1. Dem Jugend- und Kulturausschuss sind bis zu fünf beratende Mitglieder hinzuzuwählen.
2. Die von der Trägern der freien Jugendhilfe noch vorzuschlagenden Personen werden als Mitglieder in den Jugend- und Kulturausschuss berufen.
Der Samtgemeinderat beschließt
einstimmig: