- Das westliche Teilstück auf westfälischem Gebiet sollte unbetrachtet bleiben.
- Für den Teil des Straßenkörpers, der teilweise im alten niedersächsischen Wegeflurstück liegt, sollte in der Neuvermessung ein spitzes Dreiecksflurstück von ca. 465 m Länge gebildet werden, das der Gemeinde Hopsten in Eigentum zugeteilt und welches dann auch dem Kreis Steinfurt und dem Land NRW zugewiesen würde.
- Die Stadt Fürstenau sollte den Ostabschnitt (siehe Karte 2 „hier teilen“) mit zur Örtlichkeit passenden Grenzen in Eigentum und Unterhaltung des Weges erhalten.
Der Samtgemeinderat beschließt
einstimmig (25 Ja-Stimmen):