Samtgemeindebürgermeister Selter belehrt gemäß § 43 NKomVG die Lehrervertreterin (Ersatzmitglied) Frau Ruth Löning über die ihr nach §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten.

Anschließend nimmt er die Verpflichtung durch Handschlag gem. § 60 NKomVG vor.

 

Die Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG) und Verpflichtung (§ 60 NKomVG) von Herrn Wilhelm Huster muss verschoben werden, weil er verhindert und somit nicht anwesend ist.