Beschluss: einstimmig

Der Rat beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):

 

  1. Aus Sicht der Gemeinde Berge sind keine weiteren Festsetzungen als über die bisher bestehenden Festsetzungen im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) erforderlich.

 

  1. Für die Siedlungsräume in Berge, sowie dem Gemeindeteil Grafeld sollen genügend Entwicklungsräume beziehungsweise Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben.

 

  1. Die Vorranggebiete der Land- und Forstwirtschaft sollen durch die Planungen zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) nicht weiter eingeschränkt werden.

Der Landkreis Osnabrück hat mit Schreiben vom 07. April 2015 gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) seine allgemeinen Planungsabschichten bekanntgegeben und leitet das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) ein.

 

Planungsanlass:

 

Der Landkreis Osnabrück ist Träger der Regionalplanung und hat damit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) für seinen Planungsraum einen Regionalplan (Regionales Raumordnungsprogramm) aufzustellen. In ihm sind für einen mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, insbesondere zu den unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG).

 

Das derzeitige Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2004 ist am 09. April 2005 in Kraft getreten. Das RROP tritt gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 NROG nach 10 Jahren außer Kraft soweit nicht vom Träger der Regionalplanung gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG die allgemeinen Planungsabsichten zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung öffentlich bekannt gemacht wurden. Um die Raumordnung im Landkreis Osnabrück an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen und zukunftsfähig zu machen, wir ein neues RROP aufgestellt und an aktualisierte Planungsgrundlagen angepasst, so Bürgermeister Brandt.

 

Das RROP ist aus dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) zu entwickeln. Dieses wurde im Jahr 2008 neu bekannt gemacht und zuletzt 2012 geändert; derzeit läuft ein erneutes Änderungsverfahren. Weiterhin wurden die Raumordnungsgesetze des Bundes (ROG) und des Landes Niedersachsen (NROG) überarbeitet. Aus diesen Änderungen resultiert ein Anpassungsbedarf für das RROP.

Die Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten dient dem Aufstellungsprozess als offizieller Beginn. Weiterhin wird mit der Bekanntgabe der Planungsabsichten gewährleistet, dass das rechtsgültige RROP über den 10-Jahreszeitraum seine Gültigkeit behalten kann, bis ein neues RROP in Kraft getreten ist (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG)

 

Letztmalig hat der Landkreis Osnabrück die Teilfortschreibung Energie des Regionalen Raumordnungsprogramms 2014 geändert. Die Änderung war aufgrund des Inkrafttretens der Änderungsverordnung zum Landesraumordnungsprogramm (LROP) am 03.12.2012 notwendig, die unter anderem vorsorgende Regelungen zur raumverträglichen Umsetzung der Energiewende, wie zur Wind- und Solarenergienutzung, zum Netzausbau und zu den Trassenplanungen vorsieht. Auf Grundlage dieser Änderung des Landesraumordnungsprogramms und der politischen Beschlusslage zum Klimaschutzkonzept des Landkreises Osnabrück, bis zum Jahr 2030 bilanziell 100 % des Strombedarfs selbst zu erzeugen, wurde im Jahr 2012 mit der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2004 für den Teilbereich Energie begonnen. Die Teilfortschreibung Energie 2013 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2004 für den Landkreis Osnabrück vom Kreistag des Landkreises Osnabrück am 28.10.2013 als Satzung beschlossen und vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung – Regierungsvertretung Oldenburg am 23.12.2013 genehmigt. Mit der Bekanntmachung vom 31.01.2014 trat die Teilfortschreibung Energie 2013 des Regionalen Raumordnungsprogramms in Kraft.

 

Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück besteht  derzeit aus dem im Jahr 2005 festgesetzten Hauptteil und den Teilfortschreibungen Einzelhandel (2010) und Energie (2014). Das Regionale Raumordnungsprogramm ist für die Gemeinde Berge insoweit von Bedeutung, da gemäß § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.

 

Nach den vorliegenden Unterlagen sind keine weiteren Festsetzungen als über die bisher bestehenden Festsetzungen im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) erforderlich und für die Siedlungsräume in Berge, sowie dem Gemeindeteil Grafeld sollten genügend Entwicklungsräume verbleiben, teilt Bürgermeister Brandt mit.

 

Interessant könnte in diesem Zusammenhang der beabsichtigte Neubau von Hochspannungsleitungen von Cloppenburg nach Ibbenbüren sein, da der geplante Verlauf bisher eher grob dargestellt wird. Nach den bisher vorliegenden Informationen sind in Gesprächen nur die Vertreter der Samtgemeinden Artland, Bersenbrück und Neuenkirchen eingeladen worden, so dass man im Umkehrschluss davon ausgehen könne, dass die Samtgemeinde Fürstenau nicht betroffen sein wird, so Bürgermeister Brandt.