Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltung: 1

Der Ausschuss für Ordnung, Familie und Kultur empfiehlt mehrheitlich (9 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung):

 

Die Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halterinnen und Halter frei bewegen, wird in der vorliegenden Form beschlossen.


Frau Ahrend nimmt Bezug auf die Beschlussvorlage. Sie teilt mit, dass sich die Gemeinden im Nordkreis des Landkreises Osnabrück bereits seit geraumer Zeit um eine einheitliche Regelung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigängerkatzen bemühen.

 

Herr Bojer berichtet von der in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Zahl verwilderter Hauskatzen und die Zunahme der damit einhergehenden Probleme. Er weist sowohl auf die begrenzten Aufnahmekapazitäten in den Tierheimen als auch auf die mit der Tierheimunterbringung verbundenen Kosten für die Samtgemeinde Fürstenau hin. Eine weitere unkontrollierte Vermehrung der verwilderten Hauskatzen könne aber auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherhit und Ordnung darstellen, z.B. gesundheitliche Gefahren für den Menschen durch mögliche Ansteckungen. Er macht nochmals deutlich, dass die  Kastrations- und Kennzeichnungspflicht sich nur auf Katzen beziehen soll, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halterinnen und Halter bewegen.  Die Verwaltung sei sich bewusst, dass sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen Probleme bei der Durchsetzung dieser Verordnung ergeben werden. Eine Sensibilisierung der Katzenhalter für die Probleme einer unkontrollierten Vermehrung der Freigängerkatzen und der damit verbundenen Probleme wäre nach Ansicht von Herrn Bojer jedoch bereits als Erfolg zu sehen.  

 

Beigeordneter Trütken teilt mit, dass die Verordnung seine Unterstützung findet und bedankt sich für die umfangsreiche Darlegung.

 

Beigeordneter Spree ist der Ansicht, dass die Verordnung symbolische Wirkung auf die Katzenhalter haben wird. Der Kostenfaktor einer Kastration sei jedoch nicht zu unterschätzen.

 

Auf Anfrage von Ratsfrau Wagener teilt Herr Bojer mit, dass auch Katzen, die nur im eigenen Garten laufen, grundsätzlich der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht unterliegen.

Er weist ergänzend darauf hin, dass nach § 1 Abs. 3 und 4 der Verordnung Ausnahmen von der Kastrations-  und Kennzeichnungspflicht vorgesehen sind. Diese richten sich z.B. an Züchter oder landwirtschaftliche Betriebe. Über entsprechende Anträge entscheidet die Verwaltung.