Der Rat beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):
1.
Der
Gesellschaftsvertrag der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH
wird, wie in der Begründung zu dieser Vorlage dargelegt, geändert.
2.
Das
Stammkapital der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH wird auf
Euro umgestellt. Das sich in Euro ergebende Stammkapital in Höhe von 123.476,99
Euro wird einer Euroglättung zugeführt und auf 123.648,00 Euro erhöht. Der
Anteil der Gemeinde Berge an der Kapitalerhöhung beträgt 0,71 €. Die Gemeinde
Berge stimmt der Kapitalerhöhung zu.
3.
Für
die Gemeinde Berge erhöht sich die Verlustabdeckung um 3,76 € auf insgesamt 944,79
€.
4.
Die
Gemeinde Berge stimmt einer Reduzierung des Zuschussvertrags zwischen Landkreis
Osnabrück und oleg vom 01.12.1995 in Höhe von 450.000 DM auf 50.000 € zu.
5.
Die
Vertreter der Gemeinde Berge in den Gremien der oleg Osnabrücker
Land-Entwicklungsgesellschaft mbH werden angewiesen, entsprechend der
vorgenannten Beschlussfassung abzustimmen.
6.
Der
außenplanmäßigen Ausgabe für die unter Punkt 2. genannten Kapitalerhöhung in
Höhe von 0,71 € und für die unter Punkt 3. genannten Kapitalrücklagendotierung
im Jahr 2014 für eventuell entstehende Verluste im Jahr 2015 in Höhe von
insgesamt bis zu 944,79 € wird zugestimmt.
7.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Zulässigkeit und
der Unbedenklichkeitserklärung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
8.
Hinsichtlich
der Benennung der Aufsichtsratsmitglieder wird auch der geplanten Besetzung mit
weiteren ehrenamtlich tätigen Ratsmitgliedern zugestimmt.
Die Vorlage wurde zentral vom Landkreis Osnabrück erstellt und an die Kommunen zwecks Beschlussfassung weitergeleitet. Im Detail stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar.
Begründung, Sach- und Rechtslage der Beschlüsse unter 1. - 3.:
Der gültige Gesellschaftsvertrag
der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH (oleg) datiert vom
19.12.2001. Die Gesellschafterversammlung der oleg hat in ihrer Sitzung am
04.12.2013 die Geschäftsführung mit der Überarbeitung des
Gesellschaftsvertrages beauftragt. Der Entwurf soll neben formalrechtlichen
Anpassungen auch der Notwendigkeit einer Erweiterung des Aufgabenbereichs der
oleg im Bereich Flächenmanagement Rechnung tragen. Das Flächenmanagement ist
aufgrund der zunehmend schwierigeren Verfügbarkeit an Tauschflächen notwendig,
um Flächen für Projekte zeitnah zur Verfügung stellen zu können. Dazu ist nach
steuerlicher Prüfung die Aufgabe der Steuerbefreiung notwendig, da diese den
Tätigkeiten der oleg zu enge Grenzen setzt. Eine strategische Sicherung von
Tausch- und Ausgleichsflächen als Voraussetzung für den Erfolg von Projekten,
kann als steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht erfolgen. In
der Sitzung am 30.07.2014 hat die Gesellschafterversammlung beschlossen, den
vorliegenden Entwurf des Gesellschaftsvertrages den Gremien zur Genehmigung
vorzulegen. Der Vertrag soll zum 01.01.2015 Gültigkeit erlangen.
Die Tätigkeiten der oleg werden in zwei
separate Geschäftsbereiche aufgeteilt, die Bereiche „oleg-Projekte“ und
„oleg-Flächenmanagement“.
Der Bereich „oleg Projekte“ mit der
Refinanzierung über Geschäftsbesorgungsverträge und die Verlustabdeckung durch
die Gesellschafter umfasst alle Aufgaben in Form und Umfang der bisherigen
Tätigkeiten der oleg entsprechend des Gesellschaftsvertrags vom 19.12.2001.
Der
Bereich „oleg Flächenmanagement“ umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
a) Erwerb und Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Flächen und auch Tauschflächen und aufstehenden Gebäuden im Rahmen eines vorausschauenden Flächenmanagements,
b)
Errichtung,
Erwerb und Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Geschäfts- und
Gewerberäumen einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen zur
Ansiedlungsförderung und zur Unterstützung der ansässigen Wirtschaft.
Damit hat der Bereich
„oleg-Flächenmanagement“ insbesondere die Aufgabe, außerhalb von konkreten
Projekten im Gesellschafterauftrag, strategisches und vorausschauendes Flächen-
und Infrastrukturmanagement zu betreiben. Die Verlustabdeckung für das
Flächenmanagement übernimmt der Landkreis Osnabrück.
In beiden
Geschäftsbereichen kommen Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung dem
jeweiligen Bereich zu Gute. Es erfolgt eine getrennte buchhalterische Erfassung
der beiden Geschäftsbereiche. Im Rahmen des kommunalen Querverbundes ist eine
Spartentrennung bei Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten
ohnehin erforderlich (§ 8 Abs. 7 in Verbindung mit §
8 Abs. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Die gesellschaftsrechtliche Praxis hat seit 2001 gezeigt, dass einige formalrechtliche Änderungen in den Vertragsgrundlagen erforderlich sind. Zudem wird eine Euro-Umstellung und Euroglättung auf volle Eurobeträge durch Kapitalerhöhung angestrebt. Das Stammkapital erhöht sich damit von 241.500 DM bzw. 123.476,99 Euro auf 123.648,00 Euro. Die Zahlen ergeben sich aus der offiziellen Umrechnungstabelle des Steuerberaters, bei gleichbleibenden Stimmrechtsverhältnissen der Gesellschafter. Die Summe der Kapitalerhöhung für alle Gesellschafter ist aus der Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen. Die Stimmanteile bleiben durch die Euroglättung für alle Gesellschafter unverändert. Die Stimmanteile werden von vorher einer Stimme je angefangene 500 DM auf eine Stimme je 1 Euro Gesellschaftsanteil umgestellt.
Die Ladungsfristen für Aufsichtsratssitzungen und Gesellschafterversammlungen werden auf jeweils einheitlich zwei Wochen sowie die Versandfristen der Sitzungsprotokolle auf vier Wochen angepasst.
In den Gremienbesetzungen werden die Vertretungsregelungen für den Landrat und die Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 138 Absatz 2 Satz 3 NKomVG festgesetzt. Bei der Benennung der Aufsichtsratsmitglieder werden die Regelungen an die Praxis angepasst. Für die Gesamtheit der Samtgemeinden, Städte und Gemeinden des Landkreises werden nun anstelle von vier Vertretern und zwar jeweils 2 Ratsmitgliedern und zwei Hauptverwaltungsbeamte weiterhin vier Vertreter, davon mindestens zwei Hauptverwaltungsbeamte und jeweils ein Stellvertreter durch die Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten bestimmt. Diese neue Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Aufsichtsrat in der Regel auf Vorschlag der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten mit vier Hauptverwaltungsbeamten besetzt wird. Es wird ergänzt, dass die Geschäftsführung an der Gesellschafterversammlung sowie der Aufsichtsratssitzung teilnimmt (ohne Stimmrecht).
Die Möglichkeiten der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sowie der Aufsichtsratssitzung werden um schriftliche, telegrafische, fernschriftlich kopierte sowie E-Mail-Abstimmungen ergänzt. Für Aufsichtsratsmitglieder werden Stimmbotschaften zugelassen.
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung werden ergänzt um den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses sowie um den Beschluss über Zuweisung in und Verwendung von Rücklagen. Weiterhin kommt der Gesellschafterversammlung die Aufgabe zu, Ersatzansprüche gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern geltend zu machen, sowie die Gesellschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder zu vertreten. Weiterhin ist es Aufgabe der Gesellschafterversammlung Abschluss, Änderung und Beendigung von Geschäften und Verträgen der Gesellschaft mit Aufsichtsratsmitgliedern durchzuführen. Die Entlastung der / des Geschäftsführers ist nicht mehr Aufgabe der Gesellschafterversammlung sondern des Aufsichtsrates. Der Erlass einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat entfällt. Diese hatte es in der Praxis nie gegeben.
Die Aufgaben des Aufsichtsrates werden um die Wahl des Abschlussprüfers sowie die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern konkretisiert. Beide Aufgaben waren zuvor bereits Aufgabe des Aufsichtsrates, jedoch an anderen Stellen des Gesellschaftsvertrages geregelt. Ergänzt werden die Aufgaben der Entlastung der Geschäftsführung sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Neu aufgenommen wird eine Regelung, die festsetzt, dass die Geschäftsführung jedes Jahr einen Wirtschaftsplan für beide Geschäftsbereiche aufzustellen hat. Der Wirtschaftsplan muss vor Beginn des Geschäftsjahres beschlossen werden und eine Stellenübersicht enthalten. Zudem ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Der bisherige § 12 zur Nachschusspflicht wird zu § 15 Verlustabdeckung. Die Verlustabdeckung wird unterteilt in Verlustabdeckung für die beiden Geschäftsbereiche „oleg-Projekte“ und „oleg-Flächenmanagement“. Die Verpflichtung zur Übernahme des Jahresfehlbetrages und die Aufteilung der anteiligen Übernahme der Verluste je Gesellschafter bleiben für den Bereich „oleg-Projekte“ im Grundsatz bestehen. Es findet eine Anpassung an Eurobeträge und eine Aufrundung auf volle 1.000-er Beträge für jede Gruppe der Gesellschafter statt (Sparkassen 52.000 €, Landkreis 77.000 €, Gemeinden 77.000 €). Damit erhöht sich der Betrag der maximalen Verlustabdeckung um insgesamt 1.483,25 € auf 206.000 €. Davon entfallen 870,80 € auf die Gruppen der Sparkassen und jeweils 306,22 € auf den Landkreis Osnabrück sowie die Gruppe der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden. Eine Gegenüberstellung der bisherigen Verlustabdeckung und der aus der Euroglättung resultierenden Erhöhung der Verlustabdeckung je Gesellschafter ist als Anlage 2 angefügt.
Die Verlustabdeckung für den Bereich „oleg-Flächenmanagement“ trägt allein der Landkreis Osnabrück. Die Höhe der Verlustabdeckung ist jährlich auf 410.000 € jährlich begrenzt. Einen darüber hinaus entstehenden Jahresfehlbetrag übernimmt der Landkreis Osnabrück nur, sofern er dem im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Fehlbetrag zugestimmt hat. Durch den sich erhöhenden Arbeitsaufwand durch das Geschäftsfeld oleg-Flächenmanagement ist die Einplanung von Personal für den Geschäftsbereich oleg-Flächenmanagement notwendig. Diese Kosten sind in der Verlustabdeckung des Landkreises Osnabrück enthalten und werden jährlich im Wirtschaftsplan für den Geschäftsbereich oleg-Flächenmanagement ausgewiesen.
Die Regelungen bezüglich Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung werden an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst und um Regelungen zur Prüfung von Eigenbetrieben gemäß Haushaltsgrundsätzegesetz, Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz und Handelsgesetzbuch konkretisiert und ergänzt.
Die Regelungen zur Gewinnausschüttung entfallen, da durch die Aufgabe der Steuerbefreiung Ausschüttungen grundsätzlich möglich sind.
Begründung,
Sach- und Rechtslage des Beschlusses unter 4.:
Die BEVOS Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Landkreis Osnabrück (BEVOS) war von 1995-2001 Gesellschafterin der oleg. Am 01.12.1995 hat die BEVOS mit der oleg einen Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von kalenderjährlich maximal 230.081,35 € (450.000 DM) abgeschlossen. Am 19.12.2001 hat der Landkreis Osnabrück die Gesellschafteranteile der BEVOS übernommen und ist gleichzeitig in die Verpflichtungen der BEVOS aus dem Zuschussvertrag vom 01.12.1995 eingetreten. Der Zuschussvertrag soll im Rahmen der Umstrukturierung der oleg auf 50.000 € reduziert werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Dazu ist vorgesehen, in der nächsten Gesellschafterversammlung der oleg einen einvernehmlichen Beschluss herbeizuführen.
Eine Reduzierung des Zuschussvertrags ist
vorzunehmen, da durch die Umstrukturierung der oleg ein Großteil der Aufgaben,
die über den Zuschussvertrag abgerechnet werden konnten, in den neuen
Geschäftsbereich Oleg-Flächenmanagement übergeht. Die Verlustabdeckung durch
den Landkreis beträgt dort 410.000 € jährlich und entspricht damit einer
Verlustabdeckung, welche die Höhe des Zuschussvertrags sogar übersteigt.
Dennoch soll die oleg weiterhin die
Möglichkeit haben, auch im Bereich oleg-Projekte unterstützen zu können. Mit
einer Reduzierung der Zuschusshöhe auf 50.000 € ist dies weiterhin in dem
Umfang möglich, in dem bisher Zuschüsse für den Bereich Projekte in Anspruch
genommen wurden.
Begründung, Sach- und
Rechtslage des Beschlusses unter 5.:
Die Anweisung der Vertreter ist erforderlich,
weil die gesellschaftsvertraglichen Änderungen in der Gesellschafterversammlung
beschlossen werden müssen.
Begründung, Sach- und Rechtslage des
Beschlusses unter 6.:
Die oleg war von ihrer Gründung 1994 bis 2001
keine steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Erst auf Drängen des Finanzamtes
im Rahmen einer Betriebsprüfung 1998 wurde vor dem Hintergrund von dauerhaft
erwirtschafteten Verlusten, die Umwandlung in eine steuerbefreite
Wirtschaftsförderungsgesellschaft notwendig. Dieses steuerrechtliche Konstrukt
war im Rahmen des klassischen oleg Projektgeschäftes ohne umfangreiche
Tauschflächenakquise auch tragfähig. Mit den Erfordernissen zur
Projektentwicklung heute können die engen Grenzen einer steuerbefreiten
Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht mehr in Einklang gebracht werden.
Durch die Aufgabe der Steuerbefreiung im Zuge
der Neuausrichtung der oleg ist die Problematik einer Dauerverlustgesellschaft
wie vom Finanzamt 1998 beanstandet zu vermeiden. Es ist daher vorgesehen, die
eventuell entstehenden Verluste gemäß Wirtschaftsplan vor Beginn des
Geschäftsjahres in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzuzahlen. Dadurch
erfolgt eine Aufstockung des steuerlichen Einlagenkontos. Beim Ausgleich der
Verluste handelt es sich dann um eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr an
die Gesellschafter. Zuviel oder zu wenig gezahlte Mittel werden entsprechend
bei der folgenden Kapitalrücklagendotierung berücksichtigt.
Dies bedeutet für das Jahr der Umstellung, im
geplanten Fall 2015, dass die Kapitalrücklagendotierung bereits 2014 geleistet
werden muss. Es ist daher geplant, in der Gesellschafterversammlung im November
2014 einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Da der Wirtschaftsplan der oleg
für 2015 ebenfalls in der Novembersitzung beschlossen werden soll, steht
aktuell die Höhe der tatsächlich zu leistenden Kapitalrücklagendotierung noch
nicht fest. Vor diesem Hintergrund ist ein Beschluss für eine außerplanmäßige
Investition entsprechend der laut Gesellschaftsvertrag maximal zulässigen Höhe
der Verlustabdeckung je Gesellschafter und Geschäftsbereich notwendig.
Für die Gemeinde Berge entspricht dies einem
Betrag von 944,79 € für den Geschäftsbereich oleg-Projekte.
Der außerplanmäßige Betrag ist durch den
Haushaltsplan 2014 gedeckt.
Für die steuerrechtliche Prüfung hat die oleg
die Steuerberatungsgesellschaft Wobbe und Kemner hinzugezogen.
Begründung, Sach- und Rechtslage des
Beschlusses unter 7.:
Eine EU-beihilferechtliche Prüfung befindet
sich in der Bearbeitung. Eine beihilferechtliche Relevanz der
gesellschaftsvertraglichen Änderungen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Gegebenenfalls wird es notwendig sein, dass der Landkreis Osnabrück und die
kreisangehörigen Gemeinden einen Betrauungsakt beschließen.
Die Erweiterung des Unternehmenszwecks der
OLEG um ein kommunales Flächenmanagement und um die Vermietung und Verpachtung
von Geschäfts- und Gewerberäumen, die Anhebung der Verlustabdeckung sowie die
übrigen gesellschaftsvertraglichen Änderungen sind kommunalrechtlich zulässig
(§ 136 Abs. 1, § 137 Abs.1 NKomVG).
Ein öffentlicher Zweck, der das Unternehmen
und die Erweiterung des Unternehmenszwecks rechtfertigt, liegt vor. Durch die
oleg wird die Aufgabe der kommunalen Wirtschaftsförderung wahrgenommen. Sie ist
elementarer Bestandteil der Daseinsvorsorge und wird hier gemeinsam vom
Landkreis Osnabrück und seinen kreisangehörigen Gemeinden im eigenen
Wirkungskreis erfüllt.
Schon nach dem bisherigen Gegenstand des
Unternehmens gehörte die Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken zur
Ansiedlung, Erhaltung und Erweiterung von Unternehmen sowie die Vermietung oder
Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer für eine
beschränkten Zeitraum (bis zu 5 Jahren), einschließlich dazugehöriger
Nebenleistungen, zu den Aufgaben der oleg.
Aufgrund der Entwicklungen der
vergangenen Jahre hat sich im Rahmen der Tätigkeit der oleg gezeigt, dass der
bisherige Unternehmenszweck für die aktuell zu bewältigenden Aufgaben nicht
mehr ausreichend ist. Wegen der zunehmend schwierigeren Verfügbarkeit von
Tauschflächen ist ein kommunales Flächenmanagement notwendig, um die
erforderlichen Flächen für die Ansiedlung von Unternehmen zeitnah
bereitzustellen.
Daneben hat sich eine erhöhte
Nachfrage nach Geschäfts- und Gewerberäumen zur Anmietung bzw. Pacht
entwickelt. Der bisherige Unternehmenszweck ließ hier nur eine zeitlich
beschränkte Vermietung und Verpachtung an Existenzgründer zu. Die nunmehr
geplante Änderung des Unternehmenszwecks erweitert die Handlungsmöglichkeiten
der oleg um eine zeitlich unbefristete Vermietung und Verpachtung auch an
andere Unternehmer als Existenzgründer.
Die Änderungen des
Unternehmenszwecks erweitern die Handlungsmöglichkeiten der oleg, bewegen sich
aber weiterhin im Rahmen des öffentlichen Zweck, nämlich der öffentlichen
Wirtschaftsförderung. Bei der Beurteilung, ob ein öffentlicher Zweck das
Unternehmen rechtfertigt, wird den Kommunen ein weiter und nur sehr
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden. Eine Grenze
findet dieser Beurteilungsspielraum erst dann, wenn hierdurch andere
Rechtsvorschriften verletzt werden. Derartige Rechtsverstöße, die einer
Erweiterung des Unternehmenszwecks entgegenstehen könnten, sind hier allerdings
nicht ersichtlich.
Die Änderung des Unternehmenszwecks führt
auch nicht zu einer örtlichen Erweiterung der Aufgabenwahrnehmung durch die
oleg. Die Gesellschaft wird auch weiterhin nur innerhalb der Kreisgrenzen
Unternehmen ansiedeln.
Die mit der Änderung des
Gesellschaftsvertrages geplante Anhebung der Verlustabdeckung steht im Übrigen
in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen
Gemeinden und des Landkreises Osnabrück.
Schließlich kommt auch in Bezug auf das
zusätzliche Geschäftsfeld der oleg keine Aufgabenerfüllung durch einen Privaten
in Betracht, da in dem neuen Geschäftsbereich Verluste zu erwarten sind, an
denen sich ein rein privater Dritter nicht beteiligen würde.
Im
Übrigen enthalten die geplanten Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur
formale Änderungen. Die Rechtsform der oleg als GmbH wird nicht verändert,
wodurch weiterhin eine generelle Haftungsbegrenzung gewährleistet ist. Die
Regelungen zur begrenzten und angemessenen Verlustabdeckung wurden ja bereits
erläutert. Der angemessene Einfluss des Landkreises und der kreisangehörigen
Kommunen auf die Gremien der Gesellschaft und die Verpflichtung der
Gesellschaft zur Vorlage der Unterlagen zwecks Konsolidierung bleiben bestehen.
Damit
liegen alle Voraussetzungen der §§ 136 Abs.1 und § 137 Abs. 1 NKomVG vor.
Bürgermeister
Brandt weist darauf hin, dass es hinsichtlich der Gremienbesetzung auf
Kreisebene noch Diskussionsbedarf bestehe und man beabsichtige, den
Aufsichtsrat mit ehrenamtlichen Ratsmitgliedern zu besetzen.