Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 23

1.    Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 3 BauGB:

 

1.1  Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Nr. 94 „Große Aa“, Lingen, vom 18.04.2006:

 

       Für die Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Baugebiet  in die Plümpe (Gewässer III. Ordnung) ist gemäß § 10 des Nds. Wassergesetzes frühzeitig eine Erlaubnis zu beantragen.

 

 

1.2  Wasserverband Bersenbrück vom 27.04.2006:

 

       Die Anregungen und Hinweise sind zu beachten.

 

 

1.3 Nds. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr, Osnabrück, vom 28.04.2006:

 

       Die Hinweise hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes über die  Planstraße A (Sellberg) mit Anschluss an die B 214 und zum Ziegeleiweg sind zu beachten. Der nachrichtliche Hinweis ist in die Planunterlage zu übernehmen.

 

 

1.4 Landkreis Osnabrück vom 02.06.2006:

 

       Bauleitplanung/Bauaufsicht

 

       Der in der Anlage zur gutachterlichen Stellungnahme enthaltene Nummerierungsfehler wird dahingehend korrigiert, dass auf die vorhandenen Anlagen 9 und 10 hingewiesen wird.

 

       In der vom Büro eingesetzten Software Soundplan 5.0 sind verschiedene Berechnungsgrundlagen enthalten, die zu Beginn des Berechnungsvorgangs entsprechend aktiviert werden müssen, da ansonsten der Berechnungsvorgang nicht gestartet werden kann. Diese Parameter sind aus den Berechnungsergebnissen nicht vollständig ersichtlich. Den Anregungen des Landkreises wird dahingehend gefolgt, dass diese Grundlagen jeweils redaktionell ergänzt werden, z.B. Anwendung des Teilstückverfahrens (RLS 90 Verfahren 4.4.2)

 

       Der Begriff „maßgeblicher Außenlärmpegel“ entstammt der DIN 4109 und ist im Rahmen des Schutzes vor Verkehrslärmimmissionen für die Bestimmung des Lärmpegelbereiches erforderlich. Dieser Pegel wird in der gutachterlichen Stellungnahme ermittelt, in dem zum jeweils errechneten Beurteilungspegel ein Zuschlag von 3 dB(A) für eine beidseits geschlossen bebaute Straße erfolgt. Die gutachterliche Stellungnahme ist um diese Erläuterung redaktionell ergänzt.

 

       Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme zur 26. Flächennutzungsplanänderung ist ein städtebaulicher Strukturplan M 1:2.000 der die gesamte geplante gewerbliche Siedlungsentwicklung südlich der B 214 zwischen Neuenkirchener Damm im Westen und Straße „Sellberg“ im Osten beinhaltet.

       Die Umsetzung erfolgt abschnittsweise im Rahmen der einzelnen Bebauungspläne Nr. 30, Nr. 31, Nr. 53 und wird mit dem Bebauungsplan Nr. 57 abgeschlossen.

 

       Dieser Strukturplan enthält alle Angaben und Festsetzungen (FSP und Lärmpegelbereiche) der beteiligten 4 Bebauungspläne bzw. –entwürfe, um die normativen Anforderungen an den Schallschutz gem. DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ für die schutzbedürftige Wohnnutzung in WA- und MI-Flächen (einschließlich Außenbereich) beurteilen und gewährleisten zu können.

 

       Gerade diese mittelfristige Strukturplanung als Planungsebene zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan ermöglicht es, bereits im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme zur 26. Flächennutzungsplanänderung die Immissionsschutzforderungen für die gesamten Gewerbeflächen übergreifend zu ermitteln. Bei der Ermittlung der erforderlichen Immissionsschutzfestsetzungen sind vorhandene und geplante Nutzungen außerhalb des Geltungsbereiches (z.B. WA-Gebiete nördlich der B 214; vorhandene Bebauung im Süden) und innerhalb der Geltungsbereiche (z.B. WA--Fläche Sellberg) sowie die einzelnen flächenbezogenen Schallleistungspegel (FSP) aus den jeweiligen Bebauungspläne berücksichtigt worden. Ergebnis dieser ganzheitlichen Betrachtung sind optimierte, untereinander abgestimmte Immissionsschutzmaßnahmen. Eine Trennung zwischen Vorbelastung und erzeugter Zusatzbelastung ergibt sich bei dieser ganzheitlichen Betrachtung nicht.

 

       Die gutachterlichen Stellungnahme wurde mit der Software Soundplan 5.0 berechnet. Als Grundlage der Berechnungen sind die 4 Bebauungspläne und -entwürfe im Maßstab 1:1.000 eingescannt und im btm- Dateiformat den Soundplan-Berechnungen zugrunde gelegt worden, da nicht alle Bebauungspläne digital vorlagen. Damit wurde die notwendige Maßstäblichkeit 1:1.000, die normalerweise erst auf der verbindlichen Bebauungsplanebene angewendet wird, bereits in der gutachterlichen Stellungnahme zur 26. Flächennutzungsplanänderung erfüllt.

       Zur Verdeutlichung sind diese Erläuterungen in die gutachterliche Stellungnahme und die Begründung des Bebauungsplanentwurfes Punkt 7. „Immissionsschutz“ aufzunehmen.

 

       Entsprechend der o.g. Ausführungen sind sowohl die erforderliche Maßstäblichkeit der verwendeten Plangrundlage als auch die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar vorhanden bzw. werden im Detail redaktionell ergänzt. Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme sind auf dieser Grundlage im Allgemeinen Wohngebiet am Haus Sellberg 6, das den Lärmquellen Verkehr (s. Pkt. 3.4) und Gewerbe (s. Pkt. 4.2) am nächsten liegt, die Beurteilungspegel für die Immissionspunkte Cw und Cn (n-nördlich; w-westlich) berechnet worden.

       Die vorhandene und prognostizierte Verkehrsbelastung durch die B 214 führt auch noch am nördlichen Rand des Allgemeinen Wohngebietes zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“, so dass passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind.

       Im Bebauungsplan ist deshalb in diesem Bereich der Lärmpegelbereich IV festgesetzt.

 

       Hinsichtlich der gewerblichen Schallimmissionen sind zum Schutz der Wohnbebauung auf den benachbarten Flächen eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, so das im Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ eingehalten bzw. unterschritten werden.

 

       Brandschutz

 

       Mit dem Eigentümer der in diesem Baugebiet vorhandenen Teichanlage ist zu klären, ob der Teich als Löschwasserteich nach DIN 14210 ausgebaut und somit für die unabhängige Löschwasserversorgung genutzt werden kann.

 

       Wasserrecht und –wirtschaft

 

       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2.    Stellungnahmen einzelner Bürger liegen nicht vor.

 

 

3.    Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB:

      

       Der Bebauungsplan Nr. 31 „Gewerbegebiet Sellberg“ mit baugestalterischen Festsetzungen der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Grünordnungsplan wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB und der öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

 


Der Stadtrat beschließt einstimmig (23 Ja-Stimmen):