Beschluss: einstimmig

Der Rat beschließt einstimmig (13 Ja-Stimmen):

 

Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag der Eheleute Stefan und Janina Morhaus, Ohrter Straße 23, 49626 Berge, Gemeindeteil Grafeld auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 6 „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld hinsichtlich der Abweichung von der im Bebauungsplan festgelegten Dachneigung zwischen 20 und 42 Grad und der Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen, wonach die Nebenanlagen und Garagen in der gleichen Dachform und Dachneigung wie die Hauptbaukörper zu erstellen sind, zu.


Die Eheleute Stefan und Janina Morhaus, Ohrter Straße 23, 49626 Berge, Gemeindeteil Grafeld planen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage im Baugebiet „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld. Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 30.06.2014 folgende Befreiungen von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

 

  1. Abweichung von der gestalterischen Festsetzung Nr. 3 bezüglich der Dachneigung Wohnhaus und Garage

 

Zu 1.)

 

Im Bebauungsplan ist unter den gestalterischen Festsetzungen enthalten, dass die Dachneigung im WA-Gebiet 20 bis 42 Grad zu betragen hat und die Nebenanlagen und Garagen in der gleichen Dachform und Dachneigung wie die Hauptbaukörper zu erstellen sind. Flachdächer bis 5 Grad sind zulässig.

 

Geplant ist durch die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage im Baugebiet „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld der Bau einer Garage (Nebenanlage), die in Ihrer Dachform  und Dachneigung vom eigentlichen Wohnhaus (Hauptbaukörper) abweicht, wie auf den Plänen zu erkennen ist.

 

Gemäß § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte führen würde

 

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Mitglieder des Rates sind sich einig, dass die vorliegende Abweichung städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar ist. Ziel bei den Planungen zum Baugebiet „Erweiterung Baugebiet Holthöchte“ war es, möglichst viele Gestaltungsmöglichkeiten zuzulassen, so Bürgermeister Brandt.