Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 11

  1. Gemeindliche Beleuchtungen im Außenbereich kommen nur dort in Betracht, wo eine siedlungsähnliche Wohnbebauung gegeben ist.
  2. Die Anwohner übernehmen die reinen Kosten der Lampe zu 100 %.
  3. Sollte keine Außenerdverkabelung durch die RWE als Konzessionsträger vorliegen, sind auch die Kosten des Netzwerkausbaus zu 100 % durch die Anwohner zu tragen.
  4. Sämtliche weiteren mit der Installation von Beleuchtungsmitteln im Außenbereich verbundenen Kosten trägt die Gemeinde Bippen einschließlich der Betriebskosten der jeweiligen Lampen.

Der Aufbau von Straßenbeleuchtungen im Außenbereich bedarf einer Grundsatzentscheidung, wann und wie, und unter welchen Kostenbeteiligungen die Straßenbeleuchtung erfolgen sollte.

Diese Frage bezieht sich ausschließlich auf Beleuchtungen im Außenbereich für Wegeführungen und nicht um Beleuchtungen beispielsweise von Bushaltestellen.

Der Aufbau von Lampen als Beleuchtung im Außenbereich kann nicht in Betracht kommen zur Sicherung der Fußläufigkeit einzelner Bauobjekte. Es kommt daher grundsätzlich nur dann eine Außenbeleuchtung in Betracht, wenn es sich um eine erkennbare siedlungsähnliche Wohnbebauungssituation handelt, so dass nur mehrere Häuser, die in unmittelbarem Zusammenhang gebaut wurden, für die Fragestellung einer Außenbeleuchtung in Betracht kommen.

Bei Einzelbebauungen kann eine Beleuchtung nicht errichtet werden, denn dies würde zwangsläufig dazu führen, dass eine Summe von Einzelanträgen eingehen würde, partikulare Interessen bestimmend wären und dies in der Summe zu einer erheblichen nichtfinanzierbaren Mehrbelastung der Gemeinde führen würde.

Neben den grundsätzlichen Fragen, wann überhaupt das Aufstellen von Beleuchtungsmitteln in Betracht kommt, ist der zweite Aspekt die Frage der Kostenbeteiligung. Grundsätzlich ist es in der Gemeinde Bippen so, dass im Rahmen von Erschließungskosten die Beleuchtung von den jeweiligen Anwohnerinnen und Anwohnern des jeweiligen Erschließungsgebietes (die Beleuchtungskörper, die Verkabelung, der Anschluss, der Aufbau) zu 90 % zu erstatten ist. Dies gilt im Rahmen von Wohngebieten auch erschließungsrechtlich für die Straßenausgleichsmaßnahmen etc. Neben dieser 90 %-Regelung gibt es noch die Möglichkeit, im Rahmen von Straßenbau nach dem Niedersächsischen Kommunalen Abgabengesetz (NKAG) Beiträge für den Straßenbau, beispielsweise im ländlichen Wegebau im Außenbereich, zu erheben. Hier ist die derzeitige Regelung die, dass 60 % die Anlieger und 40 % die Gemeinde in Bezug auf die Baukosten zu begleichen haben. Rein rechtlich besteht in den Außenbereichen keine Möglichkeit der Kostenheranziehung der Anwohnerinnen und Anwohner für das Aufstellen von Beleuchtungsmitteln. Vor diesem Hintergrund muss in jedem Einzelfall mit den Anwohnerinnen und Anwohnern im Vorfeld geklärt werden, wer sich an den Kosten in der Höhe beteiligt. Aus gemeindlicher Sicht und auch aus dem Blickwinkel der Heranziehungsgerechtigkeit ist eine 60/40 %tige Lösung der entstehenden Kosten eine unverhältnismäßig hohe gemeindliche Beteiligung. Eine Kostenbeteiligung entsprechend der Erschließungsanlagen von 90/10 % beinhalten die sämtlichen Kosten, die für das Aufstellen der Lampen entstehen. Diese werden in der Regel über die RWE verlaufen müssen, da ein Anschluss an die RWE-Verkabelung erfolgt. Vor diesem Hintergrund und auch vor dem Hintergrund einer klaren Kostentransparenz und einer klaren Kalkulation der gemeindlichen Kosten für das Aufstellen, Anschließen und dann auch Unterhalten der Beleuchtungsmittel hält Bürgermeister Tolsdorf eine an der Satzung orientierte Regelung der Kostenheranziehung für angebracht.

Aus Sicht der Verwaltung und des Verwaltungshandelns wäre es am klarsten, transparentesten und auch am einfachsten umsetzbar, wenn die gemeindliche Regelung die wäre, dass sich die Anwohner, die sich an den Kosten beteiligen, die Kosten für die Verkabeldung (falls ein neues Erdkabel gelegt werden müsste) und die Kosten des Beleuchtungskörpers (der Lampe) zu 100 % tragen. Die Gemeinde übernimmt sämtliche Anschlusskosten der jeweiligen Fachfirmen und die laufenden Betriebskosten.

In den Bereichen, wo beispielsweise ein Erdkabel der RWE liegt, könnte die Gemeinde problemlos einen Kostenvoranschlag für den Erwerb für zwei oder drei Lampen einholen und von den Einwohnern entsprechend des Kostenvoranschlages für die Beleuchtungskörper die Beteiligung einfordern. Dies ist aus Sicht von Bürgermeister Tolsdorf eine tragfähige und auch mit Begrenzungskorridoren versehene Gesamtlösung für das Handeln der Gemeinde Bippen.


Der Rat beschließt einstimmig (11 Ja-Stimmen):