Seitens der Zuhörer wird vorgetragen, dass das Planungsrecht auch hinsichtlich Windenergieanlagen bei den Kommunen liege und damit verbunden ist die Aufforderung an Rat und Verwaltung so zu planen, dass für alle Beteiligten eine verträgliche Lösung gefunden wird. Es wird aus einem Schreiben vom zuständigen Bundesministerium zitiert, in dem den Trägern der Regionalplanung eine Abstandsempfehlung von mindestens 1.000 m zu jeglicher Wohnbebauung gegeben wird. Außerdem, so heißt es weiter, sind bei raumbedeutsamen Planungen schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzwürdige Gebiete (z.B. Wohngebiete) soweit wie möglich zu vermeiden. Die Umsetzung dieser Regelungen obliegt den Gemeinden.