Herr Szczepanek, Regierungsschuldirektor der Nds. Landesschulbehörde –Regionalabteilung Osnabrück-, referiert zum Thema „Inklusion“.

Mit Artikel 24 der Behindertenrechts-Konvention der Vereinten Nationen ist die Zielsetzung verbunden, Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Bildung und Teilhabe zu sichern.

Im März 2012 hat der Niedersächsische Landtag mit breiter Mehrheit beschlossen, die inklusive Schule zum Beginn des Schuljahres 2013/14 in den Schuljahrgängen 1 und 5 einzuführen. Die inklusive Schule wächst dann Jahr für Jahr in die höheren Jahrgänge auf.

Hieraus ergeben sich deutlich erweiterte Elternrechte bei der Wahl der Beschulung, so dass ein Kind mit einer Behinderung entweder in einer Regelschule oder in einer Förderschule beschult werden kann. Bei der Beschulung dieser Kinder in einer Regelschule wird eine Unterstützung durch eine Förderschullehrkraft gewährleistet.

Für einen Übergangszeitraum vom 01.08.2013 bis 31.07.2018 können die Schulträger Schwerpunktschulen benennen. Diese Schwerpunktschulen müssen der Landesschulbehörde bis zum 01.02.2013 benannt werden. Ab dem Schuljahr 2018/19 muss die Beschulung von SchülerInnen mit Behinderungen in jeder Schule möglich sein.

In der Samtgemeinde Fürstenau ist die Benennung von Schwerpunktschulen nur für den Grundschulbereich möglich.

Die Powerpointpräsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Auf Nachfrage von Ratsfrau Gerner, wieweit die Eltern informiert sind, teilt Herr Szczepanek mit, dass in den Schulen teilweise allgemeine Informationen weitergegeben werden, ansonsten die betroffenen Eltern im Einzelfall konkret beraten werden. Er weist zudem darauf hin, dass die Eltern bei ihrer Entscheidung an keine Fristen gebunden sind.

 

Stellvertretender Samtgemeindebürgermeister Brüwer spricht die finanzielle Problematik an. Der Haushalt der Samtgemeinde Fürstenau kann möglicherweise erheblich belastet werden.

 

Samtgemeindebürgermeister Selter weist aber auch auf die positiven Effekte einer Beschulung von SchülerInnen mit Behinderungen in der Regelschule hin. Außerdem kennen die Schulleitungen in der Regel die Kinder, die die Schule künftig besuchen werden und für die aufgrund ihrer Behinderung bauliche Maßnahmen erfolgen müssen. Weiterhin ist fraglich, ob die Bildung von Schwerpunktschulen dem Grundgedanken des Artikel 24 entspricht.

 

Vorsitzende Elbers dankt Herrn Szczepanek für die umfassenden Informationen.