Der Rat beschließt einstimmig (15
Ja-Stimmen):
Je
Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Bei Doppelhäusern ist je
Doppelhaushälfte maximal 1 Wohnung zulässig.
Vorbehaltlich
des Ergebnisses der Baugrundgutachtens wird folgender Beschluss gefasst:
1. Der Rat der Gemeinde Berge beschließt
gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a
BauGB aufzustellen.
2. Der Rat der Gemeinde Berge stimmt den
Vorentwürfen der Planzeichnung und der Begründung zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ zu und beschließt die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
durchzuführen.
In der
Sitzung vom 18.04.2018 hat der Rat der Gemeinde Berge auf Grundlage des
Vorentwurfs (Lageplan) beschlossen, gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in
Berge aufzustellen. Der Bebauungsplan Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in
Berge weist in seiner Fassung der 1. Änderung vom 04.04.2001 den Großteil der
Flächen als „eingeschränktes Gewerbegebiet“, den verbleibenden Rest als
„Mischgebietsfläche“ aus.
Derzeit ist ein weiterer Bedarf an Gewerbegrundstücken nicht erkennbar, jedoch
besteht ein erheblicher Bedarf an Wohnbaugrundstücken. Mit der derzeitigen
planungsrechtlichen Festlegung ist eine reine Bebauung zu Wohnzwecken nicht
möglich, da der gewerbliche Nutzungsanteil überwiegen muss. Es ist angedacht,
den Bebauungsplan in einem Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
dergestalt zu ändern, dass die als eingeschränktes Gewerbegebiet (eGE)
ausgewiesenen Flächen nunmehr als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden. Dies ist
insoweit auch die richtige Vorgehensweise, da eine Kommune zunächst zu prüfen
hat, ob nicht bereits überplante Teilbereiche geändert werden können. Der Boden
an sich ist auch als Schutzgut anerkannt, so Bürgermeister Brandt.
Der ca. 2,8
ha große Änderungsbereich liegt zwischen der Lingener Straße (L 60) im Süden
und der Börsteler Straße (L102) im Norden sowie beidseitig der Straße „Am
Tempelskamp“.
Planungsanlass
ist, dass der Rat der Gemeinde Berge die 2. Änderung des Bebauungplanes Nr. 10
„Gewerbegebiet Lingener Straße“ beschlossen hat, um die bereits ansatzweise im
Änderungsbereich bestehende mischgebietstypische Nutzung aufzugreifen und
fortzuentwickeln. Im Änderungsbereich soll dementsprechend insgesamt ein
Mischgebiet (MI) festgesetzt werden. Die bislang angedachte
Gewerbegebietsnutzung (eingeschränktes Gewerbegebiet GEe) konnte bislang nicht
realisiert werden und wird aufgegeben. In Ausführung des obigen Beschlusses,
der entsprechenden Gutachten (Schallschutz) und der Prognosen (Immissionen) ist
ein Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener
Straße“ in Berge erstellt worden.
Es erfolgen
Erläuterungen anhand des übermittelten Bebauungsplanentwurfes. Das Baugebiet
soll über eine Ringstraße erschlossen werden. Des Weiteren konnten schon
notwendige Vorabberechnungen und Gutachten eingeholt werden
(artenschutzrechtliches Gutachten, Schallschutzgutachten, Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Bersenbrück etc.). Die
vorhandene Firsthöhe von 9,00 m ist aus dem bestehenden Bebauungsplan
übernommen worden. Die Frage ist nunmehr, wie viele Wohneinheiten (2 oder 3)
festgelegt werden sollen. Der Verwaltungsausschuss hat einstimmig empfohlen,
dass das ausgewiesene Gebiet vorzugsweise der privaten Wohnbebauung dienen und
je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig sein sollen, so Bürgermeister
Brandt
Beigeordneter
Hanne merkt an, das man innerhalb der CDU-Fraktion rege über eben diese
Thematik diskutiert hat. Dabei sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass man die
Grundstücke für private Bauwillige und Familien zur Verfügung zu stellen
sollte. Es sollte nicht der Mietwohnbau im Vordergrund stehen. Insgesamt bietet
die Plangrundlage eine sehr offene Bauweise an.
Die Mitglieder des
Rates sind sich einig, dass soweit Änderungen/Befreiungen vom Bebauungsplan
notwendig sind, dies immer noch mit einer entsprechenden Beschlussfassung
genehmigt werden kann.