung vom 18.04.2018 hat der Rat der Gemeinde Berge auf Grundlage des Vorentwurfs (Lageplan) beschlossen, gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge aufzustellen. Der Bebauungsplan Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge weist in seiner Fassung der 1. Änderung vom 04.04.2001 den Großteil der Flächen als „eingeschränktes Gewerbegebiet“, den verbleibenden Rest als „Mischgebietsfläche“ aus.


Derzeit ist ein weiterer Bedarf an Gewerbegrundstücken nicht erkennbar, jedoch besteht ein erheblicher Bedarf an Wohnbaugrundstücken. Mit der derzeitigen planungsrechtlichen Festlegung ist eine reine Bebauung zu Wohnzwecken nicht möglich, da der gewerbliche Nutzungsanteil überwiegen muss. Es ist angedacht, den Bebauungsplan in einem Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) dergestalt zu ändern, dass die als eingeschränktes Gewerbegebiet (eGE) ausgewiesenen Flächen nunmehr als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden. Dies ist insoweit auch die richtige Vorgehensweise, da eine Kommune zunächst zu prüfen hat, ob nicht bereits überplante Teilbereiche geändert werden können. Der Boden an sich ist auch als Schutzgut anerkannt, so Bürgermeister Brandt.

 

Der ca. 2,8 ha große Änderungsbereich liegt zwischen der Lingener Straße (L 60) im Süden und der Börsteler Straße (L102) im Norden sowie beidseitig der Straße „Am Tempelskamp“.

 

Planungsanlass ist, dass der Rat der Gemeinde Berge die 2. Änderung des Bebauungplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ beschlossen hat, um die bereits ansatzweise im Änderungsbereich bestehende mischgebietstypische Nutzung aufzugreifen und fortzuentwickeln. Im Änderungsbereich soll dementsprechend insgesamt ein Mischgebiet (MI) festgesetzt werden. Die bislang angedachte Gewerbegebietsnutzung (eingeschränktes Gewerbegebiet GEe) konnte bislang nicht realisiert werden und wird aufgegeben. In Ausführung des obigen Beschlusses, der entsprechenden Gutachten (Schallschutz) und der Prognosen (Immissionen) ist ein Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge erstellt worden.

 

Es erfolgen Erläuterungen anhand des übermittelten Bebauungsplanentwurfes. Das Baugebiet soll über eine Ringstraße erschlossen werden. Des Weiteren konnten schon notwendige Vorabberechnungen und Gutachten eingeholt werden (artenschutzrechtliches Gutachten, Schallschutzgutachten, Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Bersenbrück etc.). Die vorhandene Firsthöhe von 9,00 m ist aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommen worden. Die Frage ist nunmehr, wie viele Wohneinheiten (2 oder 3) festgelegt werden sollen. Der Verwaltungsausschuss hat einstimmig empfohlen, dass das ausgewiesene Gebiet vorzugsweise der privaten Wohnbebauung dienen und je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig sein sollen, so Bürgermeister Brandt

 

Beigeordneter Hanne merkt an, das man innerhalb der CDU-Fraktion rege über eben diese Thematik diskutiert hat. Dabei sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass man die Grundstücke für private Bauwillige und Familien zur Verfügung zu stellen sollte. Es sollte nicht der Mietwohnbau im Vordergrund stehen. Insgesamt bietet die Plangrundlage eine sehr offene Bauweise an.

 

Die Mitglieder des Rates sind sich einig, dass soweit Änderungen/Befreiungen vom Bebauungsplan notwendig sind, dies immer noch mit einer entsprechenden Beschlussfassung genehmigt werden kann.