Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltung: 0, Befangen: 0

 Beschlussvorschlag:

 

  1. Den dargelegten Abwägungsvorschlägen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird zugestimmt.
  2. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB ist der Entwurf der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau einschließlich Begründung nebst Anlagen, Umweltbericht und Artenschutzbeitrag aufzustellen.
  3. Der Entwurf wird um den textlichen Hinweis ergänzt, dass, soweit sich im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren bislang nicht ermittelte Konflikte hinsichtlich einer Beeinträchtigung privater oder öffentlicher Belange ergeben, eine Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen aus städtebaulichen Gesichtspunkten in der Abwägungsentscheidung über die vorhabenbezogenen Bebauungspläne berücksichtigt werden soll. Auf der Grundlage des Entwurfs sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Herr Samtgemeindebürgermeister Trütken leitet in den Tagesordnungspunkt „45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau“ ein und geht dabei zunächst auf die Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Brandschutzausschusses vom 23.09.2014 ein. Die Verwaltung habe in der damaligen Sitzung den Auftrag erhalten, bis zur nächsten Ausschusssitzung die verschiedenen Abwägungsmöglichkeiten, insbesondere die zur Umfassung von Ortschaften durch Windparks, auf ihre Genehmigungsfähigkeit vom Landkreis Osnabrück prüfen zu lassen. Dies sei der aktuelle Planungsstand bei seiner Amtsübernahme gewesen.

Samtgemeindebürgermeister Trütken führt weiter aus, dass das wichtige Thema „Windenergie“ mit aller Genauigkeit bearbeitet wird und daher die zunächst für Februar geplante Sitzung verschoben werden musste. Samtgemeindebürgermeister Trütken weist noch einmal darauf hin, dass die Sitzung für den heutigen Tage ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist und die Unterlagen im Internet auch für jedermann zugänglich waren.

 

Im Weiteren geht er auf die Problematik einer möglichen Verhinderungsplanung ein. Diese könnte u. a. zur Folge haben, dass der Landkreis an der Kommune vorbei im BImSchG-Verfahren Windenergieanlagen genehmigt, ohne das die Samtgemeinde oder Stadt Fürstenau Steuerungs- und/oder Einflussmöglichkeiten hinsichtlich einer möglichen Errichtung besitzt.

Um dies zu verhindern, haben bereits erste Gespräche mit einzelnen Planern und Investoren stattgefunden, um durch frühzeitige Gespräche die Planer und Investoren dahingehend zu bewegen, eine verringerte Anzahl an Windenergieanlagen in dem jeweiligen Windvorranggebiet zu errichten. Auch über eine Höhenbegrenzung ist gesprochen worden. Abhängig von der Höhe sind aber beispielsweise in einem Windvorranggebiet zwischen zehn mittelgroßen Windenergieanlagen und drei größere Anlagen planerisch möglich.

Grundsätzliches Planungserfordernis ist, der Windenergie substanziell Raum zu geben.

Im Anschluss daran dankt Samtgemeindebürgermeister Trütken den Bürgerinnen und Bürgern für die zahlreichen Einwände, gibt aber auch zu verstehen, dass die Wirkzonenanalyse im Landkreis zeigt, dass in anderen Gebieten des Landkreises zum Teil mit höheren Belastungen durch Windenergieanlagen gerechnet werden muss. Von einseitigen Belastungen innerhalb des Kreisgebietes zulasten der Samtgemeinde Fürstenau kann daher nicht ausgegangen werden. Die Planungsgrundlagen für die Samtgemeinde Fürstenau wurden aufgrund der vielen Einwände noch einmal verfeinert.

Durch die zuvor mit Planern und Investoren geführten Gespräche konnte bereits erreicht werden, dass diese nicht wie zunächst öffentlich diskutiert 17 Windenergieanlagen, sondern stattdessen weniger Windenergieanlagen rund um Settrup planen. Damit dürften die Zonen mit den höchsten Belastungswerten der Wirkzonenanalyse verringert sein.

 

Bevor Herr Brokmann, Kortemeier & Brokmann, mit der Präsentation der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB beginnt, stellt Herr Desmarowitz, IPW, fest, dass sich die überwiegende Anzahl der Kritiken auf die Windvorrangflächen in der Stadt Fürstenau beziehen. Rückblickend berichtet Herr Desmarowitz, dass der Rat der Samtgemeinde Fürstenau zuvor in seiner Sitzung am 12.12.2013 u. a. beschlossen hat, für die in der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2004 für den Landkreis Osnabrück – Teilbereich Energie 2013 dargestellten Vorranggebiete für Windenergienutzung eine 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau aufzustellen mit dem Ziel, Windkonzentrationszonen mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S.3 BauGB darzustellen. Nach der Vorlage des Vorentwurfs wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 09.12.2013 bis einschließlich 23.12.2013 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 27.11.2013 um Stellungnahme bis zum 23.12.2013 gebeten. Am 25.05.2014 hat eine Bürgerbefragung zum Thema Windenergie und Abstandsregelungen stattgefunden, dessen Ergebnis ebenso wie 795 Unterschriften einer Unterschriftensammlung in die Abwägung mit einbezogen wurde.

Die eingegangen Stellungnahmen, die entsprechenden Abwägungsvorschläge bzw. die Abwägungsoptionen wurden in der Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Brandschutzausschusses am 23.09.2014 ausführlich dargestellt und erläutert.

Aufgrund der Stellungnahme des Landkreises Osnabrück vom 07.11.2014 wurden die Entwurfsunterlagen zur 45. Änderung einschließlich der Abwägungsvorschläge überarbeitet und anschließend einer umfassenden juristischen Überprüfung unterzogen.

Der Landkreis Osnabrück hat bei der Prüfung die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte (Münster) hinzugezogen. Dort ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass eine kommunale Bauleitplanung, die von den Vorgaben der Teilfortschreibung Energie zum RROP des Landkreises Osnabrück aus Gründen der umfassenden Wirkung von Windparks auf Ortslagen abweicht, gegen die Anpassungspflichten aus § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, da die optischen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Ebene der Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind. Kommunale Handlungsspielräume bestehen daher nicht.

 

Nach der Einleitung durch Herrn Desmarowitz führt Herr Brokmann, Kortemeier & Brokmann, weiter aus, dass eine Abstanderhöhung von 500 m auf 700 m eine Reduzierung der Fläche von 2,06 % des Samtgemeindegebietes auf 0,82 % des Samtgemeindegebietes zur Folge hätte. Der Windenergie wäre dadurch nicht substanziell Raum gegeben.

 

Ratsfrau Wagener erkundigt sich, ob Frau Rechtsanwältin Henze die rechtliche Einschätzung des Landkreises teilt. Frau Rechtsanwältin Henze antwortet darauf, dass die Samtgemeinde Fürstenau Möglichkeiten in der Feinsteuerung bei der Anpassung an das Regional Raumordnungsprogramm besitzt, grundsätzlich aber eine Anpassungspflicht besteht. Die in Mecklenburg -Vorpommern angewandte Methode der Umzingelungswirkung ist dabei nicht ohne Prüfung der besonderen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der topographischen Verhältnisse, auf die Stadt Fürstenau übertragbar.

 

Im Verlauf der Präsentation stellt Ratsfrau Wagener die Frage, warum die Darstellungen auf Seite 26 der Präsentation unterschiedlich sind. Herr Wittstock, Kortemeier & Brokmann, erklärt, dass auf dem linken Bild alle im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesen Windvorranggebiete und auf dem rechten Bild die im Bereich der Samtgemeinde Fürstenau ausgewiesenen Windvorranggebiete berücksichtigt wurden und sich daraus die farblichen Unterschiede ergeben.

 

Zum Präsentationsabschnitt 2.8 „Artenschutz“ stellt Ratsfrau Wagener die Frage, ob das neueste Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Widerruf der Baugenehmigung einer Windenergieanlage im Hinblick auf Fledermäuse berücksichtigt wurde bzw. bekannt ist. Herr Wittstock gibt an, dass das Urteil im Grundsatz bekannt ist, sich aber mit einem Umweltgutachten im BimSchG-Verfahren auseinandersetzt. Frau Rechtsanwältin Henze führt weiter aus, dass sich das Urteil auf das konkrete Genehmigungsverfahren bezieht. In dieser Planungsphase befinde sich die Samtgemeinde Fürstenau nicht.

 

Darüber hinaus weist Ratsfrau Wagener auf die fehlende Kartierung für die windkraftsensiblen Fledermäuse hin. Diese ist nach Aussage von Herrn Wittstock erst möglich, wenn die genauen Anlagenstandpunkte bekannt sind. Auf Nachfrage, ob diese Kartierungen dieses Jahr noch durchgeführt werden können und wie lange diese dauern erläutert Herr Wittstock, dass die Kartierungen noch dieses Jahr stattfinden könnten und eine Vegetationsperiode umfassen.

 

Bei der Präsentation des Abschnitts 2.15 „Denkmalschutz“ wird auf Nachfrage von Ratsfrau Wagener von Herrn Desmarowitz mitgeteilt, dass bei den Bau- und Bodendenkmälern auch Rücksprache mit anderen Fachbehörden gehalten wurde. Die Schlossanlage ist nur aus dem unmittelbaren Nahbereich heraus erlebbar. Schon in geringfügigen Entfernungen von etwa 100 bis 200 m bestehen aufgrund der waldartigen Bepflanzung des Stadtparks im Süden und Westen sowie der eng bebauten Altstadt keine Sichtbeziehungen auf die Schlossanlage mehr. Samtgemeindebürgermeister Trütken stellt noch einmal klar, dass es darum geht, ob die Schlossanlage zu sehen ist, nicht ob die Windenergieanlagen zu sehen sind.

 

Als Fazit stellt Herr Desmarowitz fest, das sich aufgrund der Abwägung über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung keine grundsätzliche Veränderung der Gebietskulisse gegenüber dem Regionalen Raumordnungsprogramm bzw. dem Vorentwurf der 45. Flächennutzungsplanänderung gibt.

 

Herr Desmarowitz stellt weiter den Entwurf der 45. Flächennutzungsplanänderung vor. Während der Präsentation merkt Ratsfrau Wagener an, dass der derzeitige Flächennutzungsplan bereits über eine Ausschlusswirkung für Windenergie verfügt. Frau Rechtsanwältin Henze macht daraufhin deutlich, dass der Flächennutzungsplan an das Regionale Raumordnungsprogramm anzupassen ist. Die Anpassung des derzeit wirksamen Flächennutzungsplans an die Ziele der Raumordnung könne bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ernstfall kommunalaufsichtlich und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

 

Der Vorsitzende, Ratsherr Speer, dankt den Planern abschließend für die ausführlichen Ausführungen.

 

Sodann führt Ratsherr Imke aus, dass nun die Politik eine Abwägung treffen muss. Die Samtgemeinde Fürstenau habe sich bewusst für ein vierstufiges Modell entschieden, um damit eine größtmögliche Bürgerbeteiligung zu erreichen. Beispielsweise werden in anderen Teilen des Kreisgebietes die Baugenehmigungen für Windenergieanlagen überwiegend über BimSchG-Verfahren erteilt, so dass die Bürgerbeteiligung dort eine weniger wichtige Rolle einnimmt.

Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes geht es zunächst vorrangig um die Ausweisung von Windkonzentrationsflächen, nicht um die Zulassung einzelner Windenergieanlagen. Der Landkreis Osnabrück hat signalisiert, die Flächennutzungsplanänderung nicht zu genehmigen, wenn dort ganze Windvorranggebiete nicht übernommen werden sollten. Aus diesem Grund und da noch weitere Prüfungen im Rahmen der nachgeordneten Verfahren folgen, wird die CDU/UWG - Gruppe dem Beschlussvorschlag zustimmen. Dem Unmut vieler Bürgerinnen und Bürger darüber, dass nun doch keine Flächen von den weiteren Planungen ausgeschlossen werden, wird von seiner Gruppe viel Verständnis entgegengebracht.

 

Beigeordneter Brandt erklärt, dass die SPD/Grüne - Gruppe ebenfalls lange über die Vorlage beraten hat. Er bedauert, dass bei der vorherigen Vorlage der Eindruck entstanden ist, dass die Fläche „Welperort“ durch die Anwendung des Verfahrens für Umzingelungswirkung aus Mecklenburg - Vorpommern entfallen könnte. Wenn nun die Fläche 45. 6 aus der Flächennutzungsplanänderung herausgenommen werden würde, hätte dies zur Folge, dass der Landkreis Osnabrück die Flächennutzungsplanänderung nicht genehmigen würde. Die bisherige Arbeit wäre umsonst gewesen und Baugenehmigungen für Windenergieanlagen könnten nach BImSchG-Verfahren erteilt werden.

Als Ergänzung zum geplanten Beschluss trägt Beigeordneter Brandt weiter vor, dass dieser um die Thematik der Höhenbegrenzung ergänzt werden sollte. Beigeordneter Brandt stellt einen ergänzten Beschlussvorschlag.

Frau Rechtsanwältin Henze merkt an, dass die Änderung protokolliert werden muss und sich die anwesenden Ausschussmitglieder mit der Änderung einverstanden erklären müssen. Ferner wird Frau Rechtsanwältin Henze den Beschlussvorschlag rechtssicher formulieren.

Ratsherr Imke teilt mit, dass die CDU/UWG – Gruppe dieser Vorgehensweise zustimmt.

 

 

 

 

 

 


Der Planungs-, Bau-, Umwelt und Brandschutzausschuss empfiehlt nach reger Diskussion (9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme):