Die nachstehend aufgeführten Straßen sind gemäß § 6 i. V. m. § 47 Ziff. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem öffentlichen Verkehr als „Ortsstraße“ zu widmen:
1.
die Straße Geele Goarn in Fürstenau-Schwagstorf
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 „Auf den Breiten“ (Gemarkung
Schwagstorf, Flur 4, Flurstücke 427, 491, und 492 – insgesamt 249 m) und der
Rad- und Fußweg im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 52 „Wohnbaufläche Apfelbaumland“ (Gemarkung
Schwagstorf, Flur 4, Flurstück 499 = 28 m)
Widmungsbeschränkung:
Die Flurstücke 492 und 499, Gemarkung Schwagstorf, Flur 4, sind nur für den Fußgänger- und Radfahrverkehr zugelassen.
2. die Straße Auf der Loh in Fürstenau-Settrup im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Poggenort/Am Reetbach“ (Gemarkung Settrup, Flur 7, Flurstücke 32/26, 30/3, 32/8, 33/23 und 30/12 – insgesamt 336 m)
Widmungsbeschränkung:
Die Flurstücke 30/3, 32/8, 33/23 und 30/12, Gemarkung Settrup, Flur 7, sind nur für den Fußgänger- und Radfahrverkehr zugelassen.
Der Stadtrat beschließt
einstimmig (17 Ja-Stimmen):