Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 7

Auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf eine Verkürzung der Beteiligungsfristen wird verzichtet.


Der Rat der Gemeinde Bippen hat in seiner Sitzung am 17.07.2012 beschlossen, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dalumer Straße“ aufzustellen. Gleichzeitig wurde der Planungsauftrag an die IPW, Ingenieurplanung, Wallenhorst, vergeben.

 

Die 3. Änderung soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt werden. Die Planung dient dem Ziel, in unmittelbarer Nähe zur Dorfmitte von Bippen eine zentrale Bushaltestelle einzurichten.

 

Dazu steht eine derzeit brachliegende Grundstücksfläche an der L 73 „Bahnhofstraße“ sowie das ehemalige Betriebsgelände eines Landhandels zur Verfügung. Diese Flächen können auf diese Weise einer sinnvollen städtebaulichen Folgenutzung zugeführt bzw. wieder nutzbar gemacht werden. Die Planung dient damit der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 a BauGB für das beschleunigte Verfahren sind gegeben. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren besteht keine Pflicht zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.

 

Der Entwurf wurde von der IPW, Ingenieurplanung, Wallenhorst, erarbeitet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB können somit erfolgen. Auf eine Verkürzung der Beteiligungsfristen sollte verzichtet werden.

 

Herr Desmarowitz vom Ingenieurbüro IPW Wallenhorst stellt den Entwurf vor und erläutert die Änderung.


Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss einstimmig (7 Ja-Stimmen):