1.
Der
Gesellschaftsvertrag der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH
wird, wie in der Begründung zu dieser Vorlage dargelegt, geändert.
2.
Das
Stammkapital der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH wird auf
Euro umgestellt. Das sich in Euro ergebende Stammkapital in Höhe von 123.476,99
Euro wird einer Euroglättung zugeführt und auf 123.648,00 Euro erhöht. Der
Anteil der Gemeinde Bippen an der Kapitalerhöhung beträgt 0,35 €. Die Gemeinde
Bippen stimmt der Kapitalerhöhung zu.
3.
Für
die Gemeinde Bippen erhöht sich die Verlustabdeckung um 1,88 € auf insgesamt
472,39 €.
4.
Die
Gemeinde Bippen stimmt einer Reduzierung des Zuschussvertrags zwischen
Landkreis Osnabrück und oleg vom 01.12.1995 in Höhe von 450.000 DM auf 50.000 €
zu.
5.
Die
Vertreter der Gemeinde Bippen in den Gremien der oleg Osnabrücker
Land-Entwicklungsgesellschaft mbH werden angewiesen, entsprechend der
vorgenannten Beschlussfassung abzustimmen.
6.
Der
außenplanmäßigen Ausgabe für die unter Punkt 2. genannten Kapitalerhöhung in
Höhe von 0,35 Euro und für die unter Punkt 3. genannten
Kapitalrücklagendotierung im Jahr 2014 für eventuell entstehende Verluste im
Jahr 2015 in Höhe von insgesamt bis zu 472,39 € wird zugestimmt.
7.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Zulässigkeit und
der Unbedenklichkeitserklärung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
Begründung, Sach- und Rechtslage der
Beschlüsse unter 1. - 3.:
Der gültige
Gesellschaftsvertrag der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH
(oleg) datiert vom 19.12.2001. Die Gesellschafterversammlung der oleg hat in
ihrer Sitzung am 04.12.2013 die Geschäftsführung mit der Überarbeitung des
Gesellschaftsvertrages beauftragt. Der Entwurf soll neben formalrechtlichen
Anpassungen auch der Notwendigkeit einer Erweiterung des Aufgabenbereichs der
oleg im Bereich Flächenmanagement Rechnung tragen. Das Flächenmanagement ist
aufgrund der zunehmend schwierigeren Verfügbarkeit an Tauschflächen notwendig,
um Flächen für Projekte zeitnah zur Verfügung stellen zu können. Dazu ist nach
steuerlicher Prüfung die Aufgabe der Steuerbefreiung notwendig, da diese den
Tätigkeiten der oleg zu enge Grenzen setzt. Eine strategische Sicherung von
Tausch- und Ausgleichsflächen als Voraussetzung für den Erfolg von Projekten,
kann als steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht erfolgen. In
der Sitzung am 30.07.2014 hat die Gesellschafterversammlung beschlossen, den
vorliegenden Entwurf des Gesellschaftsvertrages den Gremien zur Genehmigung
vorzulegen. Der Vertrag soll zum 01.01.2015 Gültigkeit erlangen.
Die Tätigkeiten der oleg werden in
zwei separate Geschäftsbereiche aufgeteilt, die Bereiche „oleg-Projekte“ und
„oleg-Flächenmanagement“.
Der Bereich „oleg Projekte“ mit der
Refinanzierung über Geschäftsbesorgungsverträge und die Verlustabdeckung durch
die Gesellschafter umfasst alle Aufgaben in Form und Umfang der bisherigen
Tätigkeiten der oleg entsprechend des Gesellschaftsvertrags vom 19.12.2001.
Der Bereich
„oleg Flächenmanagement“ umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
a) Erwerb
und Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Flächen und auch Tauschflächen
und aufstehenden Gebäuden im Rahmen eines vorausschauenden Flächenmanagements,
b)
Errichtung,
Erwerb und Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Geschäfts- und
Gewerberäumen einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen zur
Ansiedlungsförderung und zur Unterstützung der ansässigen Wirtschaft.
Damit hat der Bereich
„oleg-Flächenmanagement“ insbesondere die Aufgabe, außerhalb von konkreten
Projekten im Gesellschafterauftrag, strategisches und vorausschauendes Flächen-
und Infrastrukturmanagement zu betreiben. Die Verlustabdeckung für das
Flächenmanagement übernimmt der Landkreis Osnabrück.
In beiden Geschäftsbereichen kommen
Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung dem jeweiligen Bereich zu Gute. Es
erfolgt eine getrennte buchhalterische Erfassung der beiden Geschäftsbereiche.
Im Rahmen des kommunalen Querverbundes ist eine Spartentrennung bei Unternehmen
mit unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten ohnehin erforderlich (§ 8 Abs. 7 in
Verbindung mit § 8 Abs. 9
Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Die
gesellschaftsrechtliche Praxis hat seit 2001 gezeigt, dass einige formalrechtliche
Änderungen in den Vertragsgrundlagen erforderlich sind. Zudem wird eine
Euro-Umstellung und Euroglättung auf volle Eurobeträge durch Kapitalerhöhung
angestrebt. Das Stammkapital erhöht sich damit von 241.500 DM bzw. 123.476,99
Euro auf 123.648,00 Euro. Die Zahlen ergeben sich aus der offiziellen
Umrechnungstabelle des Steuerberaters, bei gleichbleibenden
Stimmrechtsverhältnissen der Gesellschafter. Die Summe der Kapitalerhöhung für
alle Gesellschafter ist aus der Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen. Die
Stimmanteile bleiben durch die Euroglättung für alle Gesellschafter
unverändert. Die Stimmanteile werden von vorher einer Stimme je angefangene 500 DM auf eine
Stimme je 1 Euro Gesellschaftsanteil umgestellt.
Die Ladungsfristen für Aufsichtsratssitzungen
und Gesellschafterversammlungen werden auf jeweils einheitlich zwei Wochen
sowie die Versandfristen der Sitzungsprotokolle auf vier Wochen angepasst.
In den Gremienbesetzungen
werden die Vertretungsregelungen für den Landrat und die
Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 138 Absatz 2 Satz 3 NKomVG festgesetzt. Bei der
Benennung der Aufsichtsratsmitglieder werden die Regelungen an die Praxis
angepasst. Für die Gesamtheit der Samtgemeinden, Städte und Gemeinden des
Landkreises werden nun anstelle von vier Vertretern und zwar jeweils 2
Ratsmitgliedern und zwei Hauptverwaltungsbeamte weiterhin vier Vertreter, davon
mindestens zwei Hauptverwaltungsbeamte und jeweils ein Stellvertreter durch die
Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten bestimmt. Diese neue Formulierung trägt der Tatsache
Rechnung, dass der Aufsichtsrat in der Regel auf Vorschlag der Konferenz der
Hauptverwaltungsbeamten mit vier Hauptverwaltungsbeamten besetzt wird. Es wird
ergänzt, dass die Geschäftsführung an der Gesellschafterversammlung sowie der
Aufsichtsratssitzung teilnimmt (ohne Stimmrecht).
Die Möglichkeiten der
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sowie der
Aufsichtsratssitzung werden um schriftliche, telegrafische, fernschriftlich
kopierte sowie E-Mail-Abstimmungen ergänzt. Für Aufsichtsratsmitglieder werden
Stimmbotschaften zugelassen.
Die Aufgaben der
Gesellschafterversammlung werden ergänzt um den Beschluss über die Verwendung
des Ergebnisses sowie um den Beschluss über Zuweisung in und Verwendung von
Rücklagen. Weiterhin kommt der Gesellschafterversammlung die Aufgabe zu,
Ersatzansprüche gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern geltend zu machen, sowie die
Gesellschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder zu vertreten. Weiterhin
ist es Aufgabe der Gesellschafterversammlung Abschluss, Änderung und Beendigung
von Geschäften und Verträgen der Gesellschaft mit Aufsichtsratsmitgliedern
durchzuführen. Die Entlastung der / des Geschäftsführers ist nicht mehr Aufgabe der
Gesellschafterversammlung sondern des Aufsichtsrates. Der Erlass einer
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat entfällt. Diese hatte es in der Praxis
nie gegeben.
Die Aufgaben des
Aufsichtsrates werden um die Wahl des Abschlussprüfers sowie die Bestellung und
Abberufung von Geschäftsführern konkretisiert. Beide Aufgaben waren zuvor
bereits Aufgabe des Aufsichtsrates, jedoch an anderen Stellen des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Ergänzt werden die Aufgaben der Entlastung der
Geschäftsführung sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft gegen
Gesellschafter oder Geschäftsführer zustehen, sowie die Vertretung der
Gesellschaft in Prozessen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Neu aufgenommen wird eine Regelung,
die festsetzt, dass die Geschäftsführung jedes Jahr einen Wirtschaftsplan für
beide Geschäftsbereiche aufzustellen hat. Der Wirtschaftsplan muss vor Beginn
des Geschäftsjahres beschlossen werden und eine Stellenübersicht enthalten.
Zudem ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Der bisherige § 12 zur
Nachschusspflicht wird zu § 15 Verlustabdeckung. Die Verlustabdeckung wird
unterteilt in Verlustabdeckung für die beiden Geschäftsbereiche „oleg-Projekte“
und „oleg-Flächenmanagement“. Die Verpflichtung zur Übernahme des
Jahresfehlbetrages und die Aufteilung der anteiligen Übernahme der Verluste je
Gesellschafter bleiben für den Bereich „oleg-Projekte“ im Grundsatz bestehen.
Es findet eine Anpassung an Eurobeträge und eine Aufrundung auf volle 1.000-er
Beträge für jede Gruppe der Gesellschafter statt (Sparkassen 52.000 €,
Landkreis 77.000 €, Gemeinden 77.000 €). Damit erhöht sich der Betrag der
maximalen Verlustabdeckung
um insgesamt 1.483,25 € auf 206.000 €. Davon entfallen 870,80 € auf die Gruppen
der Sparkassen und jeweils 306,22 € auf den Landkreis Osnabrück sowie die
Gruppe der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden. Eine Gegenüberstellung der
bisherigen Verlustabdeckung und der aus der Euroglättung resultierenden
Erhöhung der Verlustabdeckung je Gesellschafter ist als Anlage 2 angefügt.
Die Verlustabdeckung für den Bereich
„oleg-Flächenmanagement“ trägt allein der Landkreis Osnabrück. Die Höhe der
Verlustabdeckung ist jährlich auf 410.000 € jährlich begrenzt. Einen darüber
hinaus entstehenden Jahresfehlbetrag übernimmt der Landkreis Osnabrück nur, sofern
er dem im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Fehlbetrag zugestimmt hat. Durch den
sich erhöhenden Arbeitsaufwand durch das Geschäftsfeld oleg-Flächenmanagement
ist die Einplanung von Personal für den Geschäftsbereich oleg-Flächenmanagement
notwendig. Diese Kosten sind in der Verlustabdeckung des Landkreises Osnabrück
enthalten und werden jährlich im Wirtschaftsplan für den Geschäftsbereich
oleg-Flächenmanagement ausgewiesen.
Die Regelungen bezüglich
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung werden an die
aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst und um Regelungen zur Prüfung von
Eigenbetrieben gemäß Haushaltsgrundsätzegesetz, Niedersächsischem
Kommunalverfassungsgesetz und Handelsgesetzbuch konkretisiert und ergänzt.
Die Regelungen zur Gewinnausschüttung
entfallen, da durch die Aufgabe der Steuerbefreiung Ausschüttungen
grundsätzlich möglich sind.
Begründung, Sach- und Rechtslage des
Beschlusses unter 4.:
Die BEVOS Beteiligungs- und
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Landkreis Osnabrück (BEVOS) war von
1995-2001 Gesellschafterin der oleg. Am 01.12.1995 hat die BEVOS mit der oleg
einen Vertrag über die Gewährung eines
Zuschusses in Höhe von kalenderjährlich maximal 230.081,35 € (450.000 DM)
abgeschlossen. Am 19.12.2001 hat der Landkreis Osnabrück die
Gesellschafteranteile der BEVOS übernommen und ist gleichzeitig in die
Verpflichtungen der BEVOS aus dem Zuschussvertrag vom 01.12.1995 eingetreten.
Der Zuschussvertrag soll im Rahmen der Umstrukturierung der oleg auf
50.000 € reduziert werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Dazu
ist vorgesehen, in der nächsten Gesellschafterversammlung der oleg einen
einvernehmlichen Beschluss herbeizuführen.
Eine Reduzierung des Zuschussvertrags
ist vorzunehmen, da durch die Umstrukturierung der oleg ein Großteil der
Aufgaben, die über den Zuschussvertrag abgerechnet werden konnten, in den neuen
Geschäftsbereich Oleg-Flächenmanagement übergeht. Die Verlustabdeckung durch
den Landkreis beträgt dort 410.000 € jährlich und entspricht damit einer Verlustabdeckung,
welche die Höhe des Zuschussvertrags sogar übersteigt.
Dennoch soll die oleg weiterhin die
Möglichkeit haben, auch im Bereich oleg-Projekte unterstützen zu können. Mit
einer Reduzierung der Zuschusshöhe auf 50.000 € ist dies weiterhin in dem
Umfang möglich, in dem bisher Zuschüsse für den Bereich Projekte in Anspruch
genommen wurden.
Begründung, Sach- und
Rechtslage des Beschlusses unter 5.:
Die Anweisung der Vertreter ist
erforderlich, weil die gesellschaftsvertraglichen Änderungen in der
Gesellschafterversammlung beschlossen werden müssen.
Begründung, Sach- und Rechtslage des Beschlusses unter
6.:
Die oleg war von ihrer Gründung 1994
bis 2001 keine steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Erst auf Drängen
des Finanzamtes im Rahmen einer Betriebsprüfung 1998 wurde vor dem Hintergrund
von dauerhaft erwirtschafteten Verlusten, die Umwandlung in eine steuerbefreite
Wirtschaftsförderungsgesellschaft notwendig. Dieses steuerrechtliche Konstrukt
war im Rahmen des klassischen oleg Projektgeschäftes ohne umfangreiche
Tauschflächenakquise auch tragfähig. Mit den Erfordernissen zur
Projektentwicklung heute können die engen Grenzen einer steuerbefreiten
Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht mehr in Einklang gebracht werden.
Durch die Aufgabe der Steuerbefreiung
im Zuge der Neuausrichtung der oleg ist die Problematik einer
Dauerverlustgesellschaft wie vom Finanzamt 1998 beanstandet zu vermeiden. Es
ist daher vorgesehen, die eventuell entstehenden Verluste gemäß Wirtschaftsplan
vor Beginn des Geschäftsjahres in die Kapitalrücklage der Gesellschaft
einzuzahlen. Dadurch erfolgt eine Aufstockung des steuerlichen Einlagenkontos.
Beim Ausgleich der Verluste handelt es sich dann um eine nicht steuerbare
Einlagenrückgewähr an die Gesellschafter. Zuviel oder zu wenig gezahlte Mittel
werden entsprechend bei der folgenden Kapitalrücklagendotierung berücksichtigt.
Dies bedeutet für das Jahr der
Umstellung, im geplanten Fall 2015, dass die Kapitalrücklagendotierung bereits
2014 geleistet werden muss. Es ist daher geplant, in der
Gesellschafterversammlung im November 2014 einen entsprechenden Beschluss zu
fassen. Da der Wirtschaftsplan der oleg für 2015 ebenfalls in der
Novembersitzung beschlossen werden soll, steht aktuell die Höhe der tatsächlich
zu leistenden Kapitalrücklagendotierung noch nicht fest. Vor diesem Hintergrund
ist ein Beschluss für eine außerplanmäßige Investition entsprechend der laut
Gesellschaftsvertrag maximal zulässigen Höhe der Verlustabdeckung je Gesellschafter
und Geschäftsbereich notwendig.
Für die Gemeinde Bippen entspricht
dies einem Betrag von 472,39 € für den Geschäftsbereich oleg-Projekte.
Die Deckung der außerplanmäßigen
investiven Auszahlung 2014 ist durch die Gemeinde Bippen gewährleistet.
Für die steuerrechtliche Prüfung hat
die oleg die Steuerberatungsgesellschaft Wobbe und Kemner hinzugezogen.
Begründung, Sach- und Rechtslage des
Beschlusses unter 7.:
Eine EU-beihilferechtliche Prüfung
befindet sich in der Bearbeitung. Eine beihilferechtliche Relevanz der
gesellschaftsvertraglichen Änderungen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Gegebenenfalls wird es notwendig sein, dass der Landkreis Osnabrück und die
kreisangehörigen Gemeinden einen Betrauungsakt beschließen.
Die Erweiterung des Unternehmenszwecks
der OLEG um ein kommunales Flächenmanagement und um die Vermietung und
Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen, die Anhebung der Verlustabdeckung
sowie die übrigen gesellschaftsvertraglichen Änderungen sind kommunalrechtlich
zulässig (§ 136 Abs. 1, § 137 Abs.1 NKomVG).
Ein öffentlicher Zweck, der das
Unternehmen und die Erweiterung des Unternehmenszwecks rechtfertigt, liegt vor.
Durch die oleg wird die Aufgabe der kommunalen Wirtschaftsförderung
wahrgenommen. Sie ist elementarer Bestandteil der Daseinsvorsorge und wird hier
gemeinsam vom Landkreis Osnabrück und seinen kreisangehörigen Gemeinden im
eigenen Wirkungskreis erfüllt.
Schon nach dem bisherigen Gegenstand
des Unternehmens gehörte die Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken zur
Ansiedlung, Erhaltung und Erweiterung von Unternehmen sowie die Vermietung oder
Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer für eine
beschränkten Zeitraum (bis zu 5 Jahren), einschließlich dazugehöriger
Nebenleistungen, zu den Aufgaben der oleg.
Aufgrund der
Entwicklungen der vergangenen Jahre hat sich im Rahmen der Tätigkeit der oleg
gezeigt, dass der bisherige Unternehmenszweck für die aktuell zu bewältigenden
Aufgaben nicht mehr ausreichend ist. Wegen der zunehmend schwierigeren Verfügbarkeit
von Tauschflächen ist ein kommunales Flächenmanagement notwendig, um die
erforderlichen Flächen für die Ansiedlung von Unternehmen zeitnah
bereitzustellen.
Daneben hat sich eine
erhöhte Nachfrage nach Geschäfts- und Gewerberäumen zur Anmietung bzw. Pacht
entwickelt. Der bisherige Unternehmenszweck ließ hier nur eine zeitlich
beschränkte Vermietung und Verpachtung an Existenzgründer zu. Die nunmehr
geplante Änderung des Unternehmenszwecks erweitert die Handlungsmöglichkeiten
der oleg um eine zeitlich unbefristete Vermietung und Verpachtung auch an
andere Unternehmer als Existenzgründer.
Die Änderungen des
Unternehmenszwecks erweitern die Handlungsmöglichkeiten der oleg, bewegen sich
aber weiterhin im Rahmen des öffentlichen Zweck, nämlich der öffentlichen
Wirtschaftsförderung. Bei der Beurteilung, ob ein öffentlicher Zweck das
Unternehmen rechtfertigt, wird den Kommunen ein weiter und nur sehr
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden. Eine Grenze
findet dieser Beurteilungsspielraum erst dann, wenn hierdurch andere
Rechtsvorschriften verletzt werden. Derartige Rechtsverstöße, die einer
Erweiterung des Unternehmenszwecks entgegenstehen könnten, sind hier allerdings
nicht ersichtlich.
Die Änderung des Unternehmenszwecks
führt auch nicht zu einer örtlichen Erweiterung der Aufgabenwahrnehmung durch
die oleg. Die Gesellschaft wird auch weiterhin nur innerhalb der Kreisgrenzen
Unternehmen ansiedeln.
Die mit der Änderung des
Gesellschaftsvertrages geplante Anhebung der Verlustabdeckung steht im Übrigen
in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen
Gemeinden und des Landkreises Osnabrück.
Schließlich kommt auch in Bezug auf
das zusätzliche Geschäftsfeld der oleg keine Aufgabenerfüllung durch einen
Privaten in Betracht, da in dem neuen Geschäftsbereich Verluste zu erwarten
sind, an denen sich ein rein privater Dritter nicht beteiligen würde.
Im Übrigen enthalten die geplanten
Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur formale Änderungen. Die Rechtsform
der oleg als GmbH wird nicht verändert, wodurch weiterhin eine generelle
Haftungsbegrenzung gewährleistet ist. Die Regelungen zur begrenzten und
angemessenen Verlustabdeckung wurden ja bereits erläutert. Der angemessene
Einfluss des Landkreises und der kreisangehörigen Kommunen auf die Gremien der
Gesellschaft und die Verpflichtung der Gesellschaft zur Vorlage der Unterlagen
zwecks Konsolidierung bleiben bestehen.
Damit liegen alle Voraussetzungen der
§§ 136 Abs.1 und § 137 Abs. 1 NKomVG vor.
Der Rat beschließt einstimmig (11 Ja-Stimmen):