Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

1.   Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt die Sach- und Rechtslage durch eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.  


Herr Motzek von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Osnabrück teilt mit, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010 eine Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht im gesamten Kreisgebiet durchzuführen war. Beteiligt wurden das Straßenverkehrsamt des Landkreises Osnabrück, die Polizeidirektion Osnabrück, die Straßenmeisterei Fürstenau sowie die Verwaltung. Er führt aus, dass der Leitsatz des Urteils lautet: „Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt“. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde per Urteil bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht nur dann anordnen darf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Erforderlich ist eine qualifizierte Gefahrenlage. Diese ist z.B. gegeben, wenn der Ausbauzustand einer Strecke schlecht oder die Verkehrsbelastung sehr hoch ist. Auch witterungsbedingte Einflüsse können ein Faktor sein, wie z.B. Nebel oder Eisglätte.

 

Er führt weiter aus, dass bei der Überprüfung eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des Urteils an einigen Straßen nicht gegeben war. An diesen Stellen wurden die Verkehrszeichen zwischenzeitlich entfernt, und zwar am Wegemühlenweg zwischen Schorfteichstraße und Brunnenstraße, an der Osnabrücker Straße, Ende der Benutzungspflicht in Höhe des Hausgrundstücks Nr. 3, an der Konrad-Adenauer-Str. zwischen der Frommeyerstraße und dem Bahnübergang, an der Schorfteichstraße zwischen Konrad-Adenauer-Str. und Kreuzung Wegemühlenweg, an der Bahnhofstraße zwischen Konrad-Adenauer-Str. und B 214 und am Berger Damm zwischen Zum alten Sande und B 402.

 

Eine Benutzungspflicht gibt es nur dann, wenn diese ausdrücklich angeordnet ist, und für Radfahrer bis zum achten Lebensjahr. Radfahrer bis zum 10. Lebensjahr können Gehwege zum Radfahren nutzen. Herr Motzek führt aus, dass damit in den genannten Bereichen eine Benutzungspflicht der Radwege für Radfahrer über zehn Jahre nicht mehr besteht.  Es dürfen Radfahrer Radwege nutzen, für die eine Benutzungspflicht nicht besteht, wenn diese als Radwege eindeutig erkennbar und ausreichend gekennzeichnet sind.

 

Herr Motzek weist darauf hin, dass Vorschläge bei der Straßenverkehrsbehörde oder bei der Verwaltung eingebracht werden können. Anregungen werden gerne entgegen genommen und bei der nächsten Verkehrsschau berücksichtigt.

 

Ratsherr Knocks schlägt vor, die Verwaltung zu beauftragten, die Sach- und Rechtslage durch eine Pressemitteilung zu veröffentlichen. Es sollte klar gestellt werden, welche Gehwege als Radwege benutzt werden können. Es sollte auch mitgeteilt werden, welche Altersgrenzen gelten.


Nach längerer Aussprache empfiehlt der Straßen- und Wegeausschuss einstimmig (11 Ja-Stimmen):